Endgültiges Urteil im Fall Egenberger nach 14 Jahren Rechtsstreit

Kirchen dürfen nicht im rechtsfreien Raum agieren

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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt
Bundesarbeitsgericht

Der Fall Egenberger hat mit Blick auf das kirchliche Arbeitsrecht Rechtsgeschichte geschrieben. Nun ist er zwar endgültig mit einem Sieg der kirchlichen Seite vor dem Bundesarbeitsgericht ausgegangen. Ganz so unbefangen freuen dürfen sich aber auch kirchliche Arbeitgeber wie Diakonie und Caritas nicht über das Ergebnis des 14 Jahre andauernden Rechtsstreits.

Einen solch langen Atem muss man erst einmal haben: Vera Egenberger ist heute 64 Jahre alt. Als sie ihren Ritt durch die Instanzen startete, da war sie gerade 50. Doch diese juristische Odyssee, die sie über das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht, den Europäischen Gerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und schließlich wieder zurück zum Bundesarbeitsgericht führte, war trotz ihrer am Ende erlittenen Niederlage folgenreich. Ging es doch um den wichtigen Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts und die Frage, wie weit die Kirchen hier ihr eigenes Ding machen dürfen. Das dürfen sie nicht – diesen Erfolg darf sich Vera Egenberger durchaus zuschreiben.

Der Fall

Die konfessionsfreie Vera Egenberger hatte sich im Jahr 2012 auf eine Stelle bei der Diakonie beworben. Gegenstand der Tätigkeit sollten die Erarbeitung eines Berichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge sein. Auch gehörte die Vertretung der Diakonie gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen zu den Aufgaben. Nach der Stellenausschreibung wurde die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.

Egenberger bewarb sich auf die Stelle, wurde aber erst gar nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Zum Zuge kam ein evangelischer Bewerber. Egenberger klagte, gestützt auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), und forderte eine Entschädigung in Höhe von knapp 10.000 Euro, da die Diakonie sie entgegen den Vorgaben des AGG benachteiligt habe. Wegen ihrer Konfessionsfreiheit habe sie die Stelle nicht bekommen.

Egenbergers Zug durch die Instanzen

Vor dem Arbeitsgericht Berlin bekam Egenberger noch Recht, im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht verlor sie jedoch. Gegen diese Entscheidung wandte sie sich an das Bundesarbeitsgericht. Dieses entschied zunächst aber nicht selbst, sondern legte die Sache erst einmal dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser sollte klären, wie sich die von der Diakonie vorausgesetzte Religionszugehörigkeit einer Bewerberin beziehungsweise eines Bewerbers mit dem EU-Recht vereinbaren lasse. Der Europäische Gerichtshof war da klar: Kirchliche Arbeitgeber dürften Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber nicht pauschal mit dem Argument ausschließen, dass diese kein Kirchenmitglied sind. Vielmehr komme es auf die Merkmale der ausgeschriebenen Stelle, also auf die Art und die Umstände der jeweiligen Tätigkeit an. Diese Vorgaben musste sodann das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil berücksichtigen und sprach Egenberger tatsächlich eine Entschädigung nach dem AGG zu. Das war im Jahr 2018. Doch die Diakonie ließ sich das nicht gefallen und legte Verfassungsbeschwerde ein. Mit der Begründung, dass die Kirchen doch ein grundgesetzlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht hätten. Gerichte dürften kirchliche Personalentscheidungen nicht überprüfen, so ihr Argument. Das Bundesverfassungsgericht ließ sich sechs Jahre lang Zeit. Im Oktober 2025 kam dann die Entscheidung. Zwar überschrieb das höchste deutsche Gericht die Pressemitteilung zu seiner Entscheidung mit dem Satz: "Erfolgreiche Beschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht."

Doch einen allzu grandiosen Sieg der Diakonie und der evangelischen Kirche konnte Hartmut Kreß in seiner daraufhin für den hpd geschriebenen Analyse nicht feststellen. Kreß ist Lehrbeauftragter unter anderem an der Juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf. Und er ist Beirat des von der Giordano-Bruno-Stiftung getragenen Instituts für Weltanschauungsrecht.

Kreß schrieb im hpd:

"Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatte die evangelische Diakonie beziehungsweise die Kirche erreichen wollen, dass sich das Bundesverfassungsgericht gegen die Rechtsprechung des ihm übergeordneten Europäischen Gerichtshofs auflehnt. Die Kirche wollte nicht dulden, dass unabhängige staatliche Richter*innen kirchliche Personalentscheidungen im Konfliktfall vollumfänglich nachprüfen."

Kreß betont jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht durchaus akzeptiert habe, was die evangelische Kirche mir ihrer Verfassungsbeschwerde hatte blockieren wollen: dass deutsche staatliche Arbeitsgerichte kirchliche Personalentscheidungen sachlich umfassend kontrollieren dürfen und müssen. Die Kirche dürfe ihr Selbstverständnis nicht mehr einseitig in den Vordergrund stellen. Stattdessen komme es objektiv auf die Tätigkeit an, die eine Arbeitnehmerin beziehungsweise ein Arbeitnehmer konkret ausübt. Die Kirche müsse schlüssig darlegen, warum sie für eine bestimmte Tätigkeit unbedingt die Kirchenzugehörigkeit verlangt. Im Streitfall soll das staatliche Arbeitsgericht dann entscheiden, ob die kirchliche Begründung stichhaltig ist und ob die Rechte der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers hinreichend gewahrt sind.

Das letzte Urteil

Mit diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ging der Fall nun also zurück an das Bundesarbeitsgericht. Und dieses vollzog am Ende doch eine kirchenfreundliche Kehrtwende. Anders als noch im Jahr 2018, als die höchsten deutschen Arbeitsrechtler Vera Egenberger eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen hatten, urteilten sie nun, dass die Klägerin nicht unzulässig wegen der Religion (ihrer Konfessionsfreiheit) benachteiligt worden sei. Die Urteilsgründe sind zwar noch nicht veröffentlicht worden, doch in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts heißt es:

"Die aufgrund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung war nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt (…) eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist. Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat der Senat bei Vornahme der gebotenen Abwägung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der – in der Stellenbeschreibung angeführten – Aufgabe der Vertretung des Beklagten als erfüllt angesehen."

Die Bewertung des Urteils

Die Diakonie bejubelte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts. In einer Pressemitteilung unmittelbar nach dem Urteilsspruch hieß es: 

"Die Entscheidung bestätigt im Grundsatz unseren Weg: Kirche und Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil stellen. Mit seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht wie zuvor das Bundesverfassungsgericht das kirchliche Arbeitsrecht gestärkt und den notwendigen Spielraum bestätigt. Wer für das christliche Profil verantwortlich ist, muss von diesem Profil auch überzeugt sein. Das ist eine Frage der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Auftrags. Im Übrigen ist die Dienstgemeinschaft einladend und offen für alle, die engagiert in Kirche und Diakonie mitarbeiten wollen. Für hunderttausende Menschen, die bei Kirche und Diakonie arbeiten oder in ein Arbeitsverhältnis eintreten möchten, bietet das Verlässlichkeit und Klarheit."

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Vera Egenberger bei ihrem 14-jährigen Zug durch die Gerichtsinstanzen unterstützt hatte, sieht das indes anders. In ihrer Pressemitteilung bedauert sie zwar die Einzelfallentscheidung des Bundesarbeitsgerichts, merkt jedoch an:

"Frau Egenberger hat dennoch Rechtsgeschichte geschrieben. Die Gerichte haben den Kirchen enge Grenzen gesetzt, in denen sie von Beschäftigten eine Konfessionszugehörigkeit verlangen können. Sie dürfen nicht allein deshalb diskriminieren, weil sie Kirchen sind. Das ist ein wichtiger Fortschritt und stärkt die Rechte der rund 1,8 Millionen Beschäftigten bei Kirchen, Diakonie und Caritas. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass die Kirche von ihren Beschäftigten nur dann die Konfessionszugehörigkeit verlangen kann, wenn dies bei der betreffenden Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung ist. Das kann von staatlichen Gerichten überprüft werden. Eine Kirchenmitgliedschaft kann nur noch für wenige, verkündungsnahe Tätigkeiten verlangt werden. Und genau darum ging es, denn niemand bestreitet, dass die Pfarrerin oder der Seelsorger Mitglied in der Kirche sein muss. Das ganze Verfahren ist eine klare Ansage an die Kirchenspitze, die immer noch auf ihrem Sonderweg im Arbeitsrecht beharrt. Sie sollte die entsprechende Konsequenz ziehen und endlich im Jahr 2026 ankommen."

Das Hin und Her des Bundesarbeitsgerichts bei seinen beiden Entscheidungen im Fall Egenberger zeigt, dass zwar auch kirchliche Arbeitgeber nicht außerhalb des Gesetzes stehen, dass es aber weiterhin an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit mangelt.

Schon in seiner bereits zitierten Analyse des Bundesverfassungsgerichts-Urteils hatte auch Hartmut Kreß darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Luxemburger Rechtsprechung inzwischen auch die Kirchen selbst korrigieren müssen. In den zurückliegenden Jahren hätten sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche ihre Bestimmungen geändert, mit denen sie die Einstellung und die Beschäftigung von Mitarbeitern regeln. Dabei hätten sie manches liberalisieren müssen.

Anders als früher nehme es die katholische Kirche jetzt hin, wenn Beschäftigte von der katholischen Ehe- und Sexualmoral abweichen, indem sie nach einer Ehescheidung eine zweite Ehe eingehen oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben. Beide Kirchen bestünden auch nicht mehr so strikt wie früher darauf, dass alle Stellenbewerber*innen Kirchenmitglied sein müssen. Trotzdem gäben sie bis heute zu verstehen, dass sie immer noch – auch für verkündigungsferne Stellen – gläubige Kirchenangehörige bevorzugen.

Kreß beklagt: "Daher zögern sogar heute zum Beispiel Studierende der Medizin und angehende Ärzt*innen, aus der Kirche auszutreten, obwohl sie es ihrer persönlichen Überzeugung gemäß eigentlich tun möchten. Sie haben Sorge, in Schwierigkeiten zu geraten, wenn sie sich auf Stellen in einem der zahlreichen kirchlich getragenen Krankenhäuser bewerben." Dabei sei fraglich, so Kreß, ob sich die Kirchen selbst einen guten Dienst erweisen, indem sie auf Stellenbewerber*innen und Beschäftigte Druck ausüben, Kirchenmitglied zu bleiben oder in die Kirche einzutreten. „

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