Richterspruch zum sogenannten "Misgendern"

Transfrau konsequent als Mann bezeichnet

frau_fitness.jpg

Symbolbild
Symbolbild

Was passiert, wenn man eine Transfrau als Mann bezeichnet oder anspricht? Eine Transfrau – das ist eine Frau, der bei der Geburt das männliche Geschlecht zugewiesen wurde, die aber nach dem früheren Transsexuellengesetz oder dem aktuellen Selbstbestimmungsgesetz eine Frau ist. Was passiert also, wenn man das ignoriert? Dieses sogenannte "Misgendern" kann ein rechtliches Verfahren nach sich ziehen. Das zeigt ein aktueller Rechtsstreit, der sich in der Folge eines bundesweit bekannt gewordenen Streitfalls um eine mögliche Diskriminierung einer Transperson entwickelt hat.

Der Ausgangsfall: Transfrau will ins Frauen-Fitnessstudio

Eine Transfrau hatte im Frühjahr 2024 bei einem Frauen-Fitnessstudio in Erlangen nach einem Probetraining und einer anschließenden Mitgliedschaft angefragt. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt keiner geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hatte, schlug sie vor, in den gemeinschaftlichen Duschen und Umkleiden eine Badehose zu tragen.

Die Betreiberin des Fitnessstudios mit dem Namen "ladys first" lehnte das ab. Ihre Begründung:

"Auch mit Badehose bleibt die Person ein biologischer Mann, keine meiner Kundinnen möchte so duschen. Doch nicht nur im Umkleide- und Duschbereich, auch im – einzigen – Trainingsbereich sichere ich meinen Kundinnen bei Mitgliedschaftsabschluss einen Schutzbereich zu, in dem sie ohne biologische Männer trainieren können. Mit einem nicht geringen Anteil muslimischer Frauen, teilweise traumatisierter Frauen und auch minderjähriger Mädchen, deren Mütter ihre Töchter bei uns in einem sicheren Raum anmelden, würde ich mein Versprechen gegenüber meinen Kundinnen brechen. Die Kundinnen würden – zu Recht – scharenweise kündigen und ich könnte mein Geschäft schließen."

Die Transfrau beharrte jedoch auf Aufnahme in das Fitnessstudio und forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Persönlichkeitsverletzung. Die Betreiberin des Fitnessstudios lehnte dies ab. Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth setzte sie der klagenden Transfrau eine eigene Feststellungsklage entgegen. Sie möchte gerichtlich festgestellt wissen, dass sie aufgrund ihres Hausrechts und des Schutzes der Intimsphäre ihrer Kundinnen nicht verpflichtet sei, biologische Männer (unabhängig von deren rechtlichem Geschlecht) aufzunehmen. Eine gerichtliche Klärung in dieser Sache steht noch aus.

"Misgendern" in der medialen Berichterstattung

Der Fall hat freilich eine starke mediale Begleitmusik ausgelöst. Und dabei  geht es um das eingangs angesprochene "Misgendern".

So hatte das von dem früheren Bild-Chefredakteur Julian Reichelt geleitete Portal Nius den Fall medial ausgeschlachtet und dabei Begriffe verwendet wie "Herr Transfrau", "Herr in Damenkleidung“ oder auch "Mit-Glied-Schaft". Durchweg wurden männliche Pronomen verwendet. Die Transfrau setzte sich vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt mit ihrer Unterlassungsklage gegen Nius durch. Weil das Portal auch noch ihren Klarnamen veröffentlicht hatte und sie mit einem Foto zeigte, wurde eine Entschädigung von 6.000 Euro fällig. Die Richter argumentierten, Nius bleibe es unbenommen, sich im Rahmen der Meinungsfreiheit an der öffentlichen Debatte über Transrechte zu beteiligen und dabei in der Sache auch scharfe oder überspitzte Kritik zu äußern. Hier habe Nius der Betroffenen aber ihre geschlechtliche Identität in abfälliger Art und Weise "durchgängig und vollumfänglich abgesprochen". 

Nicht nur Nius mischte sich medial mit einer solchen eindeutigen Positionierung in den Fall ein. Das tat auch der Verein Frauenheldinnen. Dessen Leitbild ist nach eigener Darstellung Aufklärung und Widerstand "insbesondere gegen die ideologische Beeinflussung unserer Gesellschaft, die unsere säkulare und rechtsstaatliche Ordnung untergräbt, unsere Kinder gefährdet und die mühsam erkämpfte Gleichberechtigung von Frau und Mann aufs Spiel setzt…"

Eva Engelken
Eva Engelken, Vorsitzende des Vereins Frauenheldinnen. Foto: © Bettina Flitner

Auf der Plattform frauenheldinnen.de gab es deutliche Worte. Nicht nur wurde auch hier die Transfrau mit ihrem vollen Namen genannt. Sie wurde durchgehend als Mann bezeichnet und mit männlichen Pronomen bedacht. Auch gegen Frauenheldinnen ging die Transfrau daraufhin mit einem Antrag auf Unterlassung vor – wie im Fall Nius beim Landgericht Frankfurt. Über diesen Rechtsstreit berichtete Frauenheldinnen in einer Pressemitteilung, die auch den hpd erreichte. In dieser wurde der Klarname der Transfrau genannt, und auch hier wurde sie durchweg als Mann bezeichnet und mit männlichem Pronomen bedacht. Wie Nius setzt sich auch Frauenheldinnen mit einer eigenen Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (dass es sich bei der Transfrau um einen Mann handle) über den Gedanken des Selbstbestimmungsgesetzes hinweg. Denn danach ist die personenstandsrechtliche Zuordnung Sache der betroffenen Person selbst.

Die lückenhafte Gesetzeslage

Das Selbstbestimmungsgesetz enthält allerdings keinen eigenen Paragraphen, der das "Misgendern" (also das Ansprechen mit dem falschen Geschlecht) ausdrücklich sanktioniert. Wohl heißt es in Paragraf 13 Selbstbestimmungsgesetz: "Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person nach § 2 geändert worden, so dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden."

Und in Paragraf 14 heißt es: "Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

Das bloße Bezeichnen einer Transfrau als Mann (oder umgekehrt) ist nicht pauschal verboten oder direkt mit Bußgeld bedroht. Ein Bußgeld nach dem Selbstbestimmungsgesetz droht nur dann, wenn dadurch der alte Geschlechtseintrag gezielt und mit nachweisbarer Schädigungsabsicht geoutet wird. Bei anhaltendem, böswilligem Misgendern im Alltag drohen jedoch Konsequenzen wegen Beleidigung oder der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Das zeigt auch der jüngste Richterspruch des Landgerichts Frankfurt im Verfahren der Transfrau gegen Frauenheldinnen.

Landgericht Frankfurt rügt "Anprangerung" der Transperson

Die Richter prüften diverse Äußerungen von Frauenheldinnen, gegen die sich die Transfrau mit ihrem Unterlassungsauftrag zur Wehr setzte. So hieß es in den Veröffentlichungen zum Beispiel:

"Und Sprache ist nicht verpflichtet, Wirklichkeit zu verleugnen. Deshalb sagen wir weiter, was wahr ist. Frauenheldinnen wird XY (Anm. d. Red.: an dieser Stelle folgte der Name, den wir hier selbstverständlich nicht nennen) weiterhin als Mann bezeichnen. Warum? Weil er einer ist."

Das Landgericht Frankfurt sah in den Veröffentlichungen eine "andauernd schwere Persönlichkeitsverletzung" und untersagte per einstweiliger Verfügung sowohl dem Verein Frauenheldinnen als auch dessen Vorsitzender Eva Engelken entsprechende Aussagen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld bis zu 250.000 Euro.

Das Gericht machte dabei deutlich, dass es durchaus die heftige gesellschaftliche Diskussion um das Selbstbestimmungsgesetz sieht. Schließlich kennt auch das Gericht die Fälle, die in den vergangenen Monaten für reichlich Diskussionsstoff sorgten. Fälle wie den der verurteilten Rechsextremistin und Transperson Marla-Svenja Liebich oder den einer Düsseldorfer Polizistin, die das weibliche Geschlecht angenommen hatte, um sich Vorteile im Beförderungsverfahren zu sichern.

Und so betont auch das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung gegen Frauenheldinnen:

"Vorwegzuschicken ist, dass die erlassene Eilanordnung nicht darauf beruht, ein sogenanntes 'Misgendern' generell als verboten zu betrachten. Auch wenn die materiell-rechtliche Einordnung des Unterlassungsbegehrens bürgerlich-rechtlich angeknüpft wird, wären bezüglich Bestehen und Umfang eines solchen Verbots unmittelbare Verfassungsfragen angesprochen. Denn es steht außer Zweifel, dass Themen in Bezug auf die geschlechtliche Selbstbestimmung seit Jahren Gegenstand einer gesellschaftlichen Kontroverse sind. Es ist einem jedem Grundrechtsträger der Meinungsfreiheit zugestanden, sich an dieser Kontroverse zu beteiligen. (…) Das Kernanliegen der Antragsgegner (gemeint ist Frauenheldinnen, Anm. d. Red.), öffentlich über die Anknüpfung der Geschlechtszuordnung an die körperliche Konstitution diskutieren zu dürfen (auch mit Blick auf weitergehende Schlussfolgerungen für Frauenschutzräume), kann ihnen nicht verboten werden. Auch wenn diese Meinung mit der bestehenden Gesetzeslage nicht vereinbar sein sollte, so schützt Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz – gerade im Hinblick auf eine ständigen Veränderungen unterworfenen Gesetzeslage – auch vor Sanktionen wegen einer kritischen Auseinandersetzung mit dieser Gesetzeslage. Selbst die Verfassung einschließlich der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als höchstem deutschen Gericht dürfen kritisch bewertet werden."

Dass das Landgericht Frankfurt die Meinungsäußerungsfreiheit durchaus hochhält und den politischen Meinungsbildungsprozess nicht unterdrücken will, kommt auch darin zum Ausdruck, dass es Frauenheldinnen die folgende Aussage nicht verbieten will:

"Uns ist es wichtig, XY (Name der Transfrau, Amm d. Red.) als Mann zu bezeichnen – nicht als 'Transfrau' oder 'trans Frau'. Denn beide Begriffe suggerieren, es gebe eine weitere Kategorie von Frauen, die damit einhergehend das Recht hätte, als Frau bezeichnet zu werden und Zugang zu Frauenräumen zu erhalten. Genau das sehen wir nicht so."

Eine solche Aussage muss sich auch die Transfrau gefallen lassen. Es gehe nämlich, so das Gericht, um eine "subjektive Sichtweise, die ein jeder gutheißen, ablehnen und sich ihr gegenüber gleichgültig verhalten kann". Das Gericht schreibt: "Es steht der Antragstellerin (der Transfrau, Anm. d Red.) nicht zu, ihrer subjektiven Sichtweise in geschlechtlichen Selbstbestimmungsfragen eine derartige Richtigkeitsgewähr zuzuschreiben, die abweichende Ansichten ausschließt."

Was aber das Landgericht Frankfurt ganz und gar nicht durchgehen lassen wollte und daher per einstweiliger Verfügung untersagt hat, ist eine Klarnamensnennung und die in Verbindung damit stehende konsequente Verwendung des dem Personenstandseintrag widersprechenden Geschlechts. Die Richter nennen dies in ihrer Entscheidung ausdrücklich eine "Anprangerung" und sind da ganz deutlich: "Niemand muss es hinnehmen, ohne rechtfertigende Umstände zum stellvertretenden Hassobjekt gemacht zu werden, um als Fluchtpunkt einer gesellschaftlichen Kontroverse instrumentalisiert zu werden."

Frauenheldinnen prüft nun, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. Die Vereinsvorsitzende Eva Engelken sagt: "Uns ging es von Anfang an um die Sache und nicht um die Herabsetzung einer einzelnen Person. Wir möchten aufzeigen, dass die im Transsexuellengesetz und Selbstbestimmungsgesetz verankerte Selbstidentifikation in verfassungswidriger Weise den Geschlechtsbegriff aushebelt und damit Schutz von Frauenräumen und geschlechtsbasierten Rechten preisgibt. Dass das Gericht unsere grundgesetzliche Freiheit, Kritik zu üben, so deutlich bestätigt und nebenbei ein pauschales Misgenderverbot ausdrücklich ablehnt, ist ein wichtiges Signal für die offene gesellschaftliche Debatte."

Unterstützen Sie uns bei Steady!