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AfD-Parteitage und der zivile Ungehorsam: Über die Angemessenheit richtiger Protestformen

Sind Blockaden gegen AfD-Parteitage durch zivilen Ungehorsam legitimierbar? Antworten auf diese Frage geben ältere von den neueren Philosophen. Man kann für die Gegenwart von Jürgen Habermas und John Rawls lernen.

AfD-Protest
Protest gegen den Parteitag des Berliner Landesverbands der AfD in der Zitadelle Spandau (2018)

Anlässlich des letzten AfD-Parteitags und der öffentlichen Proteste dagegen wurde mal wieder über zivilen Ungehorsam als konkrete Vorgehensweise gestritten. Einschlägige Beiträge in den Feuilletons kommen aber häufig ohne Kenntnisse darüber aus, was mit den gemeinten Handlungen und deren Legitimation in einem politiktheoretischen Sinne zu verstehen ist. Allgemein geht es dabei ja um bewusste Rechtsbrüche, welche es in einem demokratischen Rechtsstaat eigentlich nicht geben sollte. Gleichwohl kann es politische Gründe dafür geben. Damit besteht aber ein erkennbares Konfliktfeld, das entsprechende Legitimationen nötig macht. Und genau darüber haben offenbar weder die Aktivisten noch ihrer Kritiker genauere Reflexionen angestellt. Dafür taten dies zwei mittlerweile verstorbene Denker der Gegenwart, einerseits Jürgen Habermas in den 1980er Jahren, andererseits bereits in den 1970er Jahren vor ihm John Rawls. Beide Ansätze können fortwährende Gültigkeit beanspruchen und verdienen daher Interesse.

Worin bestanden deren Auffassungen? Der letztgenannte Denker schrieb dazu in “Eine Theorie der Gerechtigkeit” von 1971: Es handele sich um “eine öffentliche, gewaltlose, gewissensbestimmte, aber politisch gesetzwidrige Handlung, die gewöhnlich eine Änderung der Gesetze oder der Regierungspolitik herbeiführen soll.“ Ganz wichtig sei dabei : Er drückt Ungehorsam gegenüber dem Gesetz innerhalb der Grenzen der Gesetzestreue aus, was die Akzeptanz einer Bestrafung und das öffentliche Eingeständnis dafür nötig machte. Ähnlich äußerte sich Habermas 1983, wobei er einen ”ausschließlich symbolischen Charakter“ und einen Einklang mit dem “Verfassungskonsens“ betonte, sich aber gleichzeitig auch gegen ”die Legalisierung des Tatbestands ziviler Ungehorsam“ aussprach. Beide Auffassungen waren an die Existenz eines demokratischen Rechtsstaats gebunden, Beide bewegten sich bezüglich der Handlungsstile auch in dessen Rahmen. Welche Erkenntnisse ergeben sich nun aus den konstitutionellen Positionen für aktuelle Themen?

Als Antwort auf die Frage sei zunächst auf das einleitend beschriebene Protestgeschehen verwiesen: Die AfD ist eine legal existierende Partei, die zur Durchführung von Parteitagen verpflichtet ist. Nun lassen sich angesichts deren extremistischer Ausrichtung gute Gründe dafür nennen, warum man dagegen öffentliche Proteste gar bis hin zu Rechtsbrüchen durchführen will. Gleichwohl reibt sich dieses Ansinnen an den rechtsstaatlichen Grenzen, aber auch den Kriterien der beiden genannten Philosophen. Demonstrationen gegen einen solchen Parteitag stellen kein Problem dar, handelt es sich doch um die Inanspruchnahme eines legalen Rechts. Doch wie steht es um Blockaden des Parteitags, die eine konkrete Verhinderung desselben beabsichtigen? Dazu muss man bezüglich der AfD noch auf den Aspekt verweisen, dass die Polizei eine solche legale Veranstaltung schützen muss. Blockaden dürften daher nur einen symbolischen Charakter haben, und die Protestierer müssten sich als konkrete Personen öffentlich zu erkennen geben.

Nur auf der Grundlage derartiger Handlungen könnte demnach von einem zivilen Ungehorsam gesprochen werden. Jede weitergehende Aktivität würde den Rahmen sprengen, denn eine aktive Behinderung wäre nur durch Gewalt möglich, was wiederum einen Rechtsbruch außerhalb des gemeinten zivilen Ungehorsams bedeuten würde. Gleiches gilt noch stärker für die körperlichen Angriffe auf zwei “rechte” Journalisten, die eben erklärtermaßen nicht durch die konstitutionelle, aber auch keine sonstige Fassung der fraglichen Protestform legitimierbar wären. Leider findet über all diese Fragen kaum eine Kontroverse statt, weder in der interessierten Öffentlichkeit noch den jeweiligen Protestbewegungen. Dabei ginge es aber keineswegs nur um die Aufmerksamkeit für die genannten Denker. Beide gaben wichtige Anregungen  dafür, welche Grenzen auch der zivile Ungehorsam hätte. Deren Anwendung setzt auch eine persönliche und politische Reife voraus, leider fehlt sie nicht wenigen Demonstranten bei ihrer Protestpraxis.

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Armin Pfahl-Traughber

Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber, Jg. 1963, ist hauptamtlich Lehrender an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mit den Schwerpunkten "Politischer Extremismus" und "Politische Ideengeschichte". Außerdem gibt er seit 2008 ebendort das "Jahrbuch für Extremismus- und Terrorismusforschung" heraus.

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