Problem bei zu diagnostizierender Freiverantwortlichkeit
Bekannter Sterbehilfearzt in Essen erneut verurteilt
Foto: © Reinhard Konermann
Der bundesweit bekannte Sterbehilfearzt Johann Friedrich Spittler verbüßt zurzeit eine Gefängnisstrafe von drei Jahren. Diese wurde jetzt am 24. März auf insgesamt 4 Jahre und 4 Monate erhöht. Derselbe Richter sprach den heute 83-Jährigen zum zweiten Mal wegen Totschlags schuldig. Denn er hat noch bei einem weiteren Patienten 2023 Suizidhilfe geleistet, der aufgrund einer psychischen Erkrankung ohne Freiwillensfähigkeit gewesen sein soll.
Beide Male hat der angeklagte Arzt – wie vorher unangefochten in hunderten von Fällen – eine Infusion mit einer tödlichen Thiopental-Lösung angelegt. Den Zulauf haben die Patienten dann selbst geöffnet und waren kurz darauf tot. Diese Art der begleitenden Hilfe bei suizidwilligen Menschen ist in Deutschland ausdrücklich erlaubt – allerdings nur unter einer entscheidenden Bedingung: Sie müssen fähig sein, frei und selbstverantwortlich über ihren Todeswunsch entscheiden zu können.
Diese Freiverantwortlichkeit hatte Dr. Johann Friedrich Spittler auch bei den beiden psychisch Kranken (zufällig jeweils 42 Jahre alt) festgestellt, bei denen ihm seine Suizidhilfe zum Verhängnis wurde. Er sah sich als langjährig tätiger Psychiater und Neurologe dazu prädestiniert – ohne eine Zweitmeinung oder ein Vieraugenprinzip in Anspruch zu nehmen. Zuvor hatte er jeden von ihnen eingehend psychiatrisch untersucht, sich ein persönliches Bild gemacht und auch ärztliche Unterlagen über ihre Erkrankungen gesichtet.
Im ersten Urteil bezüglich einer von ihm bereits 2020 vorgenommenen unzulässigen Suizidassistenz hatte der Richter dem Mediziner das Motiv zugesprochen: "Sein primäres Ziel war es, einer schwer kranken und leidenden Person den Wunsch zu sterben zu erfüllen." Das habe er aber nicht gedurft und sich somit des Totschlags in mittelbarer Tatherrschaft schuldig gemacht, hieß es in der Urteilsbegründung vom Februar 2024, worüber der hpd berichtete. Er wurde zu dreijähriger Gefängnisstrafe verurteilt.
Aktuelles Urteil zu Patient mit Depression
Als die Revision gegen dieses Urteil abgelehnt wurde, musste Spittler 2025 seine Haftstrafe antreten. Jetzt ist er, aus dem Gefängnis zeitweilig auf die Anklagebank versetzt, wegen eines früheren, weiteren Totschlags zusätzlich verurteilt worden – vom selben Richter Simon Assenmeister. Dieser bezog in das zusammengefasste Strafmaß von nun knapp viereinhalb Jahren die erste Gefängnisstrafe von drei Jahren ein, die wegen des früheren, ganz ähnlichen Falles gegen Spittler verhängt worden war. Damals ging es um einen an Schizophrenie leidenden Suizidwilligen aus Dorsten.
Das aktuelle Urteil betrifft den psychisch kranken Herrn H. aus Essen, der vor allem an Depressionen litt. Zu Beginn des sich sehr lang hinziehenden Prozesses hatte sich der erneut angeklagte Johann Spittler noch zuversichtlich gezeigt: Nicht nur erneut im Recht zu sein, sondern es diesmal vor Gericht auch zu bekommen und freigesprochen zu werden. Er habe den suizidwilligen Patienten zu Hause mehrmals getroffen und untersucht – und sei absolut überzeugt gewesen, in ihm einen klaren und selbstbewusst denkenden Menschen vor sich zu haben. Dazu erklärte er: "Die Freitod-Begleitung hätte ich nicht durchgeführt, wenn ich Zweifel daran gehabt hätte, dass die Entscheidung des Patienten auf einem autonom gebildeten freien Willen beruhte." Dies hatte der WDR bereits zum ursprünglichen Prozessauftakt im Januar 2025 in den Nachrichten berichtet.
Gerichtsreporter: Neue Motivbewertung
Laut aktuellem Urteil war Herr H. jedoch nicht in der Lage, selbstverantwortlich zu entscheiden. Seine Krankheitsbilder habe der Angeklagte selbstverständlich auch erkannt und in seiner Stellungnahme vor Gericht eingeräumt. Dass er die Suizid-Assistenz dennoch durchgeführt habe, habe mit seiner Motivation zu tun. "Er sieht sich als Vorkämpfer für psychisch kranke Menschen und für das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben", sagte Richter Simon Assenmacher am 24. März 2026. "Dafür hat er Vorsichtsmaßnahmen bewusst beiseitegeschoben und sich von medizinischen Standards entfernt – weil er für sich in Anspruch nimmt, der wichtigste, wenn nicht der einzige Experte zu sein." Dieses Zitat (das Urteil liegt noch nicht schriftlich vor) stammt von einem Gerichtsreporter der Dattelner Morgenpost. Dieser berichtete gleich am Nachmittag nach der Urteilsverkündung, es sei auch das Wort "Pseudowissenschaft" gefallen: Spittler habe gegen den herkömmlichen Standard verstoßen, als er nicht einmal die Psychiaterin kontaktierte, die Herrn H. fast 20 Jahre lang behandelt hatte.
Die Krankheitsbilder von Herrn H. und ihre Bewertung
Allseits unstrittig ist: Der suizidwillige Patient befand sich langjährig in psychiatrischer Behandlung mit stationären Aufenthalten aufgrund zeitweilig schwerer Depression und war zudem medikamentenabhängig von Tavor®, welches er missbräuchlich konsumierte. Dieses verschreibungspflichtige Medikament aus der Gruppe der Benzodiazepine ist bekanntermaßen akut Angst-/Unruhe-lösend und wirkt auch Wachheits-mindernd. Letzteres würde jedoch bei chronischer Einnahme völlig fehlen, führt Spittler in einer Stellungnahme vom 13. März aus, welche der Autorin vorliegt.
Ausschlaggebend auch für zukünftige Verfahren und Risiken für ärztliche Suizidhelfer ist jedoch die psychiatrisch unterschiedliche Bewertung der Freiverantwortlichkeit bezüglich Depressionen. Eine Kontroverse besteht zwischen der sachverständigen Zeugenaussage der forensisch-psychiatrischen Gutachterin und Spittlers schriftlicher Stellungnahme. Es geht im Kern darum, ob es sich um eine reaktive Depression handelte, also die nachvollziehbare Folge bestimmter negativer Umstände, was durchaus mit freiverantwortlicher Entscheidungsfähigkeit einhergeht. Johann Spittler führt dazu bei Herrn H. vor allem seine zunehmende Sehstörung mit praktischer Erblindung an, daraus resultierend die Verunmöglichung gewohnter Beschäftigungen (Fernsehen, Computerspiele), das Angewiesensein auf seine Mutter (mit 42 Jahren) bei zunehmender sozialer Isolierung.
Psychiatrische Kontroverse über Freiverantwortlichkeit
Die forensisch-psychiatrische Gutachterin besteht hingegen darauf, dass bei Herrn H. eine (früher sogenannte) "endogene" schwere Depression vorlag, die scheinbar ohne äußere Ursache "von innen heraus" entsteht. Deren primäre Ursache liegt etwa in Stoffwechselstörungen im Gehirn, wobei in schweren Fällen die freie Entscheidungsfähigkeit und das Erkennen von möglicher Besserung ausgeschlossen sind. Wenn es sich um eine "rezidivierende" Depression, das heißt um wiederkehrende, voneinander getrennte Episoden handelt, wäre bei zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit allerdings nicht pauschal vom Fehlen der Freiverantwortlichkeit auszugehen.
Spittler macht geltend, dass eine zutreffende Diagnostik die persönliche Begegnung mit dem Patienten voraussetze, wobei Aspekte wie Sprachmelodie, gestische und mimische Bewegungen, Promptheit und Begründetheit der Antworten eine Rolle spielten. Solche Faktoren hätten in seinen Gesprächen mit Herrn H. eindeutig darauf hingewiesen, dass dessen Urteils- und Einsichtsfähigkeit vor der Selbsttötung gegeben waren.
Das Gericht zeigte sich jedoch überzeugt: Nicht die Reaktion von Herrn H. auf seine real unglückliche Lebenssituation, sondern seine schwere psychisch bedingte Erkrankung habe zu der Annahme geführt, dass es niemals mehr einen Sinn zum Weiterleben für ihn geben könne. Deshalb sei es hirnphysiologisch für ihn gar nicht möglich gewesen, die Tragweite der Selbsttötung zu erkennen und die Tatherrschaft dafür zu übernehmen.

Kommentare (17)
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Sitzt er derzeit tatsächlich
Sitzt er derzeit tatsächlich im Gefängnis?
Leider ja: Das Urteil zur 3
Leider ja: Das Urteil zur 3‑jährigen Gefängnisstrafe wurde nach dem Scheitern seiner Revision rechtskräftig und der 83-Jährige musste am 10. Juli vorigen Jahres seine Gefängnisstrafe antreten - zunächst in einer JVA in Bielefeld, wo es nach und nach Hafterleichterungen bis zu Freigängen und Besuche zu Hause (z.B. an Weihnachten) gab. Aus dem Gefängnis wurde er zuletzt jeweils auf die Anklagebank zu seinem neuen Prozess im 2. Fall vermeintlich unzulässiger Suizidhilfe überführt, bei dem am Ende am 24.3.2026 die Strafe um 1 Jahr und 4 Monate ausgeweitet wurde, also jetzt insgesamt knapp 4 1/2 Jahre beträgt.
Gita Neumann
Vermutlich ist dieser Richter
Vermutlich ist dieser Richter streng katholisch und kann nicht anders Denken als das, was
die Kirche ihm vorschreibt, sollten Richter nicht neutral sein und vor einem Urteil die andere Seite der Meinungen auch gelten zu lassen.
Es ist unglaublich, dass ein
Es ist unglaublich, dass ein offensichtlich voreingenommener Richter ein zweites Mal gegen Herrn Spittler „Recht“ spricht.
Es ist völlig unverständlich, dass das Gutachten der Gerichtsgutachterin, die den Suizidenten nie erlebt hat, vom Gericht höher bewertet wird als
die Beurteilung von Dr. Spittler ( Neurologe, Psychiater, Hochschullehrer) über fast zwei Jahre Beobachtungszeit. Außerdem hat das Gericht die Einschätzung der Psychiaterin, die den Patienten 20 Jahre behandelt hat, verworfen.
Dies ist ein zweites Skandalurteil gegen Dr. Spittler !
Rechtsstaat adé.
Ich will diesen Kommentar
Ich will diesen Kommentar nicht kommentieren, aber für alle, die mit "CW" mich, Christian Walther, Marburg, verbinden, muss ich klarstellen, dass er NICHT von mir ist.
Chr. Walther
Da streiten Akademiker über
Da streiten Akademiker über etwas, was sie nicht wissen, nämlich wann warum Hirne wie funktionieren => der Unterlegene kommt ins Gefängnis und lang Leidende müssen weiter leiden (und fatale Versuche unternehmen), weil sich wohl keine:r mehr traut, ihnen ihr Sterben zu ermöglichen.
Sokrates dazu: ICH WEIß, DASS ICH NICHT WEIß. - Aber wissen das unsere "Köpfe"?
Zwei Aspekte des neuen
Zwei Aspekte des neuen Urteils erscheinen mir nach dem Bericht von Gita Neumann bemerkenswert und möglicherweise revisionsrelevant.
Erstens scheint die Motivation Dr. Spittlers im zweiten Verfahren deutlich stärker gewichtet worden zu sein als im ersten. Während der BGH damals noch betonte, dass die Motivation lediglich ergänzend herangezogen worden sei, wirkt sie nun – nach dem Prozessbericht – fast tragend für die Schuldbegründung. Eine solche psychologisierende Zuschreibung wäre aber nur dann zulässig, wenn sie auf klar belegten Tatsachen beruht und nicht als Ersatz für die Prüfung der Freiverantwortlichkeit dient.
Zweitens entsteht der Eindruck, dass das Gericht nicht nur die konkreten Voraussetzungen der Straflosigkeit geprüft hat, sondern die Suizidbeihilfe als solche in ein negatives Licht rückte. Das wäre problematisch, denn die Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland grundsätzlich straffrei; strafbar ist allein die Tötung ohne freiverantwortliche Entscheidung. Jede wertende oder moralische Abwertung der Suizidassistenz selbst wäre daher ein sachfremder Gesichtspunkt.
Ob sich diese Eindrücke im schriftlichen Urteil wiederfinden, bleibt abzuwarten. Genau dort wird sich zeigen, ob die Beweiswürdigung auf objektiven Kriterien beruht – oder ob weltanschauliche Elemente in die Schuldfrage eingeflossen sind. Und sich damit eine Revisionschance eröffnet.
Sitzt Dr. Spittler
Sitzt Dr. Spittler tatsächlich im Gefängnis?? Danke für Info.
Ich bin bis heute der
Ich bin bis heute der Auffassung, dass ein Fachmann mit hohem Verantwortungsbewusstsein wie Herr Spittler näher an dem Patienten dran war als ein "außenstehender" Gutachter, der die Person, um die es ging, nicht "durch Inaugenscheinnahme" kennt, eben sowenig wie ein Richter "ohne menschliche Expertise", der nur und nur das formale Recht kennt und anwendet.
Die Argumentation auf Basis
Die Argumentation auf Basis des wissenschaftlich überholten Konzepts der "endogenen" Depression scheint nicht haltbar. Depressionen werden heute grundsätzlich als ein multifaktorielles Geschehen (biopsychosoziales Modell) verstanden.
Mir fehlt in der Begründung die konkrete Prüfung der Freiverantwortlichkeit. Woran genau macht die Gutachterin fest, dass diese nicht gegeben war und dass es "hirnphysiologisch für ihn gar nicht möglich gewesen [sei], die Tragweite der Selbsttötung zu erkennen und die Tatherrschaft dafür zu übernehmen."?
Es kann doch nicht einfach pauschal davon ausgegangen werden, dass "in schweren Fällen die freie Entscheidungsfähigkeit und das Erkennen von möglicher Besserung ausgeschlossen sind". Dies ist extrem bevormundend und aus der Luft gegriffen.
Eine Diagnose allein (hier: schwere Depression) darf nicht automatisch zum Ausschluss der Freiverantwortlichkeit führen.
Die Begründung mit der Hirnphysiologie ist (ohne bildgebende Verfahren oder spezifische neuropsychologische Tests) rein spekulativ.
Dieser hirnphysiologische
Dieser hirnphysiologische Schwenk der Gutachterin (ich staunte nicht schlecht - stammt der nicht aus dem letzten Jahrhundert?) zeigt ein materialistisches Menschenbild und ist ein vom BVerfG ausdrücklich ausgeschlossenes materielles Kriterium. Diese Argumentation ist logisch inkonsistent. Dieses Gutachten müsste öffentlich zerpflückt und die Gutachterin dafür zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings auch der Richter, der sich diese Argumentation zu eigen macht.
Die zweifache Verurteilung
Die zweifache Verurteilung von Dr.med. Johann Friedrich Spittler wegen unzulässiger Suizidhilfe für psychisch Kranke verlangt nach einer Betrachtung der Notlage von psychisch Kranken, die ihr Leiden durch Suizid beenden möchten. Zur Persönlichkeit des Verurteilten gibt es auch noch einiges anzumerken. Und die Frage, wie sich das schwierige Feld der Suizidhilfe für psychisch Kranke durch Vorschriften regeln lassen könnte, steht weiterhin ungelöst im Raum.
10 Jahre vor Herrn Spittlers erster Verurteilung (2024) hatte ich das Problemfeld bereits einmal bei hpd anlässlich einer Buchbesprechung thematisiert (https://hpd.de/node/18453). Sehr vieles davon ist heute kaum weniger aktuell als damals. Für Laien ist es fast nicht möglich, sich das Leben und Leiden psychisch schwer kranker Menschen vorzustellen. Die Eindrücke, die uns Peter Baumann schildert, sind auf jeden Fall hilfreich. Andererseits sollten medizinische Fachleute immer wieder Gelegenheiten nützen, der Öffentlichkeit den enormen Leidensdruck solcher Mitmenschen vermitteln.
Herr Spittler wird vom Richter Assenmacher quasi als tragische Figur dargestellt, und dies vielleicht nicht ganz zu Unrecht. Denn es ist das eine, sich über viele Jahre eine herausragende psychiatrische Fachkompetenz auf dem Gebiet der Sterbehilfe erworben zu haben, und das andere, sich in einem konkreten Fall möglicherweise kaum für die Erfahrungen anderer Ärzt:innen zu interessieren. Spittler hat etliches publiziert, hat es aber kaum in internationale, englischsprachige Fachzeitschriften geschafft. Er hatte im übrigen Anschluss an namhafte deutsche Mitstreiter für den assistierten Suizid (vergl. https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/johann.f.spittler/; s. auch den noch nicht aktualisierten Wikipedia-Artikel zu J.F.S.).
Wie man mit Sterbewünschen von psychisch Kranken professioneller umgehen könnte, bleibt eine schwierige Frage. Erst seit wenigen Jahren finden sich dazu vermehrt Fachartikel in international anerkannten Zeitschriften. Das „Vieraugenprinzip“ (vergl. https://hpd.de/artikel/fuer-den-wunsch-vorzeitig-sterben-braucht-es-rechtliche-loesungen-22334) dürfte zwar unabdingbar sein, aber an welche Fachkolleg:innen mit breiter Erfahrung hätte sich Herr Spittler damals, als er diese Fälle zu entscheiden hatte, denn wenden können? Es bleibt zu hoffen, dass in psychiatrischen Fachkreisen der „Fall Spittler“ weniger als Bestätigung alter – deshalb aber nicht unhinterfragbarer! - Sichtweisen gewertet wird, sondern dass er dort auch zu einem menschliches Bedauern und einer „neuen Nachdenklichkeit“ führt.
Christian Walther, Marburg
Das Urteil verletzt, wie
Das Urteil verletzt, wie schon bei der ersten Verurteilung, den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. Die Äußerungen der Gerichtsgutachterin erscheinen, soweit aufgrund der Berichterstattung beurteilbar, medizinisch dubios und voreingenommen. Daß derselbe Richter wie im ersten Fall wieder über Dr. Spittler zu Gericht saß, ist ebenfalls völlig unangemessen. Andererseits ist mir auch unverständlich, warum Herr Dr. Spittler in den Fällen, die zu seiner Verurteilung geführt haben, keinen zweiten medizinischen Gutachter hinzugezogen hat. Gleiches gilt für die DGHS im Fall Willet. Zu Recht wird dies in Holland bei Fällen von Sterbehilfe mit Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen gefordert. Dr. med. Michael Murauer
Hierzulande gibt es
Hierzulande gibt es verfassungsrechtlich bislang keine Vorgaben, die ein Vier-Augen-Prinzip vorsehen. Somit dürfte auch dieses Argument nicht für eine Verurteilung herangezogen werden.
Dr. Johann F. Spittler (bzw.
Dr. Johann F. Spittler (bzw. sein RA Lars Brögeler) hat fristgerecht Revision gegen seine erneute Verurteilung eingelegt. Das bestätigte auf Anfrage das Landgericht Essen. Dessen Urteil vom 24.3.2026 wird also wahrscheinlich einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof unterzogen (sofern dieser die Revision nicht als unbegründet zurückweist). Im Focus stehen dürfte dabei das von der Staatsanwaltschaft beauftragte forensisch-psychiatrische Gutachten, welches die Freiverantwortlichkeit des Suizidenten negiert hatte.
Der Versuch, die
Der Versuch, die Freiverantwortlichkeit von Herrn H. über die Differenzierung zwischen einer „endogenen“ und einer „reaktiven“ Depression herzuleiten, ist ein unzulässiger Rückgriff auf klassische Konzepte. Dieses hat aber nicht nur die Gutachterin, sondern auch der Kollege Spittler selbst getan. Genau hier sehe die Gefahr eines tragischen juristischen und fachlichen Missverständnisses.
Die moderne Psychiatrie hat sich mit dem ICD-10 bewusst von der strengen ätiologischen Trennung in endogene, neurotische oder reaktive Anteile verabschiedet. In jeder depressiven Dynamik finden wir heute ein Ineinandergreifen dieser Ebenen; Transmitterstörungen sind dabei ein Korrelat, kein Unterscheidungsmerkmal der Genese.
Der kritische Punkt der Argumentation des Kollegen Spittler scheint mir jedoch der Versuch zu sein, das Leid zu objektivieren. Dieses Unterfangen musste vor Gericht scheitern. Leid entzieht sich jeder Skalierung durch Dritte. Ob ein Grund für den Außenstehenden „gering“ oder „schwer“ erscheint, darf nicht der Maßstab für die Rechtfertigung eines Suizids sein. Es ist immer die individuelle Tragik und die – oft scheiternde – Suche nach dem Sinn im Leid, die den Menschen an diesen Abgrund führt.
Juristisch rückt damit die Frage der Tatherrschaft in das Zentrum. Als Arzt ist unser Einfluss auf die Haltung des Patienten enorm. Wenn der Prozess des Sterbens über einen längeren Zeitraum so sehr unter ärztlicher Regie und Assistenz steht, dass der Betroffene den Weg ohne diese ständige Führung womöglich nicht allein vollendet hätte, verschwimmt die Grenze zwischen Hilfe und Täterschaft. Die Gefahr besteht darin, dem Suizidwilligen durch die eigene Haltung zu vermitteln, das Leben sei aufgrund der Schwere des Leids „objektiv“ nicht mehr lebenswert.
Zur Klarstellung: 1. Herr H.,
Zur Klarstellung: 1. Herr H., der sich im Beisein von Dr. Spittler das Leben genommen hat, stand NICHT "über einen längeren Zeitraum ... unter ärztlicher Regie und Assistenz" Dr. Spittlers.
2. Die "Ebenen" (gleich, ob in älterer oder neuerer Terminologie), von denen Dr. Irrgang hier schreibt, sind doch wohl nach wie vor gedankliche Modelle, mit denen Wissenschaftler:innen versuchen, die komplexen Zusammenhänge von beobachteten und vermuteten Hirnvorgängen und Verhaltensweisen zu erklären, wohlgemerkt: Versuche, Theorien, Thesen und keine objektiven Wahrheiten, schon gar nicht über einen konkreten Patienten. Mithilfe dieser gedanklichen "Krücken" und der jeweiligen(!) Erfahrungen und Menschen- und Weltbilder suchen die verschiedenen Psychiater:innen selber nach Ursachen und Sinn der Erkrankungen "ihrer" Patient:inn:en.
Deshalb sollte vielmehr die Haltung und der Wille Sterbewilliger erfragt und erforscht werden, als die fachlichen Meinungen ÜBER sie. (Das würde dann auch der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen.)