Warum die Alterssicherungskommission aus einer politischen Entscheidung eine angebliche Systemnotwendigkeit macht
Der Dachdecker und das falsche Rentenmodell
Die stellvertretende Vorsitzende der Alterssicherungskommission, Constanze Janda, hält die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren für systemfremd. Beitragsjahre bestimmten die Höhe einer Rente, nicht aber den Zeitpunkt ihres Beginns. Wer früher gehe, müsse deshalb Abschläge hinnehmen. Zur Illustration dient der obligatorische Dachdecker: Er zahle für den früheren Ruhestand gut situierter Büroangestellter drauf.
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Es klingt nach einer zwingenden Folgerung aus dem System. Tatsächlich aber werden hier politische Wertungen als Systemlogik ausgegeben. An dieser einzelnen Zugangsregel zeigt sich deshalb ein grundsätzliches Verständnis von Sozialversicherung.
Ein Teilprinzip wird zum ganzen System
Natürlich kennt die gesetzliche Rentenversicherung ein Äquivalenzprinzip. Wer mehr Entgeltpunkte erwirbt, erhält in der Regel eine höhere Monatsrente. Genauer handelt es sich um relative Beitrags- oder Teilhabe-Äquivalenz: Entscheidend ist die Position des individuellen Erwerbseinkommens zum Durchschnittseinkommen der Versicherten.
Dieses Prinzip beschreibt aber nicht das gesamte System. Die GRV ist weder ein individuelles Sparkonto noch ein versicherungsmathematisch geschlossenes Tauschgeschäft. Sie versichert auch Erwerbsminderung und Hinterbliebene, berücksichtigt Kindererziehungszeiten, finanziert Rehabilitation und wertet bestimmte Versicherungszeiten auf. Hinzu kommen staatliche Gewährleistung und Bundesmittel für politisch übertragene Aufgaben. Sie verbindet Äquivalenz, sozialen Ausgleich und politische Gestaltung. Deshalb habe ich bereits an anderer Stelle der Vorstellung von einer Rentenversicherung widersprochen, die eigentlich ohne den Staat funktionieren müsse.
Auch der Rentenbeginn ist keine naturgegebene Größe außerhalb dieser Ordnung. Altersgrenzen, Wartezeiten und Abschläge sind gesetzliche Festlegungen. Man kann sie ändern. Dann sollte man aber die damit verbundene Verteilungsentscheidung klar benennen, statt die eigene Präferenz zur einzig systemgerechten Lösung zu erklären.
Der Dachdecker als rhetorische Figur
Die Gegenüberstellung vom belasteten Dachdecker und vom fitten Büroangestellten ist eingängig, aber analytisch schwach. Körperliche Belastung, psychische Beanspruchung, Gesundheit, Einkommen, Erwerbsbiografie und Lebenserwartung verlaufen nicht entlang einer einzigen Berufsgrenze.
Die häufig angeführte DIW-Untersuchung zur Rente nach 45 Jahren zeigt durchaus ein Zielgenauigkeitsproblem: Unter den untersuchten westdeutschen Männern des Geburtsjahrgangs 1957 war eine deutliche Mehrheit der Anspruchsberechtigten nicht besonders hohen körperlichen oder psychosozialen Arbeitsbelastungen ausgesetzt; rund 30 Prozent waren stark belastet. Bei Männern mit 40 bis unter 45 Versicherungsjahren lag der Anteil nur wenig höher.
Damit lässt sich zeigen, dass 45 Jahre kein präziser Maßstab beruflicher Belastung sind. Die Studie beweist aber weder einen Transfer vom armen Dachdecker zum wohlhabenden Büroangestellten noch beantwortet sie die normative Frage, ob die Regel überhaupt ausschließlich eine gesundheitspolitische Härtefallleistung sein soll. Ihr anderer möglicher Sinn ist die Anerkennung einer außergewöhnlich langen Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft, auch im Sinne einer als maximal bewerteten Lebensarbeitsleistung.
Zudem ist die 45-Jahre-Gruppe bereits vorselektiert. Wer wegen früher Erwerbsminderung, längerer nicht anrechenbarer Unterbrechungen oder eines frühen Todes ausscheidet, kann in ihr gar nicht erscheinen. Erwerbsminderungsrentner gehen später in den Bestand der Altersrenten über; ihre frühere gesundheitliche Auslese wird in der Debatte über heutige Altersrentenzugänge leicht unsichtbar. Das rechtfertigt die geltende Regel nicht automatisch. Es verbietet aber, ihre Anspruchsberechtigten wie eine zufällige Stichprobe ihrer Generation zu behandeln.
Aussagen über die vergleichsweise gute Gesundheit der Anspruchsberechtigten sind daher nicht ohne Weiteres als Verteilungswirkung der Regelung zu interpretieren.
Der Dachdecker ist somit keine empirische Beschreibung, sondern eine rhetorische Figur. Umgekehrt wäre es ebenso falsch, den Büroangestellten zum neuen Dachdecker zu erklären. Auch aus der großen Bedeutung psychischer Erkrankungen bei Erwerbsminderungsrenten lässt sich kein Beruf ableiten. Die Wirklichkeit taugt nicht für diese Zwei-Personen-Fabel.
Vom Statusanspruch zum medizinischen Härtefall
Die von der Kommission vorgeschlagene Alternative zeigt, worum es geht. Der Kommissionsbericht will die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschaffen. An ihre Stelle soll eine Regel für Menschen treten, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrem zuletzt langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr arbeiten können – nach individueller medizinischer Prüfung. Die Kommission selbst zählt das Modell zu den Härtefallregelungen.
Das kann man als zielgenauer ansehen. Es ist aber keine bloß technische Korrektur. Bislang entsteht ein besonderer Zugang aufgrund einer langen Versicherungsbiografie. Künftig müsste der Einzelne gesundheitliche Ausnahmebedürftigkeit nachweisen. Aus einem Statusanspruch würde eine konditionierte Härtefallleistung.
Damit verlagern sich die Risiken: Gutachten entscheiden über den Zugang; Grenzfälle, Beweisprobleme und Rechtsstreitigkeiten sind absehbar. Wer die Prüfung scheut oder an ihr scheitert, trägt die Abschläge selbst. Genau darin liegt die Gefahr der Residualisierung: Sozialer Schutz wird nicht mehr aus langjähriger Mitgliedschaft begründet, sondern auf nachgewiesene besondere Schädigung verengt. Man kann das politisch wollen. Man sollte es dann aber auch so nennen.
Die Finanzierung ist nicht vergessen, aber begrenzt
Es wäre zu einfach, der Kommission vorzuwerfen, sie habe sich mit der Finanzierungsseite der Rentenversicherung gar nicht beschäftigt. Sie schlägt unter anderem eine Ausweitung des versicherten Personenkreises, die Reform der Minijobs, einen kapitalgedeckten Baustein und eine klarere Finanzierung nicht beitragsgedeckter Aufgaben aus Bundesmitteln vor. Sie stellt sogar fest, dass Bundesmittel nicht schlicht der Zuschuss zu einem gescheiterten Versicherungssystem sind, sondern die Beteiligung des Staates an politisch übertragenen Aufgaben.
Die Kritik muss daher genauer ansetzen. Bei der Einnahmebasis zieht der Bericht eine konzeptionelle Grenze: Beiträge sollen weiterhin grundsätzlich nur auf Arbeitsentgelte erhoben werden. Die Einbeziehung von Kapital- oder Mieteinkünften und eine grundlegende Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze lehnt die Kommission unter Berufung auf Äquivalenzprinzip und Lohnersatzfunktion ab.
Damit wird die zentrale Frage bereits durch die Definition des Systems beantwortet. Wenn allein Erwerbsarbeit beitragsfähig sein darf, können andere Teile der Wertschöpfung gar nicht erst als Optionen für die reguläre Finanzierungsbasis erscheinen. Die Kommission untersucht Finanzierung also innerhalb eines zuvor eng gezogenen Korridors.
Das ist in einer alternden Gesellschaft folgenreich. Alterssicherung hängt realwirtschaftlich davon ab, welcher Anteil des jeweils erzeugten Sozialprodukts den nicht mehr Erwerbstätigen zur Verfügung steht. Auch Kapitaldeckung hebt diesen Zusammenhang nicht auf. Sie verändert Ansprüche, Risiken und Verteilungswege, erzeugt aber nicht von selbst die Güter und Dienstleistungen, von denen Rentner später leben.
Wer die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom Äquivalenzprinzip her immer enger definiert, findet folgerichtig vor allem drei Stellschrauben: länger arbeiten, Leistungen begrenzen und Vorsorge individualisieren. Eine breitere Beteiligung an der gesellschaftlichen Wertschöpfung erscheint dann nicht als Reformoption, sondern als Fremdkörper. Das ist keine neutrale Systemlogik, sondern eine politische Vorentscheidung.
Auch die erste dieser Stellschrauben beruht häufig auf einer verkürzten Folgerung. Aus einer steigenden durchschnittlichen Lebenserwartung ergibt sich nicht automatisch eine im gleichen Umfang verlängerte Erwerbsfähigkeit. Hinzu kommt, dass Lebenserwartung, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sozial höchst ungleich verteilt sind. Die Anhebung einer allgemeinen Altersgrenze trifft deshalb nicht einfach alle Versicherten mit denselben zusätzlichen Arbeitsjahren. Sie belastet besonders jene, deren gesundheitliche Reserven und statistische Rentenbezugsdauer ohnehin geringer sind.
Dass eine Regierungskommission politische Wertentscheidungen trifft, ist nicht an sich anstößig; dazu wurde sie eingesetzt. Problematisch wird es, wenn sie diese Entscheidungen als Folgerungen aus dem vermeintlichen Wesen der Rentenversicherung präsentiert. Dann wird aus Beratung eine fachlich verkleidete Vorentscheidung – und die anschließende politische Debatte erscheint plötzlich als störende Infragestellung längst geklärter Sachverhalte.
Die eigentliche Streitfrage
Über die Rente nach 45 Jahren lässt sich vernünftig streiten. Sie ist nicht zielgenau auf gesundheitliche Belastung zugeschnitten und begünstigt Menschen, denen eine lange, relativ stabile Versicherungsbiografie gelungen ist. Das sind ernst zu nehmende Einwände.
Aber ihre Abschaffung hätte ebenfalls eine klare Richtung: Die Anerkennung langer Versicherungszugehörigkeit würde durch eine individuell zu beweisende gesundheitliche Ausnahme ersetzt. Zugleich begrenzt ein verengtes Verständnis von Beitragsäquivalenz die Einnahmeseite. Der Sozialversicherung wird so Stück für Stück das Sozialpolitische ausgetrieben.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob der Dachdecker dem Büroangestellten etwas bezahlt. Sie lautet: Soll die GRV lediglich individuelle Beiträge abrechnen und Härtefälle auffangen oder darf sie eine politisch gestaltete Solidargemeinschaft bleiben, die langjährige Teilhabe anerkennt und ihre Finanzierung an veränderte Formen gesellschaftlicher Wertschöpfung anpasst?
Jandas Antwort ist eine Möglichkeit. Zwingend ist sie nicht.
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