§ 166 StGB – „ein strafrechtliches Relikt“
LUDWIGSHAFEN (hpd) Dass es sich bei dem umgangssprachlich „Gotteslästerungsparagraph“ genannten § 166 StGB um „ein strafrechtliches Relikt“ handelt, war unter den Anwesenden unumstritten. Wie die „Religiöse und weltanschauliche Meinungsfreiheit“ angesichts des Blasphemie-Verbots in fast allen europäischen Staaten verteidigt werden kann, war Thema der gemeinsamen Tagung von Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften (DFW) und Internationalem Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA).