Wer darf an öffentlichen Bekenntnisschulen in NRW lernen und lehren?

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KÖLN. (hpd) Alle Jahre wieder stehen die Schulleiterinnen und Schulleiter von knapp 1.000 öffentlichen Bekenntnisschulen vor der Frage, welche Kinder sie an ihrer Schule aufnehmen dürfen oder müssen. Sie sind diejenigen, die letztlich über diese Frage entscheiden. Man sollte meinen, dass es Gesetze und Verordnungen gibt, die diese Fragen klar beantworten. Doch offenbar verlieren sich die Schulleiter öfter einmal im Dschungel der Gesetze und Verordnungen. Kein Wunder, gibt es doch fast jedes Jahr Änderungen am Schulgesetz und an den einschlägigen Verordnungen.

Nehmen wir einmal den Fall der Sebastianusschule in Würselen. Es handelt sich hier um eine städtische katholische Grundschule. Auf deren Webseite steht eine auf den ersten Blick klare und eindeutige Rangfolge der Kriterien, nach denen die Aufnahme von Kindern an der Schule bewertet wird:

Aufnahmekriterien für die Sebastianusschule (Katholische Bekenntnisschule) sind:

  • Zugehörigkeit des Kindes zum katholischen Bekenntnis (Taufe)
  • Zugehörigkeit des Kindes zum griechisch oder russisch orthodoxen Bekenntnis
  • Zugehörigkeit zum evangelischen Bekenntnis
  • Geschwisterkinder
  • Schulwege (kurze Beine, kurze Wege)
  • Muslimische Kinder
  • Kinder, die keinem Bekenntnis angehören (ohne Taufe)

Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Für alle Kinder ist der katholische Religionsunterricht Pflicht. Das Fach Religion wird benotet. Eltern, deren Kinder nicht katholisch sind, müssen sich mit der Erziehung an einer katholischen Bekenntnisschule und der Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht einverstanden erklären.

Man wundert sich, an welcher Stelle der Rangliste hinduistische, buddhistische oder spaghettimonstergläubige Kinder stehen. Das sind wohl die Ausnahmen, über die sich die Schulleitung eine Entscheidung vorbehält. Klar ist: Alle christlich getauften Kinder haben an dieser Schule gute Karten, sofern sie sich mit dem Kleingedruckten einverstanden erklären. Nicht christlich getaufte Kinder, die aber ein Geschwisterkind an der Schule haben, dürfen offenbar auch noch ganz hoffnungsfroh sein, einen Platz zu erhalten. Schlechter sieht es aus für Kinder mit kurzen Beinen und weiten Wegen sowie für muslimische Kinder. Und alle Hoffnung fahren lassen dürfen Eltern, die sich noch nicht zu einer Taufe durchringen konnten.

Zurück zum Gesetz und zu den Verordnungen, die für die Schulleitung der Würseler Schule offenbar eher eine kreative Handreichung darstellen. Das Schulgesetz enthält keine klaren Vorgaben, sondern verweist auf die einschlägige Ausbildungsordnung. Tatsächlich findet sich in der Ausbildungsordnung Grundschule – unter Fachleute als AO-GS bekannt – eine recht eindeutige Liste, die Schnittmengen mit jener der Grundschule in Würselen aufweist. Wenn es mehr Anmeldungen als verfügbare Schulplätze gibt, so die AO-GS, soll "eines oder mehrere" der folgenden Kriterien herangezogen werden:

  1. Geschwisterkinder,
  2. Schulwege,
  3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
  4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
  5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.

Nun kommt an Bekenntnisschulen, auch wenn es sich wie in NRW um öffentliche Grundschulen handelt, die vollständig staatlich finanziert sind und sich in städtischer und nicht etwa in kirchlicher Trägerschaft befinden, eine religiöse bzw. konfessionelle Komponente hinzu.