Rechtsanwältin Dr. Jacqueline Neumann im Interview

"Kirchgeld bei Doppelverdienern ist verfassungswidrig"

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Kirchensteuer

Die Kirchen in Deutschland sind dafür bekannt, dass sie kreative Wege beschreiten, um ihre Einnahmen zu steigern. Bekanntschaft mit einer speziellen Form der Kreativität machte jüngst auch eine muslimische Unternehmerin. Die Muslima soll der evangelischen Kirche Geld zahlen, weil ihr Mann dort Mitglied ist. hpd-Redakteurin Daniela Wakonigg sprach mit Rechtsanwältin Dr. Jacqueline Neumann über die unfreiwillige Kirchenfinanzierung durch Nicht-Kirchenmitglieder, ihren aktuellen Fall und "das besondere Kirchgeld".

hpd: Frau Dr. Neumann, Sie führen einen Rechtsstreit für eine Muslima, die keine Kirchensteuer zahlen will, weil sie mit den christlichen Kirchen nichts am Hut hat. Warum will die evangelische Kirche Geld von Ihrer Mandantin?

Dr. Jacqueline Neumann

Rechtsanwältin Dr. Jacqueline Neumann (Foto: Evelin Frerk)

Dr. Jacqueline Neumann: Von der Muslima fordert die Kirche das Geld nur indirekt, über das Familieneinkommen. Rein formal zahlt ihr evangelischer Ehemann die Kirchensteuer. Sie wird von ihm erhoben, weil er evangelisches Kirchenmitglied ist, aber überhöht, weil sie als erfolgreiche Unternehmerin deutlich mehr verdient als er.

Die Einzelheiten sind so: eigentlich müsste ihr Ehemann nur die Kircheneinkommensteuer zahlen, weil er ein gutes, eigenes Einkommen hat. Dennoch wird auch das sogenannte "besondere Kirchgeld" beim ihm berechnet. Die Kirche nimmt eine Vergleichsberechnung vor und der höhere Betrag wird festgesetzt. Das besondere Kirchgeld ist höher als die Kircheneinkommensteuer, wenn das Einkommen des nichtkirchlichen Ehepartners höher ist als das 1,5 fache des Einkommens des kirchlichen Ehepartners. Damit wird das Einkommen des nichtkirchlichen Ehepartners, in diesem Fall das Einkommen der Muslima, entscheidend für die Kirchensteuer.

Das heißt also, auch wenn ich aus der Kirche austrete, weil ich den Verein nicht mehr mitfinanzieren will, muss ich trotzdem weiterhin von meinem Geld Kirchensteuer zahlen, wenn mein Ehepartner Kirchenmitglied bleibt?

De facto ja, so erging es auch einem anderen Mandanten von mir. Er trat aus der Kirche aus, weil er deren Morallehre für nicht unterstützungswürdig hält und sie seiner Ansicht nach nicht mit naturwissenschaftlichen Erkenntnissen in Einklang zu bringen ist. Dennoch muss er indirekt weiter Kirchensteuer zahlen. Nach seinem Austritt lag bei ihm nun die oft anzutreffende Konstellation vor, dass die Ehefrau mit geringem zu versteuerndem Einkommen Kirchenmitglied ist, und der Ehemann mit dem hohen Einkommen konfessionsfrei ist. Bei Doppelverdienern belastet die Kirche entweder das Kirchenmitglied mit einer überhöhten Steuer oder sie besteuert die Ehe als Gemeinschaft.

Die genaue Zahl derartiger Fälle ist übrigens öffentlich nicht bekannt. Nach den amtlichen Statistiken gibt es mindestens eine Million glaubensverschiedene Ehen, die somit vom besonderen Kirchgeld betroffen sind, und aus den Verdienststatistiken kann man abschätzen, dass etwa die Hälfte davon Doppelverdiener sind. Da kommen schon einige Millionen zusammen - zur Hälfte definitiv entgegen Verfassungsrecht.  

Das ist ja unglaublich. Wie kommt es zu so einer Praxis der Steuererhebung?

Das liegt an der Verquickung von Kirche, staatlicher Finanzverwaltung und Justiz. Die Folge ist eine Ausgestaltung des deutschen Rechts, die eine verfassungswidrige Umgehung des Verbots der Erhebung von Beiträgen von Nichtmitgliedern darstellt.

Soweit mir das ersichtlich ist, stand am Anfang eine recht einfache Überlegung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1965: Die Kirche darf nur den ihr angehörenden Ehepartner besteuern. Wenn aber ein Kirchenmitglied kein eigenes Einkommen hat, sein kirchenfremder Ehepartner aber gut verdient, könnte es als unbillig erscheinen, dass dieses Kirchenmitglied trotz eines hohen Lebensstandards und einer ehebedingt höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine Kirchensteuer bezahlt. Deshalb könnte die Kirche – so die Idee des Gerichts – ja einfach Besteuerungsmerkmale wählen, die in der Person des Kirchenmitglieds gegeben sind. Gegenstand der Besteuerung könnte etwa der "Lebensführungsaufwand" sein. Die Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds ergäbe sich aus seinem Anteil am gesamten Ehegatteneinkommen.

In den Jahren nach 1965 haben die Kirchen das besondere Kirchgeld in immer mehr Bundesländern in den Kirchensteuergesetzen eingeführt. Heute wird es von allen evangelischen Landeskirchen, etlichen katholischen Bistümern sowie einer Reihe kleinerer Religionsgemeinschaften erhoben.

In der Praxis läuft es heute so, dass der "Lebensführungsaufwand" nicht konkret bemessen wird. Der Aufwand wird schlicht und ergreifend anhand des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten geschätzt. Dabei verschwand auch die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes, dass das besondere Kirchgeld nur dann erhoben werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehepartner "einkommenslos" ist. Die Kirchensteuergesetze der Länder lassen dies entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu, indem sie das besondere Kirchgeld im Falle einer glaubensverschiedenen Ehe generell ermöglichen, also entgegen dem Bundesverfassungsgericht unabhängig von der Einkommenskonstellation. Dafür haben die Kirchen offensichtlich in den Gesetzgebungsverfahren gesorgt.

Außerdem agieren die Kirchen in ihren Kirchensteuerbeschlüssen mit der vorhin erwähnten Vergleichsberechnung. Mit der Vergleichsberechnung erheben sie einfach die höhere von zwei Steuern, allein weil sie höher ist. Die Finanzministerien der Länder tun, was die Kirchen verlangen und genehmigen diese Beschlüsse entgegen ihren Amtspflichten regelmäßig. Damit werden diese kirchlichen Beschlüsse zu staatlichem Recht, das die Finanzämter zu beachten haben. Dahinter steht eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Finanzministerien, die die Kirchensteuern koordiniert.

Kurzum: Gegenwärtig besteuert die Kirche also munter das gemeinsame Einkommen beider Ehepartner, auch wenn nur einer von beiden in der Kirche ist. Dass die Herrschaften der Kirchensteuerstellen bei diesem Vorgehen ein schlechtes Gewissen haben, sieht man daran, dass in den Steuerbescheiden zunehmend nur noch "Kirchensteuer" steht, und nicht "besonderes Kirchgeld".

Wieso tolerieren die Gerichte ein solches Vorgehen?

Hierfür habe ich zwei Erklärungen:

Erstens scheint es mir leider so, dass Klagen gegen das besondere Kirchgeld in der Vergangenheit teilweise ungünstig angesetzt waren. Betroffene klagten und wandten sich auch im Falle von Doppelverdienern gegen das Rechtsinstitut des besonderen Kirchgeldes als solches, und bekamen dann zu hören, dass das besondere Kirchgeld seit dem Jahr 1965 verfassungsrechtlich abgesichert sei. Die Einkommenskonstellation – und das ist der rechtlich entscheidende Punkt – wurde hingegen von den Betroffenen in den Verfahren nicht thematisiert und deshalb von den Gerichten auch nicht näher betrachtet.

Zweitens haben sich etliche Gerichte hanebüchene Lücken und teilweise kirchenlobbyistische Frechheiten bei der Urteilsbegründung erlaubt. In einigen Fällen muss man fast von kollektiver Rechtsbeugung reden. Da wird die Erhebung von Kirchgeld auch schon mal mit Bestimmungen zur Verrechnung der Kircheneinkommensteuer zwischen den Kirchen begründet.

Wie es zu solchen Zuständen kommen konnte, kann man in dem aktuellen Buch von Carsten Frerk zur "Kirchenrepublik Deutschland" nachlesen. Kirchenlobbyisten sitzen auch in der Justiz. Im Übrigen hat der Vatikan eine höhere Anzahl an Verdienstorden an die Richter des Bundesverfassungsgerichtes verliehen als an die Kirchentreuen im ZDF oder in der CDU - das Gericht, welches das besondere Kirchgeld, wie beschrieben, in einem Urteil im Jahr 1965 ja überhaupt erst "erfunden" hat, um den Kirchen höhere Einnahmen zu verschaffen. Unterm Strich stehen unberechtigte Millioneneinnahmen der Kirchen, die von "Staatsdienern" in der Justiz abgesichert worden sind.

Die Aufrechterhaltung des besonderen Kirchgeldes seit seiner umfassenden Einführung in den 1990er Jahren wird von Kirchenlobbyisten mit einer angeblichen Finanznot der Kirchen begründet. Die Kircheneinkommensteuer steigt jedoch schneller als das Bruttoinlandsprodukt. Im Jahr 2014 haben die Einnahmen der katholischen Kirche nach eigenen Angaben zum dritten Mal in Folge die Fünf-Milliarden-Grenze übersprungen. Auch die evangelische Kirche verzeichnete Rekordeinnahmen aus der Kirchensteuer von mehr als 5 Mrd. Euro. Und selbst wenn es eine Finanznot gäbe, rechtfertigte dies keineswegs verfassungswidriges Vorgehen bei der Steuererhebung.

Was ist, wenn ich bei der Steuererklärung die Religionszugehörigkeit meines Ehepartners einfach nicht eintrage?

Dies werde ich gelegentlich auch von Mandanten gefragt. Ich kann anwaltlich nur raten, bei der Wahrheit zu bleiben und keine falsche Steuererklärung einzureichen. Sie würden eine Straftat begehen. Durch den Datenaustausch zwischen Staat und Kirchen würde das eher früher als später auffliegen.

Kann man sich gegen das besondere Kirchgeld überhaupt noch wehren?

Wer sich als aller erstes wehren könnte und sollte, das sind aus meiner Sicht die Rechtspolitiker in den Parlamenten. Es gibt einen klaren Verfassungsauftrag zur Trennung von Staat und Religion. Diese kirchensteuerlichen Praktiken sind gesetzlich durch eine säkulare Rechtspolitik einfach zu verhindern. Wir haben in Deutschland nicht 100% Kirchenmitglieder. Die Gesellschaft ist pluralisiert. Die größte Gruppe in Deutschland sind die Konfessionsfreien. Das sollten die Rechtspolitiker aller Parteien erkennen und entsprechend Recht setzen für die Kirchen: So wie sich jeder Verein in Deutschland durch seine Mitglieder oder freiwillige Zuwendungen zu finanzieren hat, und nicht durch die Nicht-Mitglieder.

Wer vom Kirchen-Inkasso als Nicht- oder Andersgläubiger betroffen ist, müsste zunächst den konkreten Fall bewerten. Viele erhalten in diesen Wochen ihren Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015.

Nehmen wir den Fall an, dass nur der nichtkirchliche Ehepartner ein eigenes Einkommen hat: Dann müsste die oder der Betroffene versuchen, das besondere Kirchgeld als solches für verfassungswidrig erklären lassen. Das hat in 50 Jahren Rechtsprechung jedoch niemand geschafft. Das Bundesverfassungsgericht hat alle derartigen Verfassungsbeschwerden abgelehnt, es bestünde kein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf. Dieser Weg bietet derzeit nur äußerst geringe Chancen.

Aussichtsreicher ist es in dem Fall, wenn das Kirchenmitglied ein eigenes Einkommen hat. Das ist das eingangs geschilderte Beispiel mit der muslimischen Geschäftsfrau.

Zuletzt hat 2013 das oberste Gericht für Steuersachen, der Bundesfinanzhof (BFH), klar gesagt, dass die Rechtslage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig sei: das besondere Kirchgeld wird nur in der Fallkonstellation erhoben, in der ein kirchenangehöriger Ehepartner "mangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei" ist.

Das Jahr 2013 ist ein Weilchen her. Weshalb verlangt dann das Finanzamt immer noch das besondere Kirchgeld, auch im Fall Ihrer Mandantin, die ja Muslima ist?

Nach meinem Eindruck wird der Beschluss des Bundesfinanzhofs von 2013 mit dem Aktenzeichen I B 109/12 von Kirchen und Finanzbehörden konsequent verschwiegen. Die Finanzämter ziehen sich gerne auf die landesrechtlichen Kirchensteuergesetze und Beschlüsse zurück und missachten Bundesrecht, obwohl es übergeordnet ist. Ich halte diese Praxis der Kirchen und Finanzbehörden für rechtswidrig.

Wieso gibt es noch keine entsprechenden Urteile nach diesem Beschluss des Bundesfinanzhofs?

Es mag einen ganz praktischen Grund geben: Der Beschluss des Bundesfinanzhofes wurde unter dem Stichwort "Kircheneinkommensteuer" veröffentlicht, nicht unter "Kirchgeld".

Außerdem sollte nicht überschätzt werden, wo und in welcher Tiefe sich Richter der unteren   Instanzen informieren können. Auch sie recherchieren in Fachzeitschriften und sind auf die Verlässlichkeit der veröffentlichten Informationen angewiesen. Kirchenjuristen und staatlich finanzierte Kirchenlehrstühle sind sehr produktiv und bestimmen mit vielen pro-kirchlichen Publikationen zum besonderen Kirchgeld die rechtswissenschaftliche Informationslage. Dadurch kann der Eindruck in der Justiz stehen, als ob das besondere Kirchgeld generell und anerkanntermaßen rechtmäßig sei. Tatsächlich vertreten viele Kirchenjuristen in den Publikationen eindeutig verfassungswidrige Positionen, zum Beispiel bei der grundlegenden Frage der kirchlichen Besteuerung der Ehe als Gemeinschaft. Aus Unkenntnis oder Vorsatz sei dahingestellt.

Was können Sie einem genervten atheistischen oder muslimischen Kirchgeldzahler empfehlen?

Der Ehemann der vorhin erwähnten muslimischen Unternehmerin war über die Finanzpraktiken so verärgert, dass er aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist, und gegen den Kirchensteuerbescheid Einspruch eingelegt hat.

Bei Alleinverdienern gibt es nur sehr begrenzte Möglichkeiten, solange der Rechtsrahmen nicht angepasst wird. Wie gesagt, laut Bundesfinanzhof ist die Rechtslage eindeutig: besonderes Kirchgeld nur bei einkommenslosem Kirchenmitglied. Im Prinzip bleibt nur: zahlen oder aus der Kirche austreten.

Bei Doppelverdienern empfehle ich, Einspruch zu erheben. Dafür brauchen betroffene Ehepaare nicht unbedingt anwaltliche Vertretung. Vorsicht ist bei den Darstellungen kirchlicher Stellen geboten. Hier sind bestenfalls unvollständige Hinweise zu finden. In exzellenter und auch für Nichtjuristen verständlicher Weise hat das kostenlose Informationsportal Kirchgeld-Klage.info das besondere Kirchgeld aufgearbeitet. Das Portal wird von Betroffenen unabhängig auf privater Basis betrieben. Man findet dort so ziemlich alles: die Rechtslage auf Bundes- und Landesebene, Analysen fragwürdiger Urteile, das Vorgehen beim Finanzamt mitsamt Mustereinsprüchen und auch Anregungen für den Aufbau einer Klage. Der Austausch mit dem Netzwerk der Betreiber ist auch bei meinen Fällen sehr hilfreich, nicht zuletzt zeigt es den Mandanten, dass sie nicht alleine stehen. Aus meiner Sicht hat sich Kirchgeld-Klage.info zu dem besten frei verfügbaren Informationsangebot zum Thema Kirchgeld entwickelt.

Wer sich in das Thema ein wenig einarbeitet, kann den Mustereinspruch aus dem Portal selbst auf seine persönlichen Verhältnisse anpassen und einreichen. Einer Klage hat zwingend der Einspruch gegen den Steuerbescheid vorauszugehen. Für eine Klage sollten sich Betroffene einen Rechtsbeistand suchen. Es schadet nicht, Anwälte und Richter auf das Portal hinzuweisen. Denn dann hat die Klage auch gute Chancen.

Frau Dr. Neumann, ich danke Ihnen sehr für diese Erläuterungen, die doch Hoffnung aufkommen lassen.

Frau Dr. jur Jacqueline Neumann ist Rechtsanwältin in Köln.

Das im Interview erwähnte unabhängige Informationsportal ist Kirchgeld-Klage.info.