STRASSBURG. (hpd) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte am 13. Januar, dass Abtreibungsgegner Frauenärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, nicht als «Tötungsspezialist» bezeichnen dürfen.
Eine solche Herabsetzung sei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung sei dann gerechtfertigt und verletze nicht die Menschenrechtskonvention. (Az.:2373/07 und 2396/07).
Damit wiesen die Richter die Beschwerde von zwei Abtreibungsgegnern zurück, die im Oktober 1997 Flugblätter vor einer Abtreibungsklinik in Nürnberg verteilt hatten in denen sie einen Frauenarzt als «Tötungsspezialist» bezeichnet hatten. Auf den Flugblättern hieß es außerdem: «Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikums, damals: Holocaust - heute: Babycaust».
Der Frauenarzt sah darin sein Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte erfolgreich vor dem Landgericht auf Unterlassung. 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung der Abtreibungsgegner bestätigt. Sie mussten wegen Beleidigung eine Geldstrafe in Höhe von 150 und 100 Euro zahlen. Der Straßburger Gerichtshof entschied, dass die Verurteilung der deutschen Gerichte rechtens war. Außerdem seien die verhängten Geldstrafen sehr moderat ausgefallen. Eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung liege nicht vor.
Persönliche Angriffe von Abtreibungsgegnern gegen Gynäkologen fallen nicht unter das Recht auf Meinungsfreiheit. Danach dürften die Abtreibungsgegner die medizinischen Zentren in Deutschland auch nicht als „Tötungszentren“ bezeichnen. Nach Beschluss des Landesgerichts Frankfurt/M. vom 2.3.2010 handele es sich dabei um eine Meinungsäußerung, die in den Schutzbereich Art. 5 I GG (Meinungsfreiheit) falle. Das gälte es nun zu revidieren.
Gisela Notz