ERLANGEN-NÜRNBERG. (hpd) Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach sowie gegen die Nichtzulassung der Berufung durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes München ist jetzt eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden.
In dem Verfahren, das im Auftrag von Frau Professor Dr. Ulla Wessels gegen das Verfahren zur Besetzung eines Konkordatslehrstuhles für Praktische Philosophie an der Universität Erlangen-Nürnberg geführt wird, ist nunmehr gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28.07.2011 sowie gegen die Nichtzulassung der Berufung durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes München vom 23.02.2012 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben worden.
Frau Professor Wessels hatte, nachdem das Verfahren zur Besetzung des Konkordatslehrstuhles für Praktische Philosophie an der Universität Erlangen-Nürnberg nach der Absage der Bewerber auf der Berufungsliste abgebrochen worden war, ihre Klage umgestellt auf eine Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres Ausschlusses aus dem universitären Besetzungsverfahren, eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage. Da vom Verwaltungsgericht Ansbach der Umstand, dass die Konfession von Bewerbern vom Dekan und Kommissionsvorsitzenden explizit nachgefragt worden war, als rechtlich bedenklich angesehen worden war, da das Gericht überdies die Frage der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Konkordatsbestimmung dem Hauptsacheverfahren hatte vorbehalten wollen, ließ sich zumindest erwarten, dass diese Frage im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage einer Klärung hätte zugeführt werden können.
Dennoch wurde diese Klage vom Verwaltungsgericht Ansbach als nicht zulässig abgewiesen, mit der Begründung, es fehle an einem berechtigten Feststellungsinteresse der Klägerin. Ein solches Interesse ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine Wiederholung bestimmter Rechtsfehler in einem neuen Verfahren droht. Der Lehrstuhl für Praktische Philosophie ist inzwischen erneut als Konkordatslehrstuhl ausgeschrieben worden, und Frau Professor Dr. Wessels hat sich erneut auf diese Stelle beworben. Diese Wiederholungsgefahr und damit das Feststellungsinteresse wurde vom Gericht mit der Begründung verneint, dass eine Wiederholung der möglicherweise in dem abgebrochenen Verfahren vorgekommenen Fehler nicht zu befürchten sei; schließlich sei die Universität gehalten, die Konfession der Bewerber bei ihren Entscheidungen außer Betracht zu lassen. Entsprechende Versicherungen seien von der Universität auch abgegeben worden.
Die Verfassungsbeschwerde stützt sich auf eine Verletzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Klägerin aus Art. 19 (4) GG sowie aus Art. 33 (3) GG. Unter Berufung auf Art. 19 (4) GG wird die Verneinung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses an der Feststellung gerügt, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht aus dem inzwischen erledigten Stellenauswahlverfahren um die konkordatär gebundene Professur für Praktische Philosophie an der Universität Erlangen-Nürnberg ausgeschlossen wurde. Des Weiteren wird unter Berufung auf Art. 19 (4) GG der Umstand gerügt, dass die (zustimmende oder ablehnende) Entscheidung des Bischofs von vorneherein keiner Nachprüfung vor staatlichen Gerichten zugänglich ist, Eine Verletzung des Rechtes auf Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig vom religiösen Bekenntnis, wie es in Art. 33 (3) garantiert ist, wird gegen das dem katholischen Bischof in Art. 3 § 5 des Konkordates zugestandene Vetorecht bei der Besetzung dieses Lehrstuhls geltend gemacht.
Die Einrichtung der Konkordatslehrstühle, die es praktisch nur noch in Bayern gibt, wird zwar in der großen Mehrzahl der verfassungsrechtlichen Literatur zu diesem Thema für verfassungswidrig gehalten, das Verfassungsgericht war aber bislang noch nicht mit dieser Frage befasst Es bleibt abzuwarten, ob es sich ebenfalls, wie die Fachgerichte bisher, unter Berufung auf verfahrensrechtliche Gesichtspunkte um eine Entscheidung in der Sache drückt.
Rainer Roth





