Bundesverfassungsgericht

Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen

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Schulischer Schwimmunterricht

Muslimischen Schülerinnen kann die Teilnahme am gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht zugemutet werden. In einer Entscheidung betonte das Bundesverfassungsgericht, dass die Religionsfreiheit durch die verpflichtende Teilnahme am Sportunterricht nicht verletzt wird.

Eine Schülerin verweigerte die Teilnahme am schulischen Schwimmunterricht, da er sich angeblich nicht mit den islamischen Kleidungsvorschriften vereinbaren lasse. Auch das Tragen eines sogenannten Burkinis lehnte sie ab. Wegen der Nichtteilnahme wurde ihr die Note "ungenügend" erteilt, die bei der Bewertung für das Fach Sport auch Eingang in das Halbjahreszeugnis fand. Die Schülerin legte Beschwerde ein und klagte sich zunächst durch mehrere Insanzen, bis der Fall schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht landete.

In dem veröffentlichten Beschluss des Verfassungsgerichts geht nun hervor, dass die Beschwerde der Klägerin wegen inhaltlicher Mängel abgewiesen wurde. "Die Beschwerdeführerin legt nicht plausibel dar, weshalb der Burkini - anders als die Schulbehörden und die Fachgerichte meinen - zur Wahrung der islamischen Bekleidungsvorschriften nicht genügen soll", heißt es dazu (1 BvR 3237/13). Zudem habe sie selbst erklärt, dass es dazu "keine verbindlichen Regeln im Islam" gebe.

Bereits im Jahr 2013 hatte das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass religiös begründete Tabuisierungsgebote im Schulunterricht nicht beachtlich seien:

"Hierbei kommt dem Anliegen, bei allen Schülern die Bereitschaft zum Umgang mit bzw. zur Hinnahme von Verhaltensweisen, Gebräuchen, Meinungen und Wertanschauungen Dritter zu fördern, die ihren eigenen religiösen oder kulturellen Anschauungen widersprechen, entscheidende Bedeutung zu. In der Konfrontation der Schüler mit der in der Gesellschaft vorhandenen Vielfalt an Verhaltensgewohnheiten - wozu auch Bekleidungsgewohnheiten zählen - bewährt und verwirklicht sich die integrative Kraft der öffentlichen Schule in besonderem Maße. Diese würde tiefgreifend geschwächt werden, wenn die Schulpflicht unter dem Vorbehalt stünde, dass die Unterrichtsgestaltung die soziale Realität in solchen Abschnitten ausblendet, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig empfunden werden mögen", erklärte das Gericht. (BVerwG 6 C 25.12)