MÜNCHEN. (hpd) Das Grundgesetz ist eine große Quelle der Freude. Es schützt - siehe vor allem Artikel 3 und 4 - die Freiheit des Glaubens, der Weltanschauung und die freie Religionsausübung. Und so steht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dass „gottesdienstliche“ Betriebsstätten nichts zu zahlen haben. Und weil niemand benachteiligt werden darf, gilt das sogar für Agnostiker und Atheisten.
Das ist schön, vor allem da Politiker sehr gerne Sonderregelungen für Religionsausübende beschließen. Davon kann jeder profitieren, der sich auf die oben genannten Grundrechte beruft.
Aktuell kann man als Religiöser vom neuen Rundfunkbeitragstaatsvertrag profitieren. Zwar müsste man für jede sogenannte Betriebsstätte Abgaben an die Nachfolgeorganisation der GEZ bezahlen, außer die Betriebsstätte ist „gottesdienstlichen Zwecken gewidmet“, nachzulesen in Artikel 5 des Staatsvertrages.
Nicht vorgeschrieben sind die Art der Religion oder die Gestaltung der Gottesdienste, darauf weist beispielsweise sogar der Bayerische Landtag ausdrücklich hin (Drucksache 16/7001, S.19): „Diese Bestimmung ist im Lichte von Artikel 3 des Grundgesetzes auszulegen und gilt nicht nur für christliche Kirchen.“ Allerdings sind zwei Dinge zu beachten: „Erforderlich ist ein religionstypischer Widmungsakt.“ und „Gelegentlich abgehaltene Gottesdienste begründen keine Ausnahme von einer im Übrigen bestehenden Beitragspflicht.“
Religionstypische Widmung
Prüfen wir einmal die erste Bedingung: Die Betriebsstätte muss „religionstypisch gewidmet“ werden, man kann auch von einer Weihe sprechen. Bei Tausenden von Religionen die es auf der Welt gab, gibt und immer wieder neu entstehen, sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt. Ob nun ein Pfarrer, ein Rabbi, ein Mullah, ein Brahmane, ein Schamane oder ein Priester der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters die Räume weiht, ist mit Blick auf das Grundgesetz egal und erfüllt ohne Unterschied die erste Bedingung zur Freiheit von Rundfunkabgaben.
Was Gottesdienst ist...
Nun zur zweiten Bedingung: Die Nutzung der Betriebsstätte zu Gottesdiensten sollte nicht die Ausnahme sondern eher die Regel sein. Auch das ist leicht zu erfüllen, da ja jede Religion - siehe Grundgesetz - frei und geschützt ist in ihrer Religionsausübung. Anders gesagt: Was als Gottesdienst gilt, bestimmt jede Religionsgemeinschaft selbst! Idealerweise gilt schon Arbeit als Gottesdienst - so wie Luther das definiert hat. Aber auch aus katholischer Sicht gibt es hier massive Rückendeckung, z.B. Chronik 19,11, 2 Korinther 6,4, Epheser 6,6 und ganz besonders Kolosser 3,23: „Tut eure Arbeit gern, als wäre sie für den Herrn ...“. Manche Religionsgemeinschaften sehen sogar das ganze Leben als Gottesdienst, vgl. z.B. Römer 12, 1-2.
Verlassen wir nun den vertrauten aber auch umgrenzten Horizont der christlichen und der monotheistischen Kirchen, so stehen uns noch viel mehr Möglichkeiten offen: Künstler huldigen mit ihrer Arbeit der Ästhetik, Juristen dienen der Göttin Justitia, Bacchus und Lukullus sind die Götter des Gastgewerbes, Taxi-, Bus-, Trambahnfahrer und Piloten sind Jünger des Apollon, Kapitäne dienen dem Neptun, Sonnenstudios sind Gotteshäuser für Echnaton, Parfümerien besprengen Gläubige mit ihre heiligen Essenzen zu Ehren der Aphrodite. Diese Aufzählung kann man endlos fortsetzen. Viele Religionen kennen keine höheren Wesen, die sie anbeten und halten dennoch anerkanntermaßen Gottesdienste ab. Damit fallen natürlich auch Atheisten unter die Religionsfreiheit des Grundgesetzes und können Gottesdienste abhalten; denn auch Humanismus, Wissenschaft und Wahrheit sind göttlich!
In letzter Konsequenz bedeutet das, dass man jede Sonderregelung, die sich auf die Religionsfreiheit bezieht, jedem Menschen zugestehen muss, der sich darauf beruft.
Pasta Fari 66
Weitere Tipps, Links zum Abmeldeformular für die Rundfunkabgabe und die Aufzeichnung einer Radiosendung mit einer einschlägigen Weihe des Senders durch einen ordinierten Priester des Fliegenden Spaghettimonsters findet man hier.