Heidenärger um Heidenspass, Teil 2

MÜNCHEN. Das Verbot eines Teils der Heidespass-Veranstaltung am Karfreitag wird vom bfg München nicht hingenommen und

mündet in einer Feststellungsklage.

Mit Schreiben vom 03.04.07 ist dem Bund für Geistesfreiheit München vom Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München ein Bescheid zugegangen. Der Teil „Heidenspass-Party" als Bestandteil der diesjährigen Karfreitags-Veranstaltung „Heidenspass statt Höllenqual" wird mit Bezug auf das bayerische „Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (BayFTG)" und das „Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG) untersagt. Die Zuwiderhandlung wird mit Bußgeld von 10.000,00 Euro belegt (höchstmögliches Bußgeld), der Bescheid ist kostenpflichtig (300,00 Euro) und Polizei in Zivil wurde am Veranstaltungsort für morgen angekündigt.

Zur Begründung des Verbotes durch das KVR München

Laut Kreisverwaltungsreferat handele es sich bei der vom bfg München angekündigten Veranstaltung nicht - wie vom bfg München vorgetragen - um eine politische Versammlung mit unterhaltendem Charakter im Sinne von Art.8 Abs.1 Grundgesetz („(...) örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (...)".).

Es wurde dem bfg mitgeteilt: „(..) Die behördliche Prüfung hat unter Heranziehung vorstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung in zweifelsfreier Weise ergeben, dass der (Teil-)Veranstaltung „Heidenspass-Party" (ab 22h30) im Schwergewicht Unterhaltungscharakter zukommt. Hierbei hat die Behörde insbesondere nicht verkannt, dass der vorliegenden Veranstaltung auch mögliche Elemente einer Meinungskundgabe (....) inne wohnen. Allerdings reicht es für die Eröffnung des Schutzbereichs des Art.8 GG nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten lediglich durch irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind".

Weiter heißt es in dem Bescheid: „Art. 147 Bayerische Verfassung schützt die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage als Institut. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine angemessene Anzahl kirchlicher Feiertage entsprechend der in Bayern bestehenden Tradition anzuerkennen und zu schützen. Dies wird durch das Feiertagsgesetz gewährleistet."

Laut BayFTG ist es in Bayern auch 2007 an Stillen Tagen allen Bürgern/Bürgerinnen verboten, Vergnügungsveranstaltungen anzubieten, die dem „Ernst des Tages" nicht gerecht werden. In allen Stätten mit Schankbetrieb herrscht generelles Musikverbot. An Karfreitag sind Ausnahmen nicht zulässig.

Zur Begründung des Widerspruchs des bfg München

Nach Ansicht des bfg München ist Art. 5 des BayFTG, auf die sich die Versagungsverfügung stützt, verfassungswidrig. Die Untersagung der Veranstaltung verstoße gegen Art.1 und 2 Grundgesetz (GG) als auch gegen Art. 3, 4, 5 und 8 GG.

Das Verbot verstoße gegen Art 1GG (die allgemeine Handlungsfreiheit), gegen Art.2 GG (das Recht auf Entfaltung der freien Persönlichkeit) und Art.3 GG (Diskriminierungsverbot). Die Veranstaltung unterliege dem Schutz des Versammlungsrechts. Da es sich um eine Versammlung in geschlossenen Räumen handelt, unterliegt sie keinem Gesetzesvorbehalt (Art.8 GG). Insbesondere werde nicht die Religionsausübungsfreiheit der christlichen Kirchen und ihrer Anhänger beeinträchtigt, so dass die Rücksicht der Minderheitsmeinung auf die Mehrheitsmeinung im aktuellen Fall nicht verlangt werden könne. Der bfg München habe das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu vertreten, eine Beeinträchtigung der Glaubensausübung der christlichen Kirchen liege nicht vor. Somit verstoße die bayerische Feiertags-Regelung gegen Art. 4 und 5 GG. Denn „Nach dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes steht der Staat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich neutral gegenüber (BVerfGE 19,1,8)."

Mit Unterstützung der Giordano Bruno Stiftung und anderer Organisationen und Betroffener reicht der bfg München aufgrund des bestehenden Verbotes Feststellungsklage ein, um eine Überarbeitung des bestehenden bayerischen Feiertagsgesetzes zu erwirken.

Zum „Heidenspass statt Höllenqual" am morgigen Karfreitag

Das KVR hat inzwischen schriftlich bestätigt, dass das Vorführen der beiden Filme inklusive Schoko-Buffet als politische Veranstaltung gesehen werden kann. Schokolade als Mittel des politischen Ausdrucks. Das Vorführen von „Chocolat" und „Wer früher stirbt ist länger tot" und das Genießen von Schokolade ist also an Karfreitag ausdrücklich erlaubt.

Diese Rechtsauffassung ist auf den ersten Blick positiv für die Veranstaltung am 06.04. im Oberanger-Theater in München und für alle daran Interessierten. Die Filme werden vom bfg München gezeigt und Schokolade verteilt. Bedeutend ist die Entscheidung aber in ganz anderer Hinsicht; wenn das Vorführen der beiden Filme verboten worden wäre (weil z.B. es sich dabei nach Auffassung der Behörde um eine reine Vergnügungsveranstaltung handelt, die dem Ernst des Tages nicht angemessen ist), müssten aufgrund dieses Bescheids z.B. alle Münchner Kinos am Karfreitag schließen. Ein schwieriger Fall.

Alle am aktuellen Sachstand Interessierten können morgen vor Ort am Oberanger-Theater von 15h00 bis 16h30 alle Informationen vom Vorstand des bfg München direkt erhalten.

Alle demokratischen Gemüter, die den bfg München und die Giordano Bruno Stiftung in ihrer politischen Arbeit im aktuellen Fall unterstützen möchten, sind herzlich um zahlreiches Erscheinen vor Ort, um moralische Unterstützung und um Spenden unter dem Stichwort „Heidenspass" auf das Konto des bfg München bei der Postbank München (BLZ 700 100 80), Kto.Nr. 1815-801 gebeten.

Der „Heidenspass" sei nicht gestorben und noch lange nicht tot.