LEIPZIG. (hpd) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden (BVerwG 6 C 11.13), dass das Grundgesetz den Verordnungsgeber in Baden-Württemberg nicht verpflichtet, ein Schulfach Ethik für diejenigen Schüler in der Grundschule vorzusehen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.
Die Klägerin Anna Ignatius ist Mutter von drei konfessionslosen schulpflichtigen Kindern. Sie bestand darauf, dass das beklagte Land Baden-Württemberg zur Einführung des Fachs Ethik an der Grundschule verpflichtet wäre. Ihre entsprechenden Klagen blieben in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH Mannheim, 9 S 2180/12 - Urteil vom 23. Februar 2013) hat es für rechtmäßig erachtet, dass das Land erst in höheren Klassen (7. oder 8. Klasse) Ethikunterricht im Rahmen eines eigenen Schulfachs erteilt. Die Klägerin rügt demgegenüber einen Gleichheitsverstoß, da konfessionsgebundene Schüler ab der ersten Klasse am Religionsunterricht teilnehmen könnten.
Anna Ignatius hält die Einführung eines gesonderten Ethikunterrichts in der Grundschule jedoch für geboten. Es fehle ihrer Auffassung nach an einem adäquaten Ersatzfach für den Religionsunterricht. Darin liege eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber konfessionell gebundenen Schülern. Ihre Klage blieb in den Vorinstanzen (Vgl. auch VG Freiburg i.Br., 2 K 638/10 - Urteil vom 21. September 2011) erfolglos.
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Es vertrat die Auffassung, dass der Staat bei der Einrichtung von Schulfächern über Gestaltungsfreiheit verfügt. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule werden die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen, folgt nach Auffassung des Gerichts hieraus nicht.
Das Fach Religion sei - anders als das Fach Ethik - durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Daher läge ein Gleichheitsverstoß nicht vor, urteilte das Gericht.