KÖLN. (aabf) Die Alevitische Gemeinde Deutschlands (AABF) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29.09.2009, wonach einem muslimischen Schüler das Recht eingeräumt wurde, einmal täglich sein Gebet in der Schule verrichten zu dürfen, mit Befremden aufgenommen.
Die Alevitische Gemeinde Deutschlands sieht in diesem Urteil (AZ.: VG 3 A 984.07) einen weiteren erfolglosen Versuch der deutschen Justiz, mit einem Thema umzugehen, dessen Behandlung sie offensichtlich überfordert. Die Dominanz und das Selbstbewusstsein, mit dem der politische Islam in Deutschland eine Form der Religiosität in den Mittelpunkt der Gesellschaft rückt, der in seiner Ausprägung mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, verängstigt nicht nur alevitische Mitbürgerinnen und Mitbürger in Deutschland zunehmend.
Dass der junge Kläger einen in der Schule befindlichen Raum bisher nur sehr selten zum Beten genutzt hat, zeigt einmal mehr, dass es sich hier um einen missbräuchlichen Schauprozess handelt, bei dem der politische Islam in Deutschland die Grenzen des Rechtsstaates und der Liberalität unserer Gesellschaft auslotet.
Dieses Urteil ist die Fortführung einer befremdlichen Tradition der deutschen Justiz. Das betäubungslose Schächten von Tieren, die Teilnahme am Schwimmunterricht im Burkini, Kinder die Jihad heißen sowie Frauen, die mit Verweis auf die Scharia keine Härtefallscheidung von prügelnden muslimischen Ehemännern bekommen. All das hat den Segen der freiheitlich demokratischen Justiz in Deutschland. Dieses Maß an Liberalität bei Entscheidungen deutscher Gerichte in Bezug auf den Islam vermissen wir in Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit z.B. in ausländer- und asylrechtlichen Entscheidungen.
Es ist weltfremd, wenn das Gericht meint, im konkreten Fall nicht erkennen zu können, dass Konflikte im Schulalltag zwischen Schülern verschiedener Religionszugehörigkeit durch das Verhalten des Klägers verursacht oder vertieft würden. Schon heute lastet ein enormer Druck auf Alevitischen Schulkindern in Deutschland, beispielsweise wenn sie während des Fastenmonats Ramadan nicht mit fasten. Die Grenzen des Mobbing sind hier sehr schnell überschritten.
Alle Schulkinder, somit auch nichtpraktizierende muslimische Schulkinder müssen das Recht haben, vor einer werbenden und demonstrativen Religionsausübung geschützt zu werden.
Grundsätzlich tritt die Alevitische Gemeinde Deutschlands für das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein. Dieses Grundrecht findet seine Grenzen jedoch dort, wo die Grundrechte anderer berührt werden.
Dieser Grundsatz jedoch scheint ausgerechnet bei den Hütern des Grundgesetzes in Vergessenheit geraten zu sein.