Nach dem Scheitern aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe hat der Zentralrat der Konfessionsfreien in Österreich den europäischen Rechtsweg beschritten: Bei der Europäischen Kommission wurden zwei voneinander unabhängige Beschwerden eingebracht – eine medienrechtliche und eine beihilferechtliche. Damit wird der seit 2025 laufende rechtliche Kampf gegen die gesetzliche Benachteiligung von rund drei Millionen konfessionsfreien Menschen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk Österreichs auf die finale Stufe gehoben.
Das ORF-Gesetz sichert der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche je ein gesetzlich garantiertes Fixmandat im ORF-Publikumsrat (§ 28 Abs. 3 Z 3 und Z 4 ORF-G). Konfessionsfreie – mit 33,5 Prozent der Bevölkerung die zweitgrößte Weltanschauungsgruppe Österreichs – sind im Gesetz schlicht nicht vorgesehen. Die Evangelische Kirche vertritt lediglich hingegen rund 2,6 Prozent der österreichischen Bevölkerung.
Dies allein klingt bereits ziemlich unfair, aber dabei bleibt es nicht: Darüber hinaus verpflichtet der öffentlich-rechtliche Kernauftrag, wie er vom österreichischen Gesetzgeber definiert wurde (siehe: § 4 Abs. 1 Z 12 ORF-G), den ORF lediglich zur angemessenen Berücksichtigung der Bedeutung "der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften". Konfessionsfreie Menschen kommen im Gesetzestext nicht vor.
Das Ergebnis ist eine dreistufige Ungleichbehandlung: garantierte Repräsentation für Katholiken und Protestanten, bloßer Berücksichtigungsanspruch für die übrigen anerkannten Kirchen im Kernauftrag, und vollständige rechtliche Nichtexistenz der Konfessionsfreien sowie der zwölf eingetragenen (also nicht gesetzlich anerkannten) religiösen Bekenntnisgemeinschaften.
Der innerstaatliche Weg: Alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft
Bevor der europäische Rechtsweg beschritten wurde, hat der Zentralrat der Konfessionsfreien in Österreich alle innerstaatlichen Möglichkeiten – soweit sinnvoll – ausgeschöpft:
2025: Kontaktaufnahme mit dem Nationalrat
Alle 183 Abgeordneten hat der Zentralrats-Vizepräsident persönlich aufgefordert, eine abstrakte Normenkontrolle (also die Einbringung eines 1/3-Antrags beim Verfassungsgerichtshof) zu initiieren. Kein einziger Abgeordneter war dazu bereit, die offensichtlich verfassungswidrige Ungleichbehandlung im ORF-Gesetz zu beheben. (Weitere Details zu den Antworten der Abgeordneten finden Sie hier)
2026: Bestellungsverfahren und Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
Der Zentralrat nahm am letzten Bestellungsverfahren für den ORF-Publikumsrat teil und brachte nach Zurückweisung durch die Bundesregierung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (GZ W603 2318778-1/4E). Das Gericht wies die Beschwerde ab, ohne den Verfassungsgerichtshof einzuschalten. Die negative Entscheidung wurde damit begründet, dass das ORF-Gesetz kein Antragsverfahren vorsehe. Eine Verfassungsgerichtshof-Beschwerde nach Artikel 144 B VG ist damit faktisch aussichtslos, da die für den Zentralrat relevanten Bestimmungen (§ 28 Abs. 3 Z 3 und Z 4 ORF-G) nicht angewendet wurden und daher die Präjudizialitätsvoraussetzung für eine amtswegige Prüfung durch den VfGH nicht erfüllt ist.
Der europäische Weg: Zwei parallele Beschwerden
Beschwerde 1: Medienrechtlich (EMFA und GRC)
Am 9. Mai wurde bei der Europäischen Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich angeregt. Die 20-seitige Beschwerdeschrift rügt Verstöße gegen Artikel 3 und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1083 (Europäisches Medienfreiheitsgesetz, EMFA) sowie gegen Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der EU (Medienpluralismus, Diskriminierungsverbot wegen Weltanschauung). Zeitgleich wurde das Europäische Gremium für Mediendienste (European Board for Media Services) mit einer Sachverhaltsdarstellung befasst und ersucht, eine Stellungnahme zur unionsrechtlichen Nichtkonformität des ORF-Gesetzes abzugeben sowie den Fall in den nächsten Bericht zur Medienfreiheit nach Artikel 20 EMFA aufzunehmen.
Beschwerde 2: Beihilferechtlich (AEUV)
In einer gesonderten, 34-seitigen Beschwerde an eine andere Dienststelle der Europäischen Kommission wird geltend gemacht, dass die zweckgebundene ORF-Haushaltsabgabe (ca. 732 Mio. Euro jährlich) sowie die ab 2024 geltende Kompensationszahlung für den ORF-Vorsteuerverlust (ca. 90–93 Mio. Euro jährlich) staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Da der gesetzliche Kernauftrag (§ 4 Abs. 1 Z 12 ORF-G) und die Publikumsratsstruktur diese Mittel einseitig auf anerkannte Kirchen ausrichten, können die Beihilfen nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV gerechtfertigt werden. Die neu eingeführte Kompensationszahlung für den Vorsteuerschaden des ORF wurde zudem mutmaßlich nicht ordnungsgemäß vorab der Kommission notifiziert.
Sämtliche Schriftsätze hat der Autor dieses Textes, Rechtsanwalt a.D. und Vizepräsident des Zentralrates der Konfessionsfreien in Österreich, erstellt.
Erfolgsaussichten des rechtlichen Vorgehens
Das große strukturelle Problem auf EU-Ebene bleibt das Protokoll Nummer 29 zum AEUV (Amsterdamer Protokoll), das die Zuständigkeit der EU und damit auch der Kommission für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Mitgliedstaaten einschränkt. Dies setzt strikte Grenzen für die rechtlich zulässige Argumentation. Reine Willkür und Diskriminierung, wie sie der österreichische Gesetzgeber betreibt, sollte die Kommission im Hinblick auf das Unionsmedienrecht, die GRC und das Beihilferecht jedoch nicht dulden müssen. Dies ist zumindest die Hoffnung, die mich antreibt. Wie heißt es so schön von Erich Kästner: "Am Ende wird alles gut. Und ist es nicht gut, dann ist es nicht das Ende."






