Kirchliches Arbeitsrecht

Humanistischer Verband zum EuGH-Urteil

Kirchenarbeitsrecht bleibt problematisch

Der Humanistische Verband Berlin-Brandenburg KdöR begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nach der kirchliche Arbeitgeber von Bewerbern nicht in jedem Fall die Zugehörigkeit zur christlichen Religion fordern können.

Atheisten-Verband begrüßt Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht

Kirchen dürfen nicht mehr machen, was sie möchten

Der IBKA-Vorsitzende René Hartmann begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausdrücklich als einen Schritt in die richtige Richtung: "An die Stelle einer Rechtsprechung, welche dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen stets Vorrang vor individuellen Rechten eingeräumt hat, muss jetzt eine Abwägung von Grundrechten treten."

Karikatur: Jaques Tilly

Diskriminierungsverbote gelten auch für die Kirchen

"Katholisch operieren – evangelisch putzen" war gestern

Mit dem Urteil vom 17.04.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts, genauer die kirchliche Einstellungspolitik, getroffen. Aber nicht nur das. Er hat auch klar gemacht, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen diesen nicht das Recht gewährt, im rechtsfreien Raum alleine und ungeprüft darüber zu entscheiden, was ihrem Selbstbestimmungsrecht unterfällt.

Ingrid Matthäus-Maier kommentiert EuGH-Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht

"Ein erster Schritt in die richtige Richtung"

Ingrid Matthäus-Maier, Sprecherin der Kampagne Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz (GerDiA), begrüßt das heute vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland.

Beschäftigte des katholischen Klinikums im saarländischen Ottweiler streiken.

Wenig Transparenz, fehlende Aufsicht:

Die Sonderrechte der kirchlichen Unternehmen

Trotz mehrerer Finanzskandale genießt der zweitgrößte Arbeitgeber Deutschlands, die Kirche, weiterhin erhebliche Sonderrechte. Das kann nicht nur teuer für den Steuerzahler werden, sondern verzerrt auch den Wettbewerb. Ist das noch gerechtfertigt?

Diskriminierungsschutz

EuGH könnte Kirchen in die Schranken weisen

Wer in einer kirchlichen Einrichtung arbeiten möchte, von dem wird in aller Regel verlangt, Mitglied der Kirche zu sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht in §9 zu Gunsten der Kirchen weitreichende Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot vor. Diese Ausnahmen stehen nun auf dem Prüfstand, nachdem sie das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt hat.

Kirchliches Arbeitsrecht

"Streik kann keine Sünde sein!"

Am gestrigen Mittwoch wurde im saarländischen Ottweiler Geschichte geschrieben. Erstmals fand ein Streik in einem Krankenhaus in katholischer Trägerschaft statt. Im Vorfeld wurde den Streikenden mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht. Hintergrund des Streiks waren die Gespräche über einen Tarifvertrag für eine Entlastung der Beschäftigten, die einseitig vom Arbeitgeber abgebrochen wurden.