Diskriminierungsschutz

EuGH könnte Kirchen in die Schranken weisen

Wer in einer kirchlichen Einrichtung arbeiten möchte, von dem wird in aller Regel verlangt, Mitglied der Kirche zu sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht in §9 zu Gunsten der Kirchen weitreichende Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot vor.

Diese Ausnahmen stehen nun auf dem Prüfstand, nachdem sie das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt hat. Im konkreten Fall geht es um eine Bewerberin als Referentin für Antirassismus, die sich als Konfessionslose erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben hatte.

In seinem Schlussantrag (PDF) kommt der Generalanwalt am EuGH zu dem Ergebnis, dass die Kirchen nicht einfach selbst definieren können, ob für eine Tätigkeit die Mitgliedschaft in der Kirche erforderlich ist, sondern dass die nationalen Gerichte dies zu überprüfen haben.

Sollte der Gerichtshof hier dem Generalanwalt folgen, dürfte dies das Ende der deutschen Praxis bedeuten, dass unabhängig von der konkreten Tätigkeit von praktisch jeder/jedem Beschäftigen einer kirchlichen Einrichtung eine Mitgliedschaft in der Kirche verlangt wird. Man darf auf das Urteil gespannt sein.