Die BAG Säkulare Grüne begrüßt das am 17.04.2018 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Das aktuelle Urteil legt fest, dass bei der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin bzw. eines neuen Mitarbeiters die Anforderungen eines kirchlichen Arbeitgebers an dessen Religionszugehörigkeit von den Arbeitsgerichten in vollem Umfang überprüft werden können. Das ist ein grundlegender Paradigmenwechsel: Eine umfassende gerichtliche Überprüfung wurde bisher von den kirchlichen Arbeitgebern stets mit dem Hinweis auf das sogenannte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich deren Position zu Eigen gemacht und die Arbeitsgerichtsbarkeit auf diese Linie gezwungen. Nun hat der EuGH diesen diskriminierenden rechtsfreien Raum beseitigt.
Künftig kann die Arbeitgeberentscheidung unter Berücksichtigung von Kriterien wie der "Verkündigungsnähe" (der Nähe zum Verkündigungsauftrag) des betreffenden Arbeitsplatzes gerichtlich überprüft werden. Das Urteil zeigt in Richtung einer Ausgestaltung der kirchlichen Einrichtungen zu Tendenzbetrieben. Dadurch werden die Beschäftigten denjenigen in anderen karitativen und sozialen Einrichtungen gleichgestellt.
Die Zeiten, in denen die Arbeitgeber völlig frei nach eigenem Ermessen über die Ausgestaltung und die Reichweite des ihnen nach dem Grundgesetz zustehenden Selbstverwaltungsrechts entscheiden konnten, sind damit vorbei.