Kirchliches Arbeitsrecht im 21. Jahrhundert
BERLIN. (hpd) „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ So schreibt es das Grundgesetz in Artikel 140 durch Einbeziehung des Artikels 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung vor. Doch was sind „ihre Angelegenheiten“?