EGMR verhandelt wegen „religiöser Diskriminierung“

Scheitert man mit seinem Anliegen an einer innerstaatlichen Gesetzteslage und ist aber trotzdem von der Richtigkeit der eigenen Forderungen überzeugt, dann bleibt einem immer noch der Gang vor einen EU-Gerichtshof. Diesen Weg haben vier gläubige Christen gewählt, die der Meinung sind, dass die innerstaatliche Gesetzgebung Großbritanniens ihr Recht auf freie Religionsausübung nicht ausreichend schütze. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat gestern mit der Verhandlung in den vier Fällen begonnen.

Verhandelt werden der Fall von Lillian Ladele, einer Standesbeamtin, die sich weigerte gleichgeschlechtliche Ehen zu besiegeln, weil dies ihren christlichen Überzeugungen widersprach und der Fall Gary McFarlane, eines Beziehungsberaters, der sich aus demselben Grund weigerte, homosexuelle Pärchen zu beraten; sowie die Klagen Nadia Eweidas und Shirley Chaplins, die behaupten, die einheitlichen Bekleidungsvorschriften ihrer Arbeitgeber, einer Fluggesellschaft und eines Krankenhauses, würden ihre Menschenrechte als Christen verletzen.

Der Vorsitzende des Britischen Humanisten Verbundes (BHA) Andrew Copson äußerte sich zu den Klagen wie folgt: „Our domestic courts have been robust in dismissing these cases and the victim narrative that lies behind them has no basis in reality. What they describe as discrimination and marginalisation of Christians is in fact the proper upholding of human rights and equalities law and principles. … if believers try to invoke their beliefs as a defence for treating other people badly – denying them a service because they are gay...– the law is right to prevent them.” (Unsere staatlichen Gerichte haben sich als sicher darin erwiesen, solche Fälle zurückzuweisen und die haltlosen Opferfiktionen dahinter zu durchschauen. … Wenn Gläubige versuchen, ihren Glauben als Rechtfertigung dafür zu nutzen, andere Menschen schlecht zu behandeln, z.B. indem sie ihnen Dienstleistungen verweigern, weil sie homosexuell sind …, dann ist es richtig, wenn die Rechtsprechung sie daran hindert.)