Gerichtsurteil

Grundgesetz oder Scharia – beides zusammen geht nicht

Wer Beamtin oder Beamter werden will, muss „die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten“. So sagt es Paragraf 7 des Beamtenstatusgesetzes. Engagiert sich eine Person innerhalb einer Organisation, deren Ziele ganz anders gelagert sind, nämlich eine islamistische Staats- und Gesellschaftsordnung auf Grundlage der Scharia zu errichten, so passt dieses Engagement so gar nicht zu den für Beamte geltenden Vorgaben. Eine solche Person kann daher nicht Beamtin oder Beamter werden. Eben dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 30. Juli 2026 (Aktenzeichen Az. 12 K 8295/25).

Sachbearbeiterin mit Kopftuch
Symbolbild

Eine Frau, die bislang schon als Sachbearbeiterin in der Ausländerbehörde der Stadt Karlsruhe beschäftigt war, wollte ins Beamtenverhältnis übernommen werden. Die Behörde lehnte das ab und hielt ihr dabei entgegen, dass sie sich als ehrenamtliche Lehrerin im Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe und dessen „Annur-Moschee“ engagiere. Dieser habe eine Nähe zur Muslimbruderschaft

Auf der Internetseite des Vereins stellt dieser sich als unbedenklich dar. Die Ziele seien zum einen die Unterstützung der Muslime bei der Ausübung ihrer Religion. Zum anderen gehe es um das „Fördern eines besseren Miteinanders zwischen Muslimen und ihren Mitbürgern“.

Der Verfassungsschutz Baden-Württemberg und − diesem folgend − das Verwaltungsgericht Karlsruhe sieht das ganz anders. Das Gericht musste die Sache beurteilen, weil die Frau gegen die Entscheidung der Stadt, sie nicht zur Beamtin zu ernennen, geklagt hatte. Das Gericht urteilte, dass es berechtigte Zweifel gebe, dass die Klägerin die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg sei die Annur-Moschee in die Strukturen der Muslimbruderschaft eingebunden. Diese wiederum vertrete Werte und Ansichten und verfolge Bestrebungen, die unzweifelhaft nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen seien.

In einer Bewertung der Muslimbruderschaft durch den baden-württembergischen Verfassungsschutz heißt es: „Die ,Muslimbruderschaft‘ (MB), gegründet 1928 von Hassan al-Banna in Ägypten, ist zumindest in ideologischer Hinsicht die Mutterorganisation vieler islamistischer Organisationen in etwa 70 Staaten. Bis heute lautet das Motto der MB: ,Gott ist unser Ziel, der Prophet ist unser Führer. Der Koran ist unsere Verfassung. Der Jihad ist unser Weg. Der Tod für Gott ist unser Wunsch.‘“ Durch Missionierung und soziale Maßnahmen wolle die MB eine islamistische Staats- und Gesellschaftsordnung auf Grundlage der Scharia errichten. Eine Trennung von Staat und Religion lehne sie ab. Dies beinhalte zumindest eine Infragestellung der Volkssouveränität und die Relativierung der im Grundgesetz verbrieften Menschenrechte, so der Verfassungsschutz weiter. „Damit ist die MB-Ideologie im Kern verfassungsfeindlich. Grundsätzlich verfolgt die MB ihr Ziel auf legalistischem Weg, d. h. im Rahmen der vor Ort geltenden Gesetze. Sie versucht, Staat und Gesellschaft zu unterwandern, um aus Schlüsselpositionen heraus ihre islamistische Agenda voranzutreiben“, benennen die Verfassungsschützer klar. Diesem Zweck dienten auch soziale Projekte oder Bildungsangebote. Zur Gewaltanwendung pflege sie aber eine ambivalente Einstellung: „Einerseits hat sie in ihrem Ursprungsland seit langem der Gewalt abgeschworen, andererseits legitimiert sie den gewaltsamen ,Widerstand‘ gegen ,Besatzer‘, womit in erster Linie das Verhältnis von Israel und Palästinensern gemeint ist. Ebenso berufen sich MB-Anhänger bis heute auf den Vordenker Sayyid Qutb, der als ideologischer Vater des Jihadismus gilt. Er sah Gewalt als zulässiges Mittel zur Schaffung einer islamistischen Gesellschaft an.“

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil, der Klägerin sei es nicht gelungen, die berechtigten Zweifel an ihrer Verfassungstreue zu zerstreuen. Die Stadt Karlsruhe habe zu Recht annehmen dürfen, dass die Frau sich nicht ausdrücklich, ernsthaft und glaubhaft von den mit der freiheitlichen Grundordnung im Widerspruch stehenden Vorstellungen und Bestrebungen der Muslimbruderschaft distanziere.

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