Gerichtsurteil
Grundgesetz oder Scharia – beides zusammen geht nicht
Wer Beamtin oder Beamter werden will, muss „die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten“. So sagt es Paragraf 7 des Beamtenstatusgesetzes. Engagiert sich eine Person innerhalb einer Organisation, deren Ziele ganz anders gelagert sind, nämlich eine islamistische Staats- und Gesellschaftsordnung auf Grundlage der Scharia zu errichten, so passt dieses Engagement so gar nicht zu den für Beamte geltenden Vorgaben. Eine solche Person kann daher nicht Beamtin oder Beamter werden. Eben dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 30. Juli (Aktenzeichen Az. 12 K 8295/25).
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Eine Frau, die bislang schon als Sachbearbeiterin in der Ausländerbehörde der Stadt Karlsruhe beschäftigt war, wollte ins Beamtenverhältnis übernommen werden. Die Behörde lehnte das ab und hielt ihr dabei entgegen, dass sie sich als ehrenamtliche Lehrerin im Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe und dessen „Annur-Moschee“ engagiere. Dieser habe eine Nähe zur Muslimbruderschaft.
Auf der Internetseite des Vereins stellt dieser sich als unbedenklich dar. Die Ziele seien zum einen die Unterstützung der Muslime bei der Ausübung ihrer Religion. Zum anderen gehe es um das „Fördern eines besseren Miteinanders zwischen Muslimen und ihren Mitbürgern“.
Der Verfassungsschutz Baden-Württemberg und − diesem folgend − das Verwaltungsgericht Karlsruhe sieht das ganz anders. Das Gericht musste die Sache beurteilen, weil die Frau gegen die Entscheidung der Stadt, sie nicht zur Beamtin zu ernennen, geklagt hatte. Das Gericht urteilte, dass es berechtigte Zweifel gebe, dass die Klägerin die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg sei die Annur-Moschee in die Strukturen der Muslimbruderschaft eingebunden. Diese wiederum vertrete Werte und Ansichten und verfolge Bestrebungen, die unzweifelhaft nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen seien.
In einer Bewertung der Muslimbruderschaft durch den baden-württembergischen Verfassungsschutz heißt es: „Die ,Muslimbruderschaft‘ (MB), gegründet 1928 von Hassan al-Banna in Ägypten, ist zumindest in ideologischer Hinsicht die Mutterorganisation vieler islamistischer Organisationen in etwa 70 Staaten. Bis heute lautet das Motto der MB: ,Gott ist unser Ziel, der Prophet ist unser Führer. Der Koran ist unsere Verfassung. Der Jihad ist unser Weg. Der Tod für Gott ist unser Wunsch.‘“ Durch Missionierung und soziale Maßnahmen wolle die MB eine islamistische Staats- und Gesellschaftsordnung auf Grundlage der Scharia errichten. Eine Trennung von Staat und Religion lehne sie ab. Dies beinhalte zumindest eine Infragestellung der Volkssouveränität und die Relativierung der im Grundgesetz verbrieften Menschenrechte, so der Verfassungsschutz weiter. „Damit ist die MB-Ideologie im Kern verfassungsfeindlich. Grundsätzlich verfolgt die MB ihr Ziel auf legalistischem Weg, d. h. im Rahmen der vor Ort geltenden Gesetze. Sie versucht, Staat und Gesellschaft zu unterwandern, um aus Schlüsselpositionen heraus ihre islamistische Agenda voranzutreiben“, benennen die Verfassungsschützer klar. Diesem Zweck dienten auch soziale Projekte oder Bildungsangebote. Zur Gewaltanwendung pflege sie aber eine ambivalente Einstellung: „Einerseits hat sie in ihrem Ursprungsland seit langem der Gewalt abgeschworen, andererseits legitimiert sie den gewaltsamen ,Widerstand‘ gegen ,Besatzer‘, womit in erster Linie das Verhältnis von Israel und Palästinensern gemeint ist. Ebenso berufen sich MB-Anhänger bis heute auf den Vordenker Sayyid Qutb, der als ideologischer Vater des Jihadismus gilt. Er sah Gewalt als zulässiges Mittel zur Schaffung einer islamistischen Gesellschaft an.“
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil, der Klägerin sei es nicht gelungen, die berechtigten Zweifel an ihrer Verfassungstreue zu zerstreuen. Die Stadt Karlsruhe habe zu Recht annehmen dürfen, dass die Frau sich nicht ausdrücklich, ernsthaft und glaubhaft von den mit der freiheitlichen Grundordnung im Widerspruch stehenden Vorstellungen und Bestrebungen der Muslimbruderschaft distanziere.
Kommentare (4)
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Wenn sie als Angestellte…
Wenn sie als Angestellte ihre Aufgabe in der Ausländerbehörde weiterhin ausüben darf hat dieses Urteil wenig Wert. Dieses Gedankengut hat im gesamten öffentlichen Dienst nichts zu suchen!
Gleiches Recht für alle!…
Gleiches Recht für alle! Dann darf aber kein Mensch mit einem Kreuz an der Kette, schon gar kein Evangelikaler oder Ähnliches als Beamter tätig sein. Und über Kreuze in Amtsstuben reden wir gleich gar nicht.
Vielen Danke für diese…
Vielen Danke für diese wichtigen Informationen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe halte ich für nachvollziehbar. Wer in den öffentlichen Dienst übernommen werden möchte, muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Wenn bei einer Bewerberin aufgrund konkreter Erkenntnisse Zweifel an dieser Voraussetzung bestehen, sollte der Staat diesen Zweifeln nachgehen und sie nicht einfach ignorieren.
Besonders interessant finde ich in diesem Zusammenhang allerdings noch einen anderen Aspekt, der im Artikel nicht angesprochen wird: die Finanzierung eines solchen Rechtsstreits.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist die Klägerin mit ihrer Klage vollständig unterlegen. Sie hat damit grundsätzlich nicht nur ihre eigenen Kosten, sondern auch die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten zu tragen.
Das wirft für mich eine interessante Frage auf: Wer finanziert solche Verfahren, wenn die Klägerin diese Kosten nicht selbst tragen kann oder will?
Sollte beispielsweise der Trägerverein der Annur-Moschee – der „Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe e.V.“ – die Prozesskosten übernehmen, wäre das zunächst völlig unabhängig von der politischen Bewertung eine private Kostenübernahme. Der Verein selbst gibt an, sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden zu finanzieren.
Allerdings würde sich dann eine weitere Frage stellen: Aus welchen Mitteln werden solche Prozesskosten konkret finanziert?
Das finde ich gerade in diesem Fall durchaus relevant. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Verfassungstreue der Klägerin beschäftigt und dabei auch ihre Tätigkeit im Verein für Dialog und Völkerverständigung bzw. der Annur-Moschee berücksichtigt. Die aktuelle Berichterstattung verweist dabei auf die vom Verfassungsschutz festgestellte Nähe des Vereins zur Muslimbruderschaft.
Mir geht es dabei ausdrücklich nicht darum, einer Person das Recht abzusprechen, gegen eine staatliche Entscheidung vor Gericht zu gehen. Dieses Recht ist selbstverständlich und gerade in einem Rechtsstaat unverzichtbar.
Aber falls ein Verein, der selbst Gegenstand entsprechender sicherheitsbehördlicher Bewertungen ist, die Kosten eines solchen Verfahrens übernimmt, halte ich es für legitim zu fragen, wie diese Unterstützung finanziert wird und ob dabei öffentliche Mittel eine Rolle spielen.
Nach meiner bisherigen Recherche finde ich allerdings keinen belastbaren Hinweis darauf, dass die Annur-Moschee bzw. ihr Trägerverein für diesen konkreten Prozess staatliche Mittel erhält. Der Verein bezeichnet sich selbst als gemeinnützig und erklärt, sich hauptsächlich über Mitgliedsbeiträge und Spenden zu finanzieren.
Gerade deshalb wäre es eigentlich einfach, für Transparenz zu sorgen: Wer hat die Prozesskosten getragen?
Ich fände es begrüßenswert, wenn diese Frage ebenso offen beantwortet würde wie die juristische Frage, ob die Entscheidung der Stadt Karlsruhe rechtmäßig war.
Denn letztlich geht es um einen Grundsatz, der über diesen konkreten Fall hinausgeht: Wer den Rechtsstaat in Anspruch nimmt, soll dies selbstverständlich tun können – aber ebenso selbstverständlich sollte nachvollziehbar sein, wer solche Verfahren finanziert.
„Und damit stellt sich für mich eine weitere Frage: Sind die Voraussetzungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit einer Organisation noch erfüllt, wenn sie aufgrund belastbarer Erkenntnisse einer zuständigen staatlichen Stelle der Muslimbruderschaft zugeordnet bzw. deren Umfeld zugerechnet wird?“
FDGO Test für Muslime Wie…
FDGO Test für Muslime
Wie kann man sich sicher sein, ob Muslime mit ganzem Herzen in ihrer Amtsausübung die FDGO verteidigen? Man kann sich da nie ganz sicher sein, aber wie wäre es mit einer Prüfung. Ich bin zwar kein Fachmann für Pädagogik; daher mal so ganz aus dem Bauch gesprochen folgende Idee für einen Test: Darstellung einiger Fälle, wie sie in der Schule, im Privatleben und auch etlichen Krimis vorkommen: Anhand dieser Texte geben die Kandidaten an, welche Artikel des GG zur Anwendung kommen, welche Artikel werden verletzt? Welche Rechte und auch Pflichten haben die Bürger? Das bedeutet, dass die muslimischen Kandidaten sich mit dem GG etwas auskennen müssen. Das geht nicht ohne gründliche Vorbereitung. Vielleicht erfahren viele Muslime und andere Menschen dabei, denen der Test vorgelegt werden muss, welch segensreiche Grundlage das GG für das Zusammenleben in einem freiheitlichen Staate ist.
Kleiner Scherz: Ob die Testfragen zu schwer oder unrealistisch sind, könnte man die Fragen zuvor dem Innenminister Dobrindt vorlegen, wenn er den Test mit null Fehlern besteht, dann kann der Test für die Einstellung und zur Überprüfung der Verfassungstreue eingesetzt werden.