Der Verein "DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben" hat den österreichischen Rechtsanwalt Mag. Dr. Wolfram Proksch von der Wiener Anwaltskanzlei ETHOS.legal beauftragt, eine Klage beim österreichischen Verfassungsgerichtshof einzureichen. Ziel des Verfahrens ist die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Suizidhilfe.
Die Republik Österreich kennt eines der rigorosesten Verbots-Systeme gegen die Suizidhilfe und damit gegen die begleitete, selbstbestimmte Leidens- und Lebensbeendigung. § 78 des österreichischen Strafgesetzbuches (öStGB), der sich zur "Mitwirkung am Selbstmord" äußert, lautet: "Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
Das öStGB sieht zudem in § 64 Absatz 1 Ziffer 7 vor, dass § 78 auch dann Anwendung findet, wenn die "Tat" im Ausland stattfindet, also zum Beispiel in der Schweiz, wo Suizidhilfe grundsätzlich kein Delikt ist. Diese Bestimmung kann zur Folge haben, dass die österreichische Strafbehörde ein Strafverfahren gegen eine Person in Österreich einleitet, wenn sie erfährt, dass diese Person – wenn sie Österreicher ist und in Österreich wohnt – einem anderen Österreicher, der in Österreich gewohnt hat, behilflich war, zu DIGNITAS in der Schweiz zu fahren, um dort sein Leiden und Leben selbstbestimmt, legal und ärztlich unterstützt beenden zu können.
Der Verein "DIGNITAS – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben" hat den österreichischen Rechtsanwalt Mag. Dr. Wolfram Proksch von der Wiener Anwaltskanzlei Ethos.legal beauftragt, eine Klage beim österreichischen Verfassungsgerichtshof einzureichen mit dem Ziel zu überprüfen, ob die gegenwärtigen Strafrechtsbestimmungen bezüglich der Suizidhilfe verfassungskonform sind. Gemäß Artikel 140 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes kann eine Person, die durch ein Gesetz in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt wird, den Verfassungsgerichtshof anrufen. Gleichzeitig wird bei dem Verfassungsgericht ein sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg beantragt, damit dieser Stellung zur Frage der Vereinbarkeit der bestehenden Bestimmungen mit der Rechtslegung in der Europäischen Union bezieht.
Kläger sind mehrere österreichische Privatpersonen. Sollte die Klage vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof scheitern, behält sich DIGNITAS vor, der Fall an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg weiterzuziehen.
2 Kommentare
Kommentare
Wolfgang Kloste... am Permanenter Link
Die bisherige Rechtsprechung des EGMR ist widersprüchlich. Im Fall „Haas gegen die Schweiz“ (2011) heißt es einerseits:
decide by what means and at what point his or her life will end, provided he or she is capable of freely reaching a decision on this question and acting in consequence, is one of the aspects of the right to respect for private life within the meaning of Article 8 of the Convention.“
Andererseits steht in diesem Urteil:
“55. … It should be noted that the vast majority of member States seem to attach more weight to the protection of the individual’s life than to his or her right to terminate it. It follows that the States enjoy a considerable margin of appreciation in this area.” http://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-102940"]}
Meine Beschwerde gegen § 217 StGB, der zukünftig schwerwiegend in mein Privatleben eingreifen könnte, ist von einem Einzelrichter des EGMR abgelehnt worden. Ich sei nicht betroffen: www.reimbibel.de/ECHR.pdf .
Hans Trutnau am Permanenter Link
"Diese Bestimmung kann zur Folge haben, dass die österreichische Strafbehörde ein Strafverfahren gegen eine Person in Österreich einleitet, wenn sie erfährt, dass diese Person – wenn sie Österreicher ist und in Ö