Keine Vollverschleierung am Steuer
Auch aus religiösen Gründen ist eine Ausnahme von der Verhüllungspflicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Fall einer Muslima, die eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für das Tragen ihres Niqabs am Steuer erwirken wollte.