Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA)
Datenschutzverletzung zugunsten der Kirchen
Foto: © Evelin Frerk
Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) und die Fédération Nationale de la Libre Pensée haben in einer gemeinsamen Pressekonferenz in Berlin das Ende der derzeit gängigen Praxis gefordert, Daten nicht-religiöser Menschen an die Kirchen weiterzuleiten. Dies stelle ein Verletzung der Weltanschauungsfreiheit sowie der informationellen Selbstbestimmung dar. "Die Rasterfahndung kirchlicher Behörden muss umgehend beendet werden", sagte Carsten Frerk, der im IBKA das Projekt "Kirchen als politische Akteure" leitet.
Claude Singer von der Libre Pensé betonte, in Frankreich sei aufgrund des Gesetzes von 1905 zur Trennung von Kirchen und Staat kein Kirchenaustritt möglich. Die Kirche sei wie ein Fußballverein, und wem es nicht mehr gefalle, der zahle halt einfach keinen Beitrag mehr. Die Libre Pensée kämpfe schon seit langem für das Recht, sich auf Wunsch aus den Taufregistern löschen zu lassen.

An die Verantwortlichen in Berlin stellten die beiden Verbände die Frage, ob es sich eine weltoffene Stadt leisten könne, den finanziellen Interessen der Kirchen größere Bedeutung beizumessen als den Grundrechten der zahlreichen aus dem Ausland zugezogenen Einwohnern.
Die Präsidentin der Atheist Alliance International (AAI), Christine M. Shellska, hat zum Vorgehen der Berliner Behörden eine schriftliche Stellungnahme abgegeben: "Wir verurteilen diese diskriminierende und anti-säkulare Praxis und fordern, dass dies aufhört." Shellska verweist insbesondere darauf, dass der einzigartige deutsche Sonderweg sich von anderen Ländern grundlegend unterscheidet und die Betroffenen insofern überhaupt nicht wissen, dass sie bei einer staatlichen Stelle aus einer Religionsgemeinschaft austreten müssen.
Pressemitteilung des IBKA vom 6. März 2015
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Dem sei noch hinzuzufügen,
Dem sei noch hinzuzufügen, dass die Kirchensteuergesetze eine anteilige Anrechnung bei unterjähriger Kirchenmitgliedschaft vorgehen. Selbst wenn der betroffene Franzose wüßte, dass er aus der Kirche bei einer staatlichen Stelle austreten muss, wäre im die Kirchensteuer mit dem Einkommenssteuerbescheid angerechnet worden. Z.B. würde er in November nach Deutschland ziehen und sofort austreten, hätte ihm das Finanzamt dennoch für zehn Monate "Mitgliedschaft" im Steuerjahr 10/12 der Kirchenster angerechnet, die sich aus dem Jahreseinkommen (d.h. aus dem November und Dezember) ergäbe.