Petition an den Petitionsausschuss des Bundestages gestartet
Schluss mit dem staatlichen Kirchensteuer-Einzug
© Collage: Daniela Wakonigg unter Verwendung von CC0-Materialien von pixabay.com
Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) hat vor wenigen Tagen eine Petition gestartet, die ein Ende des Kirchensteuer-Einzugs durch den Staat fordert. Der hpd veröffentlicht den Text der Petition im Wortlaut.
Aktuelle Praxis ist, dass die Finanzämter im Auftrag der Kirchen deren Mitgliedsbeiträge als Kirchensteuern einziehen. Dazu muss jeder Bürger auf seiner Steuererklärung angeben, ob er einer Religionsgemeinschaft angehört, die befugt ist, Steuern zu erheben.
Diese Praxis ist zu beenden. Der Bundestag möge die dafür erforderlichen Gesetze und Regelungen erlassen. Kirchen und Religionsgemeinschaften müssen die Verwaltung ihrer Mitglieder und den Einzug der Beiträge in die eigene Hand nehmen, denn sie sind private Organisationen. Die Zuständigkeit für die Mitgliedschaft in und den Austritt aus einer Kirche muss bei den Kirchen selbst liegen und nicht bei den Amtsgerichten oder Standesämtern. Kirchensteuerämter, die bei den Finanzämtern angesiedelt sind und damit den Eindruck erwecken, staatliche Stellen zu sein, sind abzuschaffen.
Begründung
Durch ihren Status als "Körperschaft öffentlichen Rechts" sind die Kirchen befugt, ihre Mitgliedsbeiträge unter der Bezeichnung "Steuern" zu erheben. Tatsächlich sind die Kirchensteuern nichts Anderes als Mitgliedsbeiträge nichtstaatlicher Organisationen. Gleichwohl betätigt sich der Staat als Inkassounternehmen für die Kirchen und setzt die Kirchensteuern als Zwangsabgaben durch.
Mitglied sind nach Auffassung der Kirchen nicht nur bekennende Gläubige, sondern alle, die irgendwann einmal irgendwo getauft wurden (und sei es in Frankreich oder Italien), auch wenn sie das Glaubensbekenntnis nicht teilen und niemals einen Beitritt erklärt haben. Ein Austritt aus der Kirche ist hingegen mit Aufwand und Kosten verbunden. Staatliche Stellen unterstützen diese Auffassung, indem sie die Kirchenaustritte und damit die Befreiung von der Beitragspflicht nur dann anerkennen, wenn sie beim Amtsgericht oder bei einem Notar erklärt werden. Wer eine solche Bestätigung nicht nachweisen kann, muss gegebenenfalls Nachzahlungen für mehrere Jahre leisten. Dies wird mit der Härte des Gesetzes durchgesetzt.
Es widerspricht ganz offensichtlich der Trennung von Staat und Kirchen, dass staatliche Stellen sich um die Mitgliederverwaltung der Kirchen kümmern.
Mehr noch: Der Staat verpflichtet auch Arbeitgeber und Banken, unentgeltliche Inkassoleistungen für die Kirchen zu erbringen, indem sie die Kirchensteuer berechnen und an die Empfänger abführen müssen. Dazu muss jeder abhängig Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Religionszugehörigkeit mitteilen. Dies ist aber verfassungswidrig. Der in unserem Grundgesetz mitgeltende Artikel 136 (3) der Weimarer Verfassung sagt über die Religionsfreiheit unter anderem: "Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, …, als davon Rechte und Pflichten abhängen …". Auch gerichtliche Klagen gegen die Mitteilungspflicht sind wirkungslos. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1978 ist es in Ordnung, das Grundrecht, seine Konfession nicht zu offenbaren, aus "Zweckmäßigkeitsgründen" einzuschränken. Es ist fragwürdig, ob sich diese einseitig religionsfreundliche und datenschutzfeindliche Sicht heute noch aufrechterhalten lässt.
Fazit
Der staatliche Einzug der Kirchensteuer muss abgeschafft werden,
- weil er den Staat zum Dienstleister der Kirchen macht,
- weil alle Bürger die staatlichen Stellen mitfinanzieren, die mit der Verwaltung der Kirchenmitglieder befasst sind,
- weil er den Eindruck erweckt, eine staatsbürgerliche Pflicht zu sein,
- weil er den Bürgern verfassungswidrig abverlangt, die Religionszugehörigkeit zu offenbaren,
- weil er Unternehmen und Banken zum kostenlosen Beitragseinzug für die Kirchen verpflichtet und
- weil nicht einmal die Mitgliedschaft ordentlich geregelt ist.
Die Kirchen sollen ihre Mitgliederverwaltung und den Beitragseinzug in die eigene Hand nehmen. Staatliche Stellen sollen weder die Kirchensteuern einziehen noch die Kirchenaustritte verwalten.
Die Petition kann hier unterschrieben und unterstützt werden.

Kommentare (10)
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Ich beglückwünsche die IBKA
Ich beglückwünsche die IBKA zu dieser Petition. Die Untätigkeit der Politik, die Abschaffung kirchlicher Sonderrechte zu beenden ist skandalös. Es braucht Politiker mit Rückgrat, die sich nicht zum Büttel der Religionen machen.
Petition gezeichnet -
Petition gezeichnet - Ehrensache.
Vereine sollen ihre Mitgliedsbeiträge selber eintreiben.
Nur zur Klarstellung:
Nur zur Klarstellung:
inwiefern hat Art. 136 der Weimarer Verfassung heute noch Bindungswirkung oder Verfassungsrang?
Und ist es nicht so, dass der Staat als Eintreiber der Kirchensteuer dafür durchaus seinen Anteil erhält?
zur ersten Frage:
zur ersten Frage:
Art 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
zur zweiten Frage:
Meines Wissens erhält der Staat zwar einen Anteil; dieser entspricht aber bei weitem nicht der Ersparnis, die die Kirche hat. Außerdem ist der staatliche Einzugs eines Mitgliedsbeitrags immer ein Problem, denn dadurch verschmelzen Staat und Verein (hier die Kirche)
1. Im GG Art. 140 sind die
1. Im GG Art. 140 sind die Art. 136-139 und 140 der WRV inkorporiert, somit wirksam.
2. Der staatliche Einzug der Kirchensteuer begünstigt die Kirchen, da die Bearbeitungspauschalen niedriger sind, als wenn sich die Kirche ein eigene Kirchensteuerverwaltung aufbauen würde. Sie spart ca. 2 Mrd. €/a. Die kostenlose Berechnung und Weiterleitung durch Arbeitgeber erspart der Kirche noch einmal ca. 300 Mio €/a. Siehe hierzu „Violettbuch Kirchenfinanzen“ von Dr. Carsten Frerk.
Die Art. 136 ff WRV sind in
Die Art. 136 ff WRV sind in den Art. 140 des GG übernommen worden.
Ich empfehle das Buch von Carsten Frerk: Violettbuch Kirchenfinanzen. Dort wird ausführlich über die Beträge berichtet, die die Kirchen für den staatlichen Steuereinzug in Deutschland zahlen. Sie liegen weit unter dem, was die Kirchen für eine eigene Einzugsmöglichkeit zahlen müssten.
Ich brauche gegen meine
Ich brauche gegen meine "Mitwirkungspflicht" nicht klagen. Ich kann sie auch einfach so nichterfüllen.
Durch den staatlichen Einzug
Durch den staatlichen Einzug der Kirchensteuer und die Zuständigkeit des Amtsgerichts beim Austritt bekommt die Kirchenzugehörigkeit eine staatliche Weihe, die ihr nicht zusteht. Außerdem genießen die Kirchen durch die (willkürliche) Vergabe von Terminen im Gericht einen staatlichen Schutz vor Austritten (siehe Köln). Meine Austrittserklärung 1972 wurde sogar erste einige Monate später gültig! Deutlicher lässt sich die staatliche Protektion der Kirchen nicht darstellen. Die Finanzämter setzen sogar bei Steuerrückständen ihre eigenen (staatlich legitimierten) Zwangsmittel ein. Der ADAC oder meine private Krankenkasse würden sich über solche Privilegien freuen.
Offenbar wurde die Petition
Offenbar wurde die Petition leider durch die "openPetition-Redaktion" ausgeblendet, unter Verweis auf eine andere angeblich gleich lautende aber inhaltlich wenig sagende Petition.
Die Petition ist wieder
Die Petition ist wieder freigeschaltet.