Die Humanistische Gemeinschaft Hessen (HuGH) hat mit Schreiben vom 13. September Stellung genommen zu dem aktuell in Überarbeitung befindlichen Erlass "Religionsunterricht" des Hessischen Kultusministeriums. In ihrer Stellungnahme kritisiert die HuGH, dass der Erlass weiterhin einseitig von "Religionsunterricht", "Kirchen oder Religionsgemeinschaften", "Religionslehrerinnen und Religionslehrern" etc. spricht und eine Gleichstellung von "Weltanschauungsgemeinschaften", die "Weltanschauungsunterricht" erteilen, unterbleibt.
Nach Auffassung der HuGH, die dem Hessischen Kultusministerium seit Jahren bekannt ist, liegt hierin eine offenkundige Verletzung der Hessischen Verfassung wie des Grundgesetzes. Denn sowohl Artikel 57 Absatz 2 Hessische Verfassung als auch Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 137 Absatz 7 Weimarer Reichsverfassung gehen von einer Gleichstellung der Weltanschauungsgemeinschaften mit Religionsgemeinschaften aus.
Die Argumentation des Kultusministeriums, man sei an das Hessische Schulgesetz gebunden, das seinerseits nur von "Religionsgemeinschaften", "Religionsunterricht" etc. spreche, überzeugt nach Ansicht der HuGH nicht. Der Erlassgeber müsse, so Timo Saueressig, Präsident der HuGH, das Hessische Schulgesetz im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben auslegen. Eine solche Auslegung könne im vorliegenden Fall nur die vollständige Gleichbehandlung von Weltanschauungsgemeinschaften mit Religionsgemeinschaften zur Folge haben.
Bei der Humanistischen Gemeinschaft Hessen, die ihren Sitz in Wiesbaden hat, handelt es sich um eine Weltanschauungsgemeinschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie erteilt in Hessen den Weltanschauungsunterricht "Humanistische Lebenskunde". Aus Sicht des Kultusministeriums handelt es sich bei der HuGH um eine Religionsunterricht erteilende Religionsgemeinschaft.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in einem Alternativ-Verhältnis. Danach stellen Weltanschauungsgemeinschaften also keinen Unterfall der Religionsgemeinschaften dar. Dessen ungeachtet sind Weltanschauungsgemeinschaften und Religionsgemeinschaften nach ständiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung gleich zu behandeln.
5 Kommentare
Kommentare
Junius am Permanenter Link
Ich würde ja sagen, auch Religionsunterricht ist Weltanschauungsunterricht - aber mich fragt ja keiner!
Gerhard Baierlein am Permanenter Link
Nein lieber Junius, Religionsunterricht ist Missionierung für eine Monotheistische Religion und
hat eine einseitige Weltanschauung zugunsten der beiden Kirchen im Lande, wobei es nur um
Ein Emphatischer und wissenschaftlich aufgeklärter liebevoller Mensch kann jeder, auch ohne
Glaube an einen erdachten Gott sein.
Dann ist er eben Humanist und damit automatisch Atheist und glaubt an kein erfundenes Geistwesen, ob das nun das Einhorn oder die Zahnfee, oder der Osterhase ist, oder einer der vielen längst vergessenen Götter aus grauer Vorzeit.
annen anne Nerede am Permanenter Link
Bei denen hilft nur die Drohung mit einer Verfassungsklage!
Gerhard Baierlein am Permanenter Link
Zudem auch noch das Unrecht besteht, dass Weltanschauungsgemeinschaften nicht wie die Religionsgemeinschaften von unser aller Steuergelder finanziert werden.
auslegt wie es ihnen gefällt.
Verfassungsbruch ist und bleibt Verfassungsbruch! werte Politiker.
Hans Trutnau am Permanenter Link
"Aus Sicht des Kultusministeriums handelt es sich bei der HuGH um eine Religionsunterricht erteilende Religionsgemeinschaft." - :-D :-D :-D
Made my day!