Essay

Regelungsbedarf zur Leihmutterschaft: Das in Deutschland geltende Verbot ist keine Lösung

In der Bundesrepublik Deutschland wird erneut über Leihmutterschaften diskutiert. Ein Spitzenpolitiker der CDU, Jens Spahn, verlor sein Amt, weil er gemeinsam mit seinem Partner in den USA eine Leihmutter in Anspruch genommen hatte. Seine Partei hielt dies für inakzeptabel. Losgelöst von der Debatte über die Person von Jens Spahn stellt sich der Sache nach jedoch eine andere Frage. Die deutsche Gesetzgebung verbietet Paaren, die selbst kein Kind zur Welt bringen können, eine andere Frau im Inland um das Austragen eines Kindes zu bitten. Diese pauschale Verbotsnorm ist nicht haltbar.

schwangere Frau
Symbolbild

Am 18. Juli musste Jens Spahn, der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, aufgrund des Drucks aus seiner Partei von diesem politischen Amt zurücktreten. Er hatte zusammen mit seinem Ehepartner in den USA ein Kind von einer Leihmutter austragen lassen. In verschiedenen US-Bundesstaaten ist dies zulässig, wobei die dortigen Rechtsnormen oftmals auf Richterrecht beruhen. Nach hiesigem inländischem Recht ist es legal, dass deutsche Staatsangehörige – heterosexuelle oder homosexuelle Paare – im Ausland eine Leihmutter in Anspruch nehmen. Hierzu liegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor. Bahnbrechend war hier der Beschluss, den das Gericht am 10. Dezember 2014 bekanntgab.

Gemäß der deutschen Gesetzgebung ist es Paaren allerdings verboten, im Inland eine andere Frau darum zu bitten, für sie ein Kind auszutragen. Das Verbot betrifft heterosexuelle Paare, bei denen die Frau aus medizinischen Gründen nicht schwanger werden kann, sowie homosexuelle Paare. Der Gesetzgeber hat das Verbot sogar doppelt fixiert, sowohl im Embryonenschutz- als auch im Adoptionsvermittlungsgesetz (zur Übersicht über die Rechtslage und über weitere Einzelheiten aus der Feder des Verfassers online ein Lexikonartikel sowie ein frei zugänglicher medizinrechtlicher Aufsatz).

Staatliche Doppelmoral und der Standpunkt der Kirchen

Diese Verbotsnorm bedarf der kritischen Überprüfung. Sie ist Ausdruck einer staatlichen Doppelmoral, die sich in der deutschen Biomedizingesetzgebung auch an anderen Stellen findet. Im Inland sind beispielsweise Eizellenspenden oder ist die Erzeugung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen untersagt. Wenn eine Frau selbst keine eigenen Eizellen auszubilden vermag und sie sich eine gespendete Eizelle implantieren lassen möchte, muss sie aufgrund der deutschen gesetzlichen Vorgaben ins Ausland ausweichen. Und Wissenschaftler*innen dürfen im Inland nur an solchen embryonalen Stammzellen forschen, die im Ausland gewonnen und nach Sondergenehmigung in die Bundesrepublik importiert worden sind. Dass in Deutschland solche Regelungen der Doppelmoral zustandegekommen sind, beruht nicht zuletzt auf dem Einfluss, den die Kirchen auf den Gesetzgeber ausübten

Was die Leihmutterschaft anbelangt, so beharrt nicht nur die römisch-katholische Kirche auf einem undifferenzierten Nein. Ähnlich äußert und verhält sich die evangelische Kirche. Im Jahr 2022 hat die evangelisch-lutherische Kirche in Braunschweig den Domkantor Gerd-Peter Münden entlassen, weil er überlegte, gemeinsam mit seinem aus Kolumbien stammenden Mann dort von einer Frau ein genetisch eigenes Kind austragen zu lassen. Aufgrund seiner musikpädagogischen Verdienste („Mit Kindern singen“; „Klasse! Wir singen“) genießt Münden weit über Braunschweig hinaus hohes Ansehen. Seine Kündigung war rechtswidrig gewesen; ihm wurde gerichtlich vollumfänglich Recht gegeben. Die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig ist am 27. Juni 2023 vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigt worden.

Leihmutterschaft in Israel

Nun musste in diesem Juli der CDU-Politiker Jens Spahn sein Spitzenamt aufgeben, weil er ein Kind in den USA durch eine Leihmutter hat austragen lassen. Sein Rücktritt erfolgte aufgrund der heftigen Kritik, die in der CDU ihm gegenüber laut geworden war. In diesem Jahr erst hatte die CDU per Parteitagsbeschluss ihre Ablehnung von Leihmutterschaften noch einmal bekräftigt. Im hiesigen Parteienspektrum versteht sich die CDU als eine religiös orientierte Partei. Deshalb verwundert es, dass sie sich offenkundig nicht mit der Position beschäftigt hat, die im Judentum und in Israel zur Leihmutterschaft vertreten wird. 

Aufgrund seiner religiösen Tradition herrscht im Judentum bis heute ein Ethos der Fortpflanzungsfreundlichkeit und des Pronatalismus. Herkömmlich galten Kinder als Segen Gottes. Es liegt auf der Linie dieser religiös verankerten Fortpflanzungsfreundlichkeit, dass der jetzige Staat Israel es akzeptiert, wenn Frauen unter gesetzlich definierten Voraussetzungen ein Kind für Menschen austragen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind. In Israel ist inländisch praktizierte Leihmutterschaft im Jahr 1996 gesetzlich geregelt worden. Im Jahr 2020 hat der oberste Gerichtshof die Weichen dafür gestellt, dass auch männliche gleichgeschlechtliche Paare in Israel eine Leihmutter in Anspruch nehmen dürfen. Zuvor hatten sie zu diesem Zweck ins Ausland fahren müssen. 

Die Problematik von Leihmutterschaften

Zwingend und absolut unerlässlich ist es allerdings, die ethische und rechtliche Ambivalenz, die Schattenseiten und die Abwege von Leihmutterschaft aufzuarbeiten. Insbesondere in Entwicklungs- und Schwellenländern werden Frauen, die sich in ökonomischen und sozialen Notlagen befinden, zur Leihmutterschaft gedrängt und hierdurch ausgebeutet. Auf diese Weise ist in der Gegenwart eine moderne Form von Sklaverei, nämlich Biosklaverei, zustande gekommen. Weltweit ist inzwischen eine milliardenschwere Leihmutterschaftsindustrie entstanden. Völlig zu Recht hat der indische Staat schon vor zehn Jahren, im Jahr 2016, ausländischen Bestelleltern gesetzlich untersagt, Frauen in Indien als Leihmütter zu nutzen. 

Leihmutterschaft ist auf jeden Fall dann verwerflich, wenn die austragende Frau und wenn das von ihr auszutragende Kind zum bloßen Objekt der Wünsche von wohlhabenden Bestellpaaren werden. Dies stellt einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar, der keinesfalls hinnehmbar ist. Beispielhaft zeigen sich potenzielle Probleme überdies an einem Vorgang einer Leihmutterschaft in Kanada, über den vor Kurzem berichtet worden ist. Die Besteller hatten die austragende Frau aufgefordert, die Schwangerschaft abzubrechen, nachdem an dem Kind vorgeburtlich eine Behinderung festgestellt worden war. Hiermit verletzten sie die Persönlichkeitsrechte der Frau. Sofern Bestellpaare sich weigern, ein behindert geborenes Kind zu sich zu nehmen, machen sie sich einer Diskriminierung von Menschen mit Behinderung und eines Verstoßes gegen fundamentale Menschen- und Grundrechte schuldig.

Möglichkeiten der rechtlichen Regelung

Dennoch kann es nicht überzeugen, Leihmutterschaften pauschal abzulehnen. Zahlreiche Menschen sind nicht in der Lage, selbst ein Kind zur Welt zu bringen. Bei Frauen kann dies medizinisch bedingt sein, etwa wegen angeboren fehlender Gebärmutter oder aus sonstigen Gesundheitsgründen. Männer, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben, können aus biologischen Gründen nicht selbst ein Kind austragen. Auch für sie gilt, dass die Fortpflanzung – klassisch philosophisch ausgedrückt – eine inclinatio naturalis, ein von Natur aus vorgegebenes Bestreben der Menschen darstellt. Modern grundrechtlich gesagt können sie sich auf ihr Recht auf Fortpflanzungsfreiheit berufen.

Ausländische Staaten haben zur Leihmutterschaft gesetzliche Regelungen entwickelt, an die die deutsche Politik anknüpfen könnte. Dabei ist indessen weniger an die Regeln in Israel aus dem Jahr 1996 zu denken. Sie enthalten Eigenheiten, die sich aus der jüdischen Religionsgeschichte erklären lassen. Zum Beispiel sollen dort die Frau, die ein Kind austrägt – also die Leihmutter –, und die Wunsch- oder Bestelleltern der gleichen Religion angehören. Ein säkularer Staat wie die Bundesrepublik Deutschland kann solche religiös bedingten Normen nicht übernehmen.

Von Interesse sind hingegen die Bestimmungen, die seit 1985 in Großbritannien gelten. Dort lizensiert die nationale Gesundheitsbehörde medizinische Zentren, die die notwendige reproduktionsmedizinische Unterstützung leisten. Frauen, die wohlinformiert, freiwillig und aus altruistischen Motiven bereit sind, für andere ein Kind auszutragen, erhalten für ihren Verdienstausfall und für die mit der Schwangerschaft verbundenen Belastungen eine angemessene Entschädigung. Die Anzahl der Kinder, die in Großbritannien nach einer Leihmutterschaft geboren werden, beläuft sich pro Jahr auf eine niedrige dreistellige Größenordnung.

Ethisch und rechtlich ist es unabdingbar, dass bei Leihmutterschaften die Persönlichkeitsrechte und der Gesundheitsschutz der austragenden Frau gewährleistet sind. Nach eingehender medizinischer Information, Aufklärung und Beratung muss sie eigenverantwortlich zugestimmt haben. Sie behält das Recht auf Schwangerschaftsabbruch; und ihr Recht auf Privatsphäre muss geschützt bleiben. Die Wunscheltern dürfen ihr keine unzumutbaren Auflagen erteilen und zum Beispiel nicht verlangen, dass sie sich mehr als einen Embryo einsetzen lässt. Hierdurch könnten statt einer Einlingsschwangerschaft Zwillings- oder Mehrlingsschwangerschaften zustande kommen, die für die Schwangere zusätzliche gesundheitliche Risiken bewirken. 

Genauso unabdingbar ist es, dass die Würde und das Wohl des Kindes geschützt werden. Der oft erhobene Einwand, ein von einer anderen Frau ausgetragenes Kind werde unter Selbstfindungsproblemen leiden, kann aufgrund ausländischer Studien inzwischen allerdings als entkräftet gelten. Die physische und psychische Entwicklung der Kinder verläuft – wie es in der medizinischen Fachliteratur heißt – nach heutigem Kenntnisstand durchweg „unauffällig“. Nach der Geburt des Kindes bleiben die Bestelleltern, bei denen das Kind aufwächst, mit der Frau, die es ausgetragen hat, oftmals in Kontakt. Hiervon profitiert das Kind. Wenn – besonders bei gleichgeschlechtlichen Paaren – eine weitere Frau eine Eizelle spendet, um eine Leihmutterschaft zu ermöglichen, darf es sich um keine anonyme Eizellspende handeln. Dies ist im Ausland immer wieder der Fall. Anonyme Eizellspenden verstoßen gegen das Recht des geborenen Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft. 

Das heißt: Es ist ein ganzes Bündel von Gesichtspunkten, die eine gesetzliche Regelung der Leihmutterschaft in Deutschland zu beachten hätte, damit sie menschenrechtskonform und humanverträglich ausfällt. Hierzu gehört unter anderem auch, dass medizinische, juristische und sozialwissenschaftliche Begleit- und Folgenforschung zu gewährleisten ist. Falls sich im Lauf der Zeit medizinische oder psychosoziale Risiken zeigen sollten, die bislang nicht erkannt wurden, müsste dies aufgearbeitet und die Gesetzgebung angepasst werden. 

Zum Vergleich: Die Geburt von Kindern nach Uterustransplantationen

Um das pro und contra von Leihmutterschaften angemessen einzuschätzen, ist es hilfreich, vergleichend noch eine weitere medizinische Handlungsoption zu betrachten, die theoretisch eine Alternative zur Leihmutterschaft eröffnet. Medizinisch ist sie im Jahr 2012 spruchreif geworden. Einer Frau, die sich trotz fehlender eigener Gebärmutter ein eigenes Kind wünscht, kann ein Uterus implantiert werden, der ihr von einer anderen Frau gespendet worden ist. Dann benötigt sie keine Leihmutter. In den ihr übertragenen Uterus kann sie sich einen Embryo einsetzen lassen, der zuvor durch außerkörperliche Befruchtung erzeugt worden ist. 

Nach zurzeit vorherrschender juristischer Auffassung sind solche Uterustransplantationen mit dem deutschen Transplantationsgesetz vereinbar. Die Frau, die den Uterus spendet, muss freilich eine höchst aufwändige Entnahmeoperation auf sich nehmen. Das Kind, das in dem implantierten Uterus ausgetragen wird, ist den Immunsuppressiva ausgesetzt, die die schwanger gewordene Frau wegen des ihr eingesetzten Fremdorgans einnehmen muss. Die Handlungsoption, ein Kind nach außerkörperlicher Befruchtung in einem hierfür gespendeten Uterus zur Welt zu bringen, verursacht für die Uterusspenderin einen schweren Eingriff; sie ist medizinisch hochkomplex, risikobehaftet, ethisch diskussionsbedürftig und extrem kostspielig. Dennoch ist dies auch in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert worden

Wenn im Inland Schwangerschaften mithilfe eines gespendeten transplantierten Uterus akzeptiert und klinisch ermöglicht werden, leuchtet es nicht ein, dass freiwillige Leihmutterschaften verboten bleiben. Man kann solche Leihmutterschaften auch als Schwangerschaftsspenden charakterisieren. Es kommt hinzu, dass Uterustransplantationen nur für heterosexuelle Paare in Betracht kommen, bei denen sich die Frau einen fremden Uterus spenden und implantieren lassen kann. Für männliche gleichgeschlechtliche Paare, die sich ein Kind wünschen, scheidet das Verfahren aus. Sie sind auf jeden Fall auf eine Leihmutter angewiesen. 

Fazit

Aus all dem folgt: Der Ist-Zustand in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich das Nein, das der deutsche Gesetzgeber zu Leihmutterschaften im Inland ausgesprochen hat, ist keine Lösung. Es ist unplausibel, dass der deutsche Gesetzgeber Menschen mit Kinderwunsch hiermit an das Ausland verweist und er auf diese Weise dem Leihmutterschaftsmedizintourismus Vorschub leistet. Im Ausland werden Kinderwunschpaare mit Vorgaben konfrontiert, die zum Teil problematisch oder sogar verwerflich sind. Daher sollte in der Bundesrepublik Deutschland eine Regelung für das Inland geschaffen werden, die dem Recht der Wunscheltern auf Fortpflanzungsfreiheit Rechnung trägt, vollumfänglich die Rechte potenzieller Leihmütter sichert und das Wohl des erhofften Kindes schützt. Am britischen Beispiel zeigt sich, dass es realistisch ist, eine solche Gesetzeslage herzustellen.

Kommentare (1)

Der Inhalt dieses Feldes wird nicht öffentlich zugänglich angezeigt.

Klartext

  • Keine HTML-Tags erlaubt.
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.

Luisa Lehmkuhl (nicht überprüft)

Mi. 29 Jul 2026 - 17:41

Leihmutterschaft macht ja gerade als solches die „austragende Frau“ zum bloßen Objekt, Brutkasten der „Bestelleltern“, wenn eine schwangere Frau das Kind, das sie gebiert, verkaufen soll.
Ebenso wie z.B. die Todesstrafe kann man Leihmutterschaft für meine Begriffe ethisch wohl eigentlich nur ablehnen, genauso etwa wie kreative Überlegungen zu „etwas Folter“ und Abschießen von Passagierjets. Da sind die Positionen der Vereinten Nationen zu Folter, Todesstrafe, Krieg und eben gerade zu Frauenrechten und Leihmutterschaft auch doch ziemlich eindeutig und klar.
Es helfen auch nicht Argumente wie rechtliche Standards, psychologische Unterstützung, aber wohl eher Auflagen-Nebelkerzen und Bauernopfer fürs reine Gewissen der Wohlhabenden, was ja alles nur nicht mehr viel nützt, wenn es gerade die Würde von Frauen wie das ausgetragene Kind und Leben betrifft.
Das Recht auf „eigene Fortpflanzung“ oder aber „Sicherheit“ und besseres Leben endet für mich eben genau dort bei der Integrität anderer und taugt nicht dazu, grundlegende Rechtsgüter und ethische Standards zu schleifen, Menschen damit zum bloßen Mittel, Objekt anderer zu machen, anstelle sie als Zweck an sich zu behandeln und würdigen.
Man könnte genauso gut Zwangsheiraten und Kinderehen nach Deutschland holen und legalisieren wollen für vermeintlich höhere Standards hier, aber am Ende wohl vielmehr zugunsten eines ignorierten, in Kauf genommenen oder aber sogar beabsichtigten Brandbeschleunigers fürs eigene Interesse und Geschäft.
Besser ist es indessen sicherlich, z.B. Hinrichtungsgifte eben gerade nicht den USA zu liefern und wie Italien den Kinderkauf im Ausland zu verbieten oder faktisch damit doch zumindest etwas zu erschweren.
Kinderkäufer und Lobbyisten eines Milliardenmarkts quengeln für ihr Geschäft in Deutschland, wälzen dabei gern eigene Doppelmoral und Dilemma auf andere und suchen nach moralischer Absolution fürs Geschäft.
Frauenrechten und Schwangeren, der Menschenwürde sollte man den Vorrang geben vor letztlich doch wohl eher Luxus-Problemen von Reichen.
Werbung für Kinderkauf ist in Deutschland übrigens verboten, und derartige Verträge gelten als sittenwidrig. Ich sehe keinen Grund, das zu ändern, viel mehr, dafür frauenrechtlich einzutreten.

Prof. Dr. Hartmut Kreß

Der Autor lehrte Sozialethik an den Universitäten Kiel und Bonn und ist aktuell Lehrbeauftragter u.a. an der Juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf. Er ist Teil des Direktoriums des Instituts für Weltanschauungsrecht.

Weitere Artikel des Autoren
Unterstützen Sie uns auf Steady!

Mehr lesen über:

Verwandte Artikel