Bundeszwang gegen ein AfD-regiertes Bundesland?
„Das Grundgesetz gilt auch in Sachsen-Anhalt, auch nach einer Wahl eines AfD-Ministerpräsidenten.“ Das hat Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) nach dem Wahlsonntag in dem Bundesland gesagt, wo die AfD 43,8 Prozent der Stimmen holte. Und weiter: „Die von mir geführte Bundesregierung wird dafür sorgen, dass das Grundgesetz durchgesetzt wird.“ Der Kanzler nahm das Wort „Bundeszwang“ nicht ausdrücklich in den Mund. Aber das Grundgesetz sieht genau das vor: ein Durchgreifen des Bundes auch auf Länderebene.
Foto: © Tim Reckmann, Flickr CC BY-NC 2.0
Was passiert, wenn eine in Sachsen-Anhalt oder in einem anderen Bundesland regierende AfD nicht nur politisch die Weichen neu stellt − was einer demokratisch gewählten Mehrheit nicht verwehrt werden kann − sondern dabei auch Grenzen überschreitet, die das Grundgesetz festlegt? Grenzen, die Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) im Auge hat, wenn er sagt, dass es viele Menschen gebe, die Angst vor der Entwicklung hätten. „Menschen mit Migrationshintergrund, queere Menschen, Menschen jüdischen Glaubens, Menschen mit Behinderung, die jetzt Angst haben, sollen wissen: Der Bund und auch die Länder werden sie nicht aus dem Auge verlieren, werden achtgeben darauf, was in Sachsen-Anhalt vorangeht, was dort jetzt passiert“, sagte Wüst. „Auch in Sachsen-Anhalt gelte „weiterhin das Grundgesetz und nicht das völkische Programm der AfD.“
Was aber ließe sich tatsächlich machen, wenn es soweit käme? Wenn etwa Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht umgesetzt werden? Wenn das Land seine Beamten, insbesondere Polizisten, anweisen sollte, nicht tätig zu werden, wenn etwa Personen mit Migrationshintergrund angegriffen werden? Wenn Pläne umgesetzt werden, Kinder zu Hause unterrichten zu lassen? Nach Artikel 7 des Grundgesetzes steht das Schulwesen schließlich unter der Aufsicht des Staates. Wenn die AfD den ihr unliebsamen Landesverfassungsschutz kaltstellt, der die Partei ja selbst unter Beobachtung nimmt? Wenn die Landesregierung sich weigert, Asylberechtigte unterzubringen? Wenn sie sich unliebsamer und kritischer Richter oder Beamter entledigt? Ja, was dann?
Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben sogar an solche Fälle gedacht und eine Vorschrift in die Verfassung aufgenommen, die den sogenannten Bundeszwang regelt. In Artikel 37 des Grundgesetzes heißt es:
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 ist der Artikel 37 eine im Dornröschenschlaf schlummernde Vorschrift. Nie bestand Anlass, Bundeszwang auszuüben. Ebensowenig konnte es zu einem gerichtlichen Streit über die Auslegung der Norm und eine entsprechende Rechtsprechung kommen, weil sich ja kein Land gerichtlich gegen ein entsprechendes Vorgehen wehren musste. Das könnte jetzt anders werden, das schwant nicht nur dem Bundeskanzler.
Auch ist der Artikel 37 des Grundgesetzes nicht die einzige Vorschrift, die dem Bund ermöglicht, Landesangelegenheiten kommissarisch zu übernehmen. So heißt es in Artikel 91 Grundgesetz:
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen.
Auch hier ist, wie der Wortlaut der Vorschrift zeigt, an den Fall gedacht, dass das Land „nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit“ ist.
Artikel 37 des Grundgesetzes gibt dem Bund ein sehr weitgehendes Recht in unserem föderalen Staat − was nach den Erfahrungen mit einer zentralistischen Regierung in der Nazizeit gerade ausgeschlossen sein sollte. Den Bundesländern wurde im Grundgesetz eine weitgehende Autonomie insbesondere in den Bereichen Justiz, Polizei, Kultur und Bildung garantiert. Doch nach Artikel 37 kann der Bund − freilich nur mit Zustimmung des Bundesrates − „die notwendigen Maßnahmen“ treffen. Darunter lassen sich Einzelfallentscheidungen (Verwaltungsakte), Rechtsverordnungen und Gesetze oder auch der Einsatz eines Staatskommissars verstehen, der die Landesgeschäfte übernimmt. Auch lässt sich denken, dass der Bund finanziellen Druck auf das Land ausübt und Zahlungen sperrt. Gegen solche Schritte könnte das Land freilich vor das Bundesverfassungsgericht ziehen und die Rechtslage klären lassen.
Markus Leber ist Rechtsanwalt in Halle (Saale) und war früher einmal Kanzler der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. In einer Analyse für den Verfassungsblog hat Leber aufgezeigt, was bei welchen Szenarien in Sachen Bundeszwang möglich wäre. Doch der Jurist nennt den Bundeszwang ein „rostiges Schwert“ und warnt:
„Packt man dieses rostige Schwert nun aus, um Rechtsverstößen einer autoritär-populistisch geführten Landesregierung zu begegnen, so wäre der politische Schaden womöglich größer als der vordergründige Nutzen. Für eine Bundesregierung, die eine autoritär-populistisch geführte Landesregierung ,in die Schranken weisen’ will, wäre eine gerichtliche Niederlage wegen eines unrechtmäßig eingesetzten Zwangsmittels auch die größte denkbare politische Niederlage.“ Man werde daher bemüht sein müssen, solche Mittel nicht voreilig und nur im äußersten Notfall einzusetzen, mahnt Weber: „Auch jenseits dieser taktischen Überlegungen ist der Bundeszwang der gewachsenen Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland nach jahrzehntelangem Nichtgebrauch so fremd, dass sein erstmaliger Einsatz mit unkalkulierbaren Folgen verbunden wäre und eine massive Beschädigung der föderalen Landschaft zur Folge haben könnte.“
Übrigens hat der Verfassungsblog schon deutlich früher vor den Gefahren gewarnt, die eine Machtübernahme einer rechtspopulistischen Partei in einem Bundesland haben könnte. Im „Justiz-Projekt“ aus dem Jahr 2025, über das auch der hpd berichtet hat, geht es um das radikale Aushöhlen und Umkrempeln der Justiz in einem Bundesland. Auch im Thüringen-Projekt des Verfassungsblogs wurde bereits 2023 und 2024 untersucht, was wäre, wenn autoritär-populistische Akteure in Thüringen staatliche Machtmittel in die Hand bekämen.
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