Österreich

Schandurteil von Leoben aufgehoben

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Mönche im Stift Admont / Fotos: Volksbegehren

WIEN. (hpd) Das Oberlandesgericht Graz (OLG) hat das umstrittene Urteil eines Leobener Richters im Prozess gegen das Stift Admont aufgehoben. Der Richter hatte die Klage eines ehemaligen Zöglings des Stifts­internats mit einer Begründung abgeschmettert, die das OLG für nicht zulässig hält. Der ehemalige Zögling gibt an, er sei als Kind wiederholt misshandelt und vergewaltigt worden. Der Prozess muss neu verhandelt werden.

 

So nicht – das sagt der Berufungssenat des OLG Graz dem Richter in Leoben, der die Klage des ehemaligen Internats­zöglings abge­schmettert hatte. Die originelle Begründung damals: Die Aufseher im Internat des Stifts­gymnasiums seien "ausführende Organe des Bundes" gewesen – und damit sei der Staat haftbar, nicht das Stift oder die Admonter Mönche, die den heute erwachsenen Kläger miss­handelt und vergewaltigt haben sollen.

Deutliche Auflage

Diese Entscheidung hat das OLG nach der Berufung des ehemaligen Zöglings aufgehoben. Es verweist den Prozess zurück an das Landes­­gericht Leoben. Mit einer sehr deutlichen Auf­lage: "Dabei ist bindend (…) davon auszugehen, dass der vom Erst­­gericht gefundene Abweisungs­grund, die vom Kläger verfolgten vertrag­lichen Schaden­ersatz­ansprüche seien Amtshaftungs­ansprüche im Sinne des § 1 AHG, nicht vorliegt."

Soll heißen: Egal, wie das Landes­gericht Leoben entscheidet: Es darf die Klage nicht mehr mit der gleichen Begründung abweisen wie erstes Mal.

Zu diesem Schluss kommt der Berufungs­senat nach längeren juristischen Erörterungen – ganz im Unter­schied zum Erst­richter. Anders als dieser haben die Richter des OLG Graz auch die historische Gesetzes­lage und zahlreiche Urteile des Obersten Gerichts­hofes für ihre Erwägungen herangezogen.

Stift grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet

Die besagen aus Sicht des OLG, dass ein Stift als Träger eines Gymnasiums grund­­sätzlich zu Schaden­­ersatz gegenüber (ehe­maligen) Schülern ver­pflichtet werden kann – ob es Öffentlich­keitsrecht besitzt oder nicht: "Diese Auffassung liegt insbesondere den höchst­gericht­lichen Entscheidungen 3 Ob 120/06b und 1 Ob 124/13m zugrunde, in denen Schaden­ersatz­klagen wegen Über­griffen von Erziehern insoweit erfolgreich gegen Träger von kirchlichen Internats­schulen gerichtet wurden." Das ist das glatte Gegenteil dessen, was der Erstrichter befunden hatte.

Das kann man als verklausulierte Kritik am Erstrichter verstehen.

"Ermutigendes Urteil"

Sepp Rothwangl von der Plattform Betroffene Kirchlicher Gewalt sieht das Urteil als ermutigend.

Wann der Prozess neu aufgerollt wird, ist unbekannt. Das könnte sich auch hinziehen. Das OLG hat in seinem Urteil den Beklagten gestattet, die Berufung durch den Obersten Gerichts­hof prüfen zu lassen. Das könnte die Sache deutlich in die Länge in die ziehen.

 

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