Verwaltungsgericht Düsseldorf

Keine Vollverschleierung am Steuer

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Frau mit Niqab.

Auch aus religiösen Gründen ist eine Ausnahme vom Verhüllungsverbot beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Fall einer Muslima, die eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für das Tragen ihres Niqabs am Steuer erwirken wollte.

§ 23 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet: "Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist." Ausgenommen von dieser Regelung ist lediglich das Tragen von Schutzhelmen, sofern das Tragen eines solchen beim Nutzen bestimmter Kraftfahrzeuge vorgeschrieben ist.

Vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung wollte eine Muslima bei der Bezirksregierung Düsseldorf eine Ausnahme für ihren Niqab erwirken – ein von einigen muslimischen Frauen getragener Gesichtsschleier, der den gesamten Kopf- und Halsbereich verdeckt und nur einen Sehschlitz für die Augen frei lässt. Die Bezirksregierung lehnte es jedoch ab, der Frau das Tragen eines Niqabs beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu erlauben, und der Fall landete vor Gericht.

Am vergangenen Donnerstag gab nun die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Eilverfahren der Bezirksregierung recht. Die Religionsfreiheit gebietet es nach Auffassung des Gerichts nicht, einer Muslima, die einen Niqab trägt, eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus: "Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibe vor, dass das Gesicht des Fahrers eines Kraftwagens während der Fahrt erkennbar bleiben müsse (§ 23 Abs. 4 Satz 1). Dieses Verhüllungs- und Verdeckungsverbot sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 des Grundgesetzes) vereinbar. Die Glaubensfreiheit sei nur in einem Randbereich betroffen, weil der Niqab nur am Steuer nicht getragen werden dürfe. Den Schutz, den der Niqab der Trägerin bieten solle, werde von einem geschlossenen Kraftfahrzeug bereits weitgehend gewährleistet, weil es als eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit wirke. Die Insassin eines Autos sei nämlich durch das Fahrzeug bereits weitgehend davor geschützt, dass Dritte sich in einer Weise näherten, die sie als unsittlich empfinden könnte. Soweit das unverhüllte Gesicht der Fahrerin durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe, müsse sie dies zum Schutz der Verkehrssicherheit hinnehmen. Nur das unverdeckte Gesicht ermögliche den Bußgeld- und Strafverfolgungsbehörden, Verkehrsverstöße wirksam zu ahnden, die von den heute üblichen automatisierten Überwachungsanlagen aufgezeichnet worden seien. Bei einem verhüllten Gesicht steige die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsverstöße nicht verfolgt werden könnten. Das gefährde die Verkehrssicherheit, vor allem Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Das verhüllende Kopf-Schultertuch könne zudem die Rundumsicht der Fahrerin sicherheitsgefährdend einschränken, wenn es während der Fahrt verrutsche. Es beeinträchtige außerdem die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Lippenbewegungen, die im Straßenverkehr nötig sei."

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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