Religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz

EuGH-Anwalt: Wiederheirat ist kein Kündigungsgrund

Weil er nach einer Scheidung wieder geheiratet hat, wurde der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf entlassen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Melchior Wathelet bewertet dies als religiöse Diskriminierung.

Der langjährige Rechtsstreit dreht sich um den Fall eines katholischen Chefarztes der Inneren Medizin, der nach der einer Scheidung wieder standesamtlich geheiratet hatte, ohne seine erste Ehe annullieren zu lassen. Daraufhin folgte im Jahr 2009 eine Kündigung der Klinik, da die Wiederheirat nach Kirchenrecht ungültig sei und einen schweren Loyalitätsverstoß darstelle.

Der Chefarzt hielt die Kündigung für rechtswidrig und klagte auf Weiterbeschäftigung. Er argumentierte, dass eine Wiederheirat bei evangelischen Chefärzten nicht zu einer Entlassung geführt hätte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt teilte diese Auffassung und gab ihm im September 2011 zunächst recht, da nicht mit zweierlei Maß gemessen werden dürfe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob das Urteil jedoch wieder auf, nachdem der katholische Arbeitgeber Verfassungsbeschwerde einlegte. Nun muss das EuGH entscheiden, ob katholische, andersgläubige und konfessionsfreie Angestellte unterschiedliche Loyalitätsanforderungen erfüllen müssen. 

Diskriminierung wegen der Religion

In den heute veröffentlichten Schlussanträgen erklärte der EuGH-Generalanwalt Melchior Wathelet, dass die Kündigung des Düsseldorfer Chefarztes diskriminierend und unrechtmäßig war. Denn die Beachtung des "heiligen und unauflöslichen Charakters" der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche stelle keine "berufliche Anforderung" und "erst recht keine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung" dar. Zählen würden dagegen vielmehr Qualifikationen, medizinische Fähigkeiten sowie Managementqualitäten.

Zwar sind die Schlussanträge der Generalanwälte nicht bindend, aber richtungsweisend für die Richter des EuGH, die in wenigen Monaten das Urteil bekanntgeben werden.

EuGH setzte den Kirchen Grenzen

Erst vor kurzem setzte der EuGH der arbeitsrechtlichen Diskriminierung durch kirchliche und kirchennahe Arbeitgeber enge Grenzen. In einem Urteil entschied er, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen. Ingrid Matthäus-Maier, Sprecherin der Kampagne Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz (GerDiA), forderte die Kirchen daraufhin auf, ihre Arbeitsrichtlinien selbst zu ändern. "Es kann doch nicht sein, dass Betroffene durch alle Instanzen gehen müssen, um dann erst beim EuGH Recht zu bekommen, so Matthäus-Maier gegenüber dem hpd


Info: Der "Dritte Weg"

Statt dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird in kirchlichen Einrichtungen der sogenannte "Dritte Weg" praktiziert. Daher müssen die Beschäftigten auf wichtige Arbeitnehmerrechte wie das Streikrecht oder auf einen Betriebsrat verzichten. Trotz staatlicher Finanzierung der Einrichtungen besteht eine besondere Loyalitätspflicht gegenüber den Kirchen, die auch in das Privatleben der Angestellten reicht. So kann offen gelebte Homosexualität, die Wiederverheiratung nach einer Scheidung aber auch der Kirchenaustritt oder eine der kirchlichen Auffassung widersprechende öffentliche Meinungsäußerung mit einer Kündigung geahndet werden. Mitglieder nicht-christlicher Religionsgemeinschaften und Konfessionsfreie werden oftmals schon im vornherein bei Stellenausschreibungen ausgeschlossen.