Humanistischer Verband Deutschlands legt Gesetzentwurf vor

Das Recht auf Suizidhilfe erfordert verlässlichen Handlungsrahmen

Im Februar hat das Bundesverfassungsgericht ein Grundrecht auf Hilfe zur Selbsttötung bestätigt, welches in der Praxis auch zu gewährleisten sein müsse. Ohne entsprechende Regelungen stoßen bei der möglichen Inanspruchnahme von assistiertem Suizid allerdings viele verzweifelt Hilfesuchende weiterhin auf schier unüberwindliche Hürden. Um verfassungskonforme Initiativen politisch auf den Weg zu bringen, hat der Humanistische Verband Deutschlands - Bundesverband ein "Suizidhilfekonflikt-Gesetz" vorgeschlagen. Der Entwurf dazu liegt bereits einzelnen Bundestagsabgeordneten vor.

"Ohne gesetzliche Regularien wird es keine Suizidhilfe durch die Ärzteschaft geben, denn diese ist trotz der jetzt verbürgten Straffreiheit extrem verunsichert und zögerlich", gibt Gita Neumann, im HVD Bundesbeauftragte für Medizinethik und Autonomie am Lebensende, zu bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar am 26. Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe durch den 2015 eingeführten Strafrechtsparagrafen 217 als verfassungswidrig und nichtig erklärt. Die Auslegung des Betäubungsmittelrechts und insbesondere, ob und wie zum Zweck der Selbsttötung das dafür besonders geeignete Mittel Natrium-Pentobarbital freizugeben ist, war jedoch nicht Gegenstand des Karlsruher Verfahrens.

"Wir haben dringenden Regelungsbedarf: Ärztinnen und Ärzte blocken verfassungsmäßig verbürgte Wünsche nach Suizidassistenz weiterhin ab, da sie ja einer solchen Anforderung ohne jegliche Handlungsanweisungen hilflos gegenüberstehen. Sterbehilfegesellschaften sind zwar wieder tätig geworden, haben dafür aber hierzulande nur Medikamente zweiter Wahl verfügbar. Und auf der anderen Seite könnten potenzielle Geschäftemacher völlig legal nicht-medikamentöse Methoden und Mittel zum Suizid anbieten", fasst Neumann die aktuelle Lage zusammen. 

"Es gibt eine wachsende Gruppe von älteren Menschen, die sich für ihre Zukunft eine Suizidhilfeoption offenhalten möchte. Dabei treten aber Fragen zu Sorgfaltskriterien auf, wie nach der erforderlichen Freiwillensfähigkeit, und gegebenenfalls auch Konflikte, die eine wertneutrale und ergebnisoffene Fachberatung erforderlich machen", sagt Neumann. Alle diese Probleme und Hürden wurden vom Humanistischen Verband Deutschlands in seinem umfassenden Entwurf zu einem "Gesetz zur Bewältigung von Suizidhilfe- und Suizidkonflikten" einbezogen. Der Gesetzentwurf wurde zunächst solchen Bundestagsabgeordneten zugänglich gemacht, die bereits 2015 die verfassungskonformste Position gegen den § 217 StGB präsentiert hatten.

Wie das Bundesverfassungsgericht in der Begründung seines Urteils ausführt, gehörten die Stellungnahmen des Humanistischen Verbandes Deutschlands zu den wenigen, die sich klar gegen das Suizidhilfeverbot gemäß § 217 StGB ausgesprochen hatten.

Die Landesverbände des HVD verfügen als Träger zahlreicher Einrichtungen im Sozial-, Gesundheits- und Seniorenbereich über vielfältige Erfahrung mit Suizid- und Sterbewünschen. "Dass ein Druck auf alte und kranke Menschen ausgeübt würde, doch am besten Suizid zu begehen, haben wir stets in das erfahrungsferne Reich des ideologischen, religiösen oder auch interessegeleiteten ‚Lebensschutzes’ verwiesen", betont Erwin Kress, Vorstandsprecher des HVD Bundesverbandes. "Es ist gut, dass wir jetzt die wirklichen Probleme der Suizidhilfe anpacken können. Wir fordern einen verlässlichen Handlungsrahmen und unterbreiten dazu einen ausgearbeiteten Vorschlag."

Der Gesetzentwurf kann hier heruntergeladen werden.

Erstveröffentlichung auf der Webseite des Humanistischen Verbands.

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Kommentare (9)

David See (nicht überprüft)

Mo. 25 Mai 2020 - 13:14

wenn es ein suizidgesetzt gibt und eine Krankenkasse macht dann druck, wird sie öffentlich angeprangert und kann dicht machen

Anonymous (nicht überprüft)

Mo. 25 Mai 2020 - 21:59

Eure vorgeschlagenen Bedigungen für die Verfügbarkeit des humanen Mittels Natrium-Pentobarbital sind nach wie vor geradezu beleidigend restriktiv. Ich hoffe deshalb, dass die Politik eure Vorschläge ablehnt und statt dessen ein echtes Selbstbestimmungsrecht implementiert, auch wenn die Wahrscheinlichkeit dafür leider sehr gering ist. Dass der 217 gekippt wurde ist zwar schön und richtig, hat aber leider in der Praxis so gut wie nichts geändert. Ein lediglich symbolischer Sieg für ein lediglich theoretisches Selbstbestimmungsrecht.

Gita Neumann (nicht überprüft)

Do. 28 Mai 2020 - 10:28

Antwort auf von Anonymous (nicht überprüft)

Hallo, ich wäre dankbar, wenn Sie I h r e n Vorschlag unterbreiten könnten. Natrium-Pentobarbital frei verkäuflich machen?
Wir haben erst mal die gesetzliche Zulassung dieses Mittels in D. gefordert und dann eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, damit es auch verschrieben werden kann.
Ansonsten kann ich Ihren Frust verstehen, den ich auch teile.

M.f.G. Gita Neumann (für den HVD)

Ich will übrigens noch darauf hinweisen, dass selbst das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass das Recht auf einen selbstgewählten Tod nicht vom Vorliegen einer tödlichen oder schweren unheilbaren Erkrankung abhängen darf, und Sie haben es trotzdem als Bedingung in Ihren Vorschlag geschrieben.

Aber doch nur im besonderen Fall, dass Natrium-Pentobarbital (NaP) über das Bundesinstitut für Arztneimittel und Medizinprodukte (BfArM) o h n e ärztliche Rezeptierung d i r e k t erworben werden kann von einem suizidwilligen Antragsteller, der natürlich eine Begründung schwerer Krankheit beibringen muss (laut Bundesverwaltungsgerichtsurteil von 2017 sogar ein unerträgliches Leiden mit i.s.R. tödlichem Verlauf). Diese Hürde muss ja erst mal genommen werden (auch damit überhaupt Nap in Deutschland zulässig wird). Diese Bedingung gilt natürlich in unserem Gesetzentwurf nicht bei Rezeptierungen. Wie Sie ja völlig richtig schreiben, darf auch Nicht-Kranken das Recht auf Suizidhilfe nicht verunmöglicht werden. Aber da gibt es ja noch die Möglichkeiten über die Sterbehilfeorganisationen - jetzt nach dem 26. 2. auch wieder hierzulande aktiv - und eben die ärztliche Suizidassistenz oder die Selbsthilfe (a la "peaceful pill" auch mit Hinweisen zu inerten Gasen usw. - alles jetzt voll legal). Nur weil NaP nicht frei verkäuflich ist, stellt dies also keinen Widerspruch zum Geist des BVerfG-Urteils dar. Mit einer "alles oder nichts" Haltung kommen wir m. E. keinen Schritt weiter.

Beste Grüße aus Berlin
Gita Neumann

Ich sage ja auch nicht, dass Ihre Position genauso schlecht ist wie diese von Kerstin Griese, Katrin Göring-Eckardt, Beatrix von Storch oder Jens Spahn. Ich bin trotzdem für eine freiheitlichere Lösung und würde mir wünschen, dass die Politik eine solche legislativ verankert. Ich finde das sogar eine ziemliche Selbstverständlichkeit, da das Mittel ja auch für Haustiere verfügbar ist (aber nicht für Menschen).

Dass Sie den Ärzten ermöglichen möchten, auch ohne Vorliegen einer entsprechenden Krankheit das Natrium-Pentobarbital zu verschreiben, hatte ich nicht mitbekommen. Ich dachte, Sie hätten auch dabei dieselben Kriterien angelegt wie bei der Erlaubniserteilung durch das BfArM. Trotz dieses Missverständnisses sehe ich aber dennoch die Verschreibungspflicht kritisch, weil es natürlich Fälle geben wird, wo Ärzte die Verschreibung willkürlich verweigern und die Voraussetzungen für eine Erlaubnis durch das BfArM nicht vorliegen. Für mich sind Ärzte Dienstleister, die von uns bezahlt werden (indirekt über die Krankenkassenbeiträge). Ich habe noch nie verstanden, warum ich diese Dienstleister um Erlaubnis fragen muss, wenn ich ein wirksames Mittel erwerben möchte. Sie fragen ja auch nicht Ihren Frisör um Erlaubnis, ob sie sich selber daheim die Haare färben dürfen.

Renate Möbius (nicht überprüft)

Fr. 29 Mai 2020 - 21:41

Antwort auf von gita neumann (nicht überprüft)

"Der Tod ist nicht umsonst, er kostet das Leben" - und mindestens 7.000 € bei einer deutschen Sterbehilfeorganisation. Da har auch das folgende Zitat weiterhin Bestand: "Der Reiche fährt zum Sterben in die Schweiz, der Arme geht unter den Zug"

Marius (nicht überprüft)

Mo. 25 Mai 2020 - 22:16

Bitte bedenken Sie auch die Sicht der Psychiatrie, die ich für wenig überraschend aber problematisch halte:

https://www.dgppn.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2020/suizidbeihilfe.html

Humanistischer Verband Deutschlands

Der Humanistische Verband Deutschlands vertritt die Interessen und Rechte von Konfessionsfreien in Staat und Gesellschaft. Er bringt sich in aktuelle ethische Debatten ein und engagiert sich auf der Basis von Toleranz, Selbstbestimmung und Solidarität für eine menschlichere Gesellschaft. Als Weltanschauungsgemeinschaft ist er den Kirchen gemäß Art. 140 Grundgesetz gleichgestellt.

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