Überlegungen zu einer differenzierten Religions- und Weltanschauungspolitik

Religionskritik und Religionsfreiheit

Aus der Perspektive einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft, aus der Perspektive der Emanzipation des Menschen und aus der Perspektive seiner Befreiung aus sozialen Zwängen müssen Religionen kritisiert werden.1 Aus der Perspektive einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft muss aber auch allen Menschen die diskriminierungsfreie Ausübung ihrer Religion und Weltanschauung gewährt werden, wozu auch gehört, dass man konfessionsfrei sein kann, also keine Religion oder Weltanschauung hat.2

Religionskritik

Religionen beschränken die Freiheit der Menschen. Religionen geben unter Berufung auf transzendente Instanzen den Menschen vor, wie sie ihr Leben und Zusammenleben zu führen haben. Innerhalb der Religion unterliegen die Fragen, wie ich mein Leben gestalten will, welche gesellschaftliche Ordnung ich für richtig halte und welche sozialen Regeln gelten sollen, nicht der menschlichen Selbstbestimmung, sondern sind durch die göttliche Ordnung vorgegeben. Religionen beschränken per se die menschliche Autonomie und sind daher mit den Grundsätzen einer demokratischen Gesellschaft, in denen die Menschen in demokratisch organisierten Entscheidungsprozessen die Regeln ihres Zusammenlebens selber bestimmen, nicht vereinbar.

Die hier formulierte generelle Kritik bezieht sich lediglich auf die Form "Religion", nicht dagegen auf mögliche Inhalte von Religionen. Ob und wie diese zu kritisieren sind, ist eine andere Frage. Religiöse Inhalte können aus einer humanistischen Perspektive im Einzelfall durchaus wertzuschätzen sein. Aber aus einer demokratischen Perspektive ist die Art der Begründung religiöser Positionen grundsätzlich abzulehnen.

Die Religionskritik im 19. Jahrhundert ist ein zentraler Baustein bei der Überwindung der feudalen Ordnung und der Bildung einer demokratischen Gesellschaft. Nach dem bekannten Satz von Marx ist "die Kritik der Religion [...] die Voraussetzung aller Kritik".3 Ein Satz, der im 19. Jahrhundert stimmte, weil sich die Gesellschaft überhaupt erst aus der Dominanz des religiösen Diskurses befreien musste und erst danach Gesellschaftskritik möglich wurde.

Mit der Entstehung demokratischer Gesellschaften ist Religionskritik aber nicht obsolet geworden. Nicht nur Religionen, die Herrschaft zu legitimieren suchen, sondern alle Arten und Verwendungsweisen von Religion beschränken die menschliche Autonomie. Dies gilt auch für eine emanzipatorische Reklamation von Religion. Auch eine Theologie der Befreiung stützt ihren Entwurf menschlichen Lebens und Zusammenlebens letztlich auf die göttliche Ordnung. Sie definiert diese nur anders.

Natürlich ist es faktisch so, dass alle religiösen Konstruktionen von Menschen gemacht werden, innerhalb des religiösen Diskurses aber kann dies nicht gedacht werden. Innerhalb des religiösen Diskurses geht es immer nur um die Frage, wer Gott, wer die offenbarte göttliche Ordnung richtig versteht. Die Begründung für den gewählten Entwurf menschlichen Lebens und Zusammenlebens kann in einem religiösen Diskurs nie in einer rationalen, gemeinsam nach demokratischen Prinzipien getroffenen Entscheidung liegen, sondern immer nur im richtigen Verständnis der dem Menschen vorgegebenen und seiner Entscheidungsbefugnis entzogenen göttlichen Ordnung. Auch eine Theologie der Befreiung ist daher a-demokratisch.

Theologische Positionen, die darüber hinausgehen und die versuchen, die Autonomie des Menschen innerhalb eines religiösen Weltbildes umfassend zu gewährleisten, laufen letztlich auf die Selbstauflösung der Religion hinaus.

Seit Mitte des 19. Jahrhunderts sind in Europa auch die Religionen umfassend säkularisiert worden.4 Sie mussten sich, um mit den Prinzipien einer bürgerlich-demokratischen, auf einem wissenschaftlichen Weltbild beruhenden Gesellschaft kompatibel zu sein, erheblich anpassen.

Die Integration von Religionen in eine demokratische Gesellschaft ist ein schwieriger und konflikthafter Prozess. Er ging im 19. Jahrhundert mit sozialen Kämpfen wie zum Beispiel dem Kulturkampf in Deutschland einher.

Auch der deutsche Protestantismus musste sich nach dem Ende des Staatskirchentums erheblich reformieren. Inzwischen sind Zweifel daran angebracht, ob es sich bei ihm noch um eine Religion handelt. Der deutsche Protestantismus – oder zumindest Teile von ihm – dürfte inzwischen zutreffender als Weltanschauung bezeichnet werden, als eine profane Weltanschauung, die nur noch aus traditionellen Gründen organisatorische Formen und inhaltliche Konzepte von Religiosität mit sich herumschleppt. Auch der deutsche Katholizismus zeigt inzwischen Auflösungserscheinungen.

Ein Weltverständnis, in dem den Menschen die Entscheidung über die Form ihres Lebens und Zusammenlebens überlassen ist und in dem es auch keine göttliche Instanz gibt, die diese Entscheidung zumindestens nachträglich als richtig oder falsch im Sinne von sündhaft oder gottgefällig bewertet, ist keine Religion mehr, sondern eine profane Weltanschauung. Es kommt für die Unterscheidung zwischen Religion und Weltanschauung nicht darauf an, ob man annimmt, es gäbe eine göttliche Instanz, sondern alleine, ob man annimmt, diese nehme in irgendeiner Weise Einfluss auf das menschliche Leben. Nur in letzterem Fall liegt eine religiöse Weltanschauung vor.5

Weil die bei uns bislang vorherrschenden Religionen so stark säkularisiert sind, sind viele Menschen in Deutschland auch über den konservativen Islam irritiert, weil ihnen damit seit langem das erste Mal wieder eine richtige Religion gegenüber tritt.

Profane Weltanschauungen sind generell mit einer demokratischen Ordnung vereinbar. Zwar gibt es auch dogmatische profane Weltanschauungen, die unter Berufung auf dem Menschen nicht verfügbare Instanzen, z.B. die "Natur", Weltbilder und Lebensentwürfe als nicht diskutierbar setzen, wie z.B. der Faschismus mit seiner biologistischen Konzeption von "Menschenrassen". Aber Weltanschauungen können ebenso auch offene Systeme sein, in denen sich die Menschen der Relativität ihres Welt- und Lebensentwurfes bewusst sind und bereit sind, mit Vertretern anderer offener Weltanschauungen auf einer gleichberechtigten Ebene wechselseitiger Anerkennung über das Verständnis der Welt und das gute Leben zu streiten. Eine solche offene Weltanschauung ist heute der Humanismus.

Faktisch kann man natürlich auch mit aufgeklärten Vertretern von Religionen über das Verständnis der Welt und das richtige Leben streiten. Aber im Hintergrund der religiösen Position steht immer ihre Unverfügbarkeit. Gott kann nicht irren. Der Mensch mit seiner profanen Weltanschauung schon.

Nun sind aufgeklärte Religionen in aller Regel tolerant und akzeptieren andere religiöse und profane Weltanschauungen. Der Grundsatz "willst du nicht meiner Meinung sein, dann schlage ich dir den Schädel ein" ist erfreulicher Weise in unserem Teil der Welt aus der Mode. Aus der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit folgt auch die Aufgabe des Staates, dafür Sorge zu tragen, dass es diese interreligiös-weltanschauliche Toleranz gibt. Aber diese Toleranz ist zwangsläufig eine Toleranz von einer als überlegen, nämlich als "wahr" angenommenen Position aus. Die anderen tolerierten religiösen und profanen Weltanschauungen werden zwangsläufig als »unwahr« abgewertet.6 Ein gleichberechtigter Diskurs über die Fragen des Lebens und Zusammenlebens ist so nicht möglich.7

Die Abwertung der Weltanschauungen durch die Religionen zeigt sich nicht zuletzt an der bis heute immer wieder vertretenen Auffassung, ohne Religion gäbe es keine Moral. Wenn man dies annimmt, sind Konfessionsfreie und Angehörige profaner Weltanschauungen unmoralische Subjekte.

Profane Weltanschauungen dagegen wissen um die Relativität ihrer Position. Sie wissen, dass man mit guten und besseren Argumenten streitet – und natürlich meint jeder zunächst, die besseren Argumente zu haben –, aber es ist klar, dass es in politischen Fragen, in den Fragen, wie wir unserer Leben und Zusammenleben gestalten, keine Wahrheit gibt. Andere religiöse und profane Weltanschauungen befinden sich daher auf der gleichen Ebene mit der eigenen. Das gilt auch für die Auseinandersetzung mit Religionen. Deren inhaltliche Positionen sind mögliche Positionen im philosophischen Diskurs über das richtige Leben. Grundsätzlich abgelehnt wird lediglich die theologische Begründung der religiösen Position. Die Berufung auf eine außermenschliche Instanz, die Regeln für das menschliche Leben setzt, kann in einem demokratischen Diskurs nicht akzeptiert werden.

Religiöse Weltanschauungen verwenden eine strukturell andere Argumentation zur Begründung ihrer inhaltlichen Positionen als offene profane Weltanschauungen. Im Gegensatz zu religiösen Weltanschauungen ist die Unverfügbarkeit des Weltentwurfs für den Menschen in der Struktur profaner Weltanschauungen nicht angelegt. Auch daher entwickeln sich im 19. Jahrhundert ausgehend von der Religionskritik unter Bezug auf einen alternativen, nicht feudal-monarchischen Gesellschaftsentwurf profane Weltanschauungen.8

Religionsfreiheit

Eine freiheitlich demokratische Gesellschaft muss ihren Bürgern Grundfreiheiten gewähren. Zu diesen rechtlich garantierten Grundfreiheiten, die wir gewöhnlich als Menschenrechte bezeichnen, weil wir der Auffassung sind, dass sie allen Menschen gewährt werden sollten, gehört auch die Religions- und Weltanschauungsfreiheit.

Religionskritik ist die Voraussetzung dieser Freiheit, sowohl in ihrer positiven Ausprägung als Freiheit der Wahl und Ausübung der eigenen Religion, wie auch in ihrer negativen Ausprägung als Freiheit, keine Religion haben zu müssen und von religiösen Handlungen anderer soweit als möglich verschont zu bleiben.

Erst die Kritik der Religion und die Trennung von Staat und Religionen führt dazu, dass ich die Möglichkeit habe, diskriminierungsfrei meine eigene Religion zu wählen oder keine Religion zu haben. Solange es ein Staatskirchentum gibt, ist mir meine Religion vorgeschrieben oder aber ich muss zumindest erhebliche Nachteile in Kauf nehmen, wenn ich eine andere Religion oder Weltanschauung oder gar keine Religion habe.

Eine religiöse oder weltanschauliche Einstellung ist Teil der eigenen Identität. Man kann sie nicht an der Garderobe abgeben. Man kann seine Religion oder Weltanschauung wechseln, man kann auch aufhören eine Religion oder Weltanschauung zu haben, aber dies ist in aller Regel ein langwieriger Prozess, in dem man sich von einem Teil seiner Identität ablöst und sich neu orientiert.

Beschränkungen ihrer Religions- oder Weltanschauungsfreiheit treffen die Menschen zumeist tiefgreifend. Daher ist die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein wesentlicher Teil der Garantie eines Lebens in Würde, im dem ich als Person mit meiner Identität in der Gesellschaft anerkannt werde. Es gibt viele Gründe warum jemand religiös geworden ist und religiös bleibt. Es steht uns nicht an, allein dies zu kritisieren, solange er sich im Rahmen unserer säkularen Ordnung bewegt.

Sehr wohl aber können inhaltliche Positionen von Religionen und Weltanschauungen kritisiert werden. Die Benachteiligung der Frauen im Katholizismus und den meisten Ausprägungen des Islam, ist nur ein Beispiel. Eine solche Kritik an religiösen Inhalten kann aber kein Grund dafür sein, die Religionsfreiheit zu beschränken, solange sich die Ausübung der Religion im Rahmen unserer demokratischen auf den Grundrechten beruhenden Ordnung bewegt. Eine solche Kritik an den Inhalten von Religionen und Weltanschauungen ist Teil des zivilgesellschaftlichen Diskurses über die Gestaltung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse. Auch an diesem Diskurs müssen alle gleichberechtigt teilnehmen können, die sich im Rahmen unserer Grundordnung bewegen.

Wie alle anderen Grundrechte auch ist die Religions- und Weltanschauungsfreiheit keine absolute Freiheit. Sie ist nur im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung gewährleistet und nur soweit nicht in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit anderer oder in andere Grundrechte Dritter eingegriffen wird.

Wie bei allen anderen Grundrechten sind auch bei der Religions- und Weltanschauungsfreiheit solche Konflikte mit den Grundprinzipien unserer gesellschaftlichen Ordnung und den Grundrechten Dritter unvermeidbar und im Einzelfall – wie die Juristen sagen – im Rahmen praktischer Konkordanz zu lösen. Dabei sind die betroffenen Rechtsgüter und die Schwere des jeweiligen Eingriffs gegeneinander abzuwägen und pragmatische Lösungen zu treffen. Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist eine Grundfreiheit wie alle anderen auch. Sie hat keinen besonderen Status und unterliegt den gleichen Einschränkungen, denen auch andere Grundrechte unterliegen.

Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist, um einen Spruch von Rosa Luxemburg abzuwandeln, immer die Freiheit der Andersgläubigen – oder eben auch der Nichtgläubigen.

Dies zeigt sich gerade heute wieder. Die Religionsfreiheit der christlichen Kirchen war in Deutschland nie gefährdet. Dass Kirchen gebaut werden können, ist unstrittig und sogar im Baugesetzbuch vorgesehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB). Dass zur Messe geläutet wird, ist selbstverständlich. Dass Prozessionen durch die Stadt führen, ist seit Jahrhunderten so. Nichts davon mussten die Kirchen vor Gericht durchsetzen.

Ob man jedoch, als konfessionsfreier Mensch jeden Sonntag mit Glockengeläut früh aus dem Schlaf geweckt werden darf oder ob auch das kirchliche Glockenläuten den Regeln des Lärmschutzes unterliegt oder ob man als konfessionsfreier Mensch es hinnehmen muss, dass in Schulzimmern oder Gerichtssälen ein Kreuz hängt, darüber mussten die Gerichte befinden.

Nicht nur die Konfessionsfreien, sondern auch die kleineren in Deutschland nicht seit langem anerkannten Religionen und Weltanschauungen müssen vor Gericht um ihre Rechte streiten und ihren Anspruch auf Gleichbehandlung vor Gericht erkämpfen.9

Über die Frage, ob religiöses Schächten erlaubt ist oder ob man Knaben beschneiden darf, mussten die Gerichte entscheiden.

Darüber, ob die Zeugen Jehovas den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes erhalten konnten und ob auch die Humanisten an den Schulen einen humanistischen Lebenskundeunterricht parallel zum Religionsunterricht anbieten können, wurde vor den Gerichten gestritten.

Am deutlichsten wird die Diskriminierung nicht christlicher Religionen derzeit am Umgang mit dem Islam in Deutschland. Nicht nur werden ihm die gleichen Rechte wie den vorherrschenden christlichen Religionsgemeinschaften teilweise verwehrt, gläubige Muslime werden auch in ihrer Religionsausübung beeinträchtigt.

Es gibt zum einen Widerstände aus der Bevölkerung. So gibt es gegen den geplanten Bau von Moscheen mit oder ohne Minarett häufig Klagen aus der Nachbarschaft, wenn diese auch in der Regel erfolglos sind.

Zum anderen greift aber auch der Staat in die Religionsfreiheit der Muslime ein, wenn er z.B. weiblichen Muslimen im öffentlichen Dienst das Tragen eines Kopftuches, welches ihnen in einigen Ausprägungen des Islam vorgeschrieben ist, ohne die erforderliche Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzelfall pauschal verwehrt.10

Aber auch viele Konstrukte des islamischen Religionsunterrichtes, den die Bundesländer häufig zunächst in Schulversuchen eingeführt haben, griffen oder greifen in die Religionsfreiheit ein. So wurde z.B. in Nordrheinwestfalen im Rahmen eines Schulversuches zum islamischen Religionsunterricht vom Land ein religiöser Beirat konstruiert, der als Ansprechpartner für die inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts diente. Vereinfacht gesagt, hat sich das Land NRW damit damals seine muslimische Religionsgemeinschaft selber gebastelt. Damit liegt ein Eingriff in die Selbstorganisationsfreiheit des Islam vor. Am krassesten sind die Verhältnisse in Bayern, wo nach dem Ende des Schulversuches nun der islamische Religionsunterricht – der verschleiernd als Religionskunde bezeichnet wird – als staatliches Schulfach nach einem von der Universität Erlangen entwickelten Lehrplan unterrichtet wird. Wer sich vom Religionsunterricht – der nur der christliche ist – abmeldet, muss entweder Ethik oder Islamkunde besuchen. Auch damit liegt ein Eingriff in die Religionsfreiheit der Muslime vor. Zwar regen sich die meisten muslimischen Organisationen darüber nicht auf, weil sie ja etwas bekommen, aber sie bekommen nicht das, was ihnen im Rahmen der Religionsfreiheit zusteht.11

Der Staat darf sich weder selber eine Religion basteln, noch darf er Anforderungen daran stellen, wie sich Religionen organisieren – oder eben nicht organisieren.

Eine aus der Perspektive unserer Grundwerte berechtigte inhaltliche Kritik an Religionen und Weltanschauungen darf nicht dazu führen, dass der Staat Religionen und Weltanschauungen in "gute" oder "schlechte" einteilt. Er hat sie auch nicht nach "alt bekannt" oder "neu und fremd" zu qualifizieren.

Der Staat hat die Religionen und Weltanschauungen so zu nehmen, wie sie sind und ihnen im Rahmen unserer Grundordnung, allen die gleiche Freiheit, die gleichen Rechte und die gleichen Handlungsmöglichkeiten zu gewähren. Das ist derzeit in Deutschland nicht der Fall.

Religionskritik und Religionsfreiheit

Wieso ist es so schwierig, Religionskritik und Religionsfreiheit zusammen zu denken? Wenn man Religionen kritisiert, wird man von den Vertretern der Religionen ganz schnell als Religionsfeind diffamiert.

Wenn man für die Religionsfreiheit eintritt und z.B. gegen ein pauschales Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst argumentiert, wird man in der säkularen Szene sofort als Religionsfreund abgestempelt.

Differenziertes Denken hatte es schon immer schwer. Es tut aber not.

Zu sagen, es gäbe besser keine Religionen in einer demokratischen Gesellschaft und zugleich zu sagen, dass man den religiösen Menschen ihre Freiheit eine Religion zu haben und zu leben diskriminierungsfrei gewähren muss, ist ein Spagat.

Wer eine Politik der Freiheit vertritt, muss diesen Spagat machen. Er muss Religionen kritisieren, wo sie versuchen übergriffig zu werden und allen Menschen ihrer Gesellschaft die in ihrer Gruppe gültigen Normen aufzwingen wollen. Er muss aber andererseits auch den Staat und gesellschaftliche Kräfte kritisieren, wo diese die Freiheit der religiösen Menschen, ihre Religion in ihrer Gesellschaft leben zu können, einschränken wollen.

Dieser Spagat ist die Voraussetzung für eine gelingende Integration der Religionen und Weltanschauungen in eine demokratische Gesellschaft hinein. Jede Gesellschaft muss sich und ihre Mitglieder, religiös, weltanschaulich oder konfessionsfrei, immer wieder integrieren. Gelingt dies nicht, so können daraus politische Konflikte entstehen. In einer demokratischen Gesellschaft verlangt eine gelingende Integration in Bezug auf die Religionen und Weltanschauungen, alle Gruppen gleich zu behandeln und ihnen ein diskriminierungsfreies Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, zugleich aber auch ihnen ihre Grenzen aufzuzeigen.

Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsorganisationen sind Teil der Zivilgesellschaft wie andere Organisationen auch. Als solche unterscheiden sie sich nicht von einem Gewerkschaftsverband, einem Fußballverein oder Kaninchenzüchterclub.

Der Staat ist die Organisationsstruktur dieser zivilen Gesellschaft; ohne zivile Gesellschaft kein Staat. Zwangsläufig arbeiten daher die staatlichen Organe und die zivilgesellschaftlichen Akteure zusammen. Dies ist notwendig, damit eine demokratische Gesellschaft funktionieren kann. Demokratisch legitimierte Mehrheiten bilden sich nur im herrschaftsfreien Diskurs vieler gesellschaftlicher Akteure. Dass der Staat mit allen zivilgesellschaftlichen Akteuren in Interaktion tritt und mit ihnen kooperiert, ist daher zwangsläufig. Dabei ist es nicht das Ziel staatlichen Handelns, die partikularen Interessen einzelner Akteure zu fördern, sondern ihre gemeinwohlförderlichen Tätigkeiten. Dies gilt für die Religionen und Weltanschauungen in gleicher Weise wie für alle anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen.

Es gibt allerdings einen Unterschied zwischen den Religionen und Weltanschauungen und den sonstigen zivilgesellschaftlichen Organisationen. Während sich z.B. die Gewerkschaft nur um die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder kümmert, der Fußballverein um das Fußballspielen und der Kaninchenzüchterverein um die Kaninchen, kümmern sich Religionen und Weltanschauungen um alles. Sie haben einen umfassenden Weltentwurf und treten mit dem Anspruch auf, das gesamte gesellschaftliche und individuelle Leben erklären und regeln zu wollen. Religionen und Weltanschauungen sind daher auch die einzigen zivilgesellschaftlichen Gruppierungen, in die Grundfragen des menschlichen Lebens, wie sehen wir uns in der Welt, wie organisieren wir unsere Gesellschaft und wie gestalten wir unser individuelles Leben diskutiert werden.12

Damit sind Religionen und Weltanschauungen per se politisch und damit stehen sie immer in Konkurrenz zum Staat, der diesen Anspruch auch hat. Religionen und Weltanschauungen haben die Tendenz übergriffig zu sein und zu versuchen, die in ihrer Gruppe gültigen Regeln allen Bürgern des Staates aufzuzwingen.

Besonders erfolgreich waren und sind darin bei uns die christlichen Kirchen. Das letzte Beispiel eines solchen – zumindest kurzfristig erfolgreichen – Versuchs der Kirchen, eine christliche Moralregel der ganzen Gesellschaft aufzuzwingen, war das Gesetz zum Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid). Damit haben die Kirchen versucht, das religiöse Verbot des Selbststötung für den Fall, dass man dazu die Hilfe eines anderen benötigt, zum Gesetz zu machen. Das verabschiedete Gesetz entsprach fast wörtlich einem Gesetzesentwurf, den die evangelische Kirche erstellt hatte. Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht dem einen Riegel vorgeschoben (Beschluss v. 26.02.20 – 2 BvR 2347/15 u.a.). Es gab für diese gesetzliche Regelung keinen gesellschaftlichen Bedarf. Das Gesetz zielte ausschließlich auf die Umsetzung einer religiösen Moralnorm ab. So etwas darf nicht vorkommen.13

Umgekehrt hat aber auch der Staat die Tendenz übergriffig zu sein und die Religionen und Weltanschauungen nach seinen Vorstellungen zu beeinflussen, damit es zwischen ihren Weltmodellen und dem Staatsmodell nicht zu Konflikten kommt. Aktuell ist der oben erwähnte Fall der Konstruktion eines rein staatlichen, islamischen Religionsunterrichts. Auch dies ist nicht zulässig.

Religions- und Weltanschauungspolitik

Warum die Debatte um das Verhältnis von Religionen/Weltanschauungen und Staat geführt wird, wissen wir alle. Die Zahl der Christen nimmt jährlich ab und die Zahl der Konfessionsfreien nimmt jährlich zu. Sie wird bald über 50% der deutschen Bevölkerung betragen. Allgemein setzt sich, organisiert oder nicht, eine humanistische Weltanschauung als Weltverständnis der Mehrheit durch.

Hinzu kommt die kleine Gruppe der Muslime von ca. 5% der deutschen Bevölkerung. Obwohl es sich um eine kleine Gruppe handelt, ist es die größte religiöse Gruppe nach den christlichen Kirchen. Mit ihr ist erstmals seit 1945 eine weitere Religion in Deutschland überall öffentlich wahrnehmbar.

Dies führt zu einer echten religiös-weltanschaulichen Pluralisierung unserer Gesellschaft und damit zugleich zu einem radikal abnehmenden Bedeutungsverlust der christlichen Kirchen.

Darauf muss die Politik reagieren. Ein friedliches Zusammenleben aller Religionen und Weltanschauungen setzt voraus, dass sich keiner diskriminiert fühlen muss. Derzeit werden aber alle anderen Religionen und Weltanschauungen gegenüber den Kirchen permanent und in jeder Hinsicht benachteiligt und diskriminiert. Dies muss geändert werden.

Bislang reagiert die Politik jedoch lediglich in der Weise, dass sie versucht unter Verstoß gegen das Neutralitätsgebot, die Privilegien der Kirchen zu konservieren. Es ist klar, dass mit einer solchen Politik, die sich gegen einen unaufhaltsamen gesellschaftlichen Wandel stemmt, Konflikte nicht gelöst, sondern verschärft werden.

Religionen sind für demokratische Gesellschaften, wie ausgeführt, nicht nützlich. Bestenfalls sind sie nicht schädlich. Es gibt daher keinen Grund Religionen gegenüber anderen zivilgesellschaftlichen Verbänden zu privilegieren. Das gerade in den Kreisen der Politik immer noch weit verbreitete Vorurteil, man bräuchte Religionen um die Gesellschaft normativ zu stabilisieren – Schlagwort »Böckenfördediktum« – ist falsch. In einer Demokratie legitimiert sich die soziale Ordnung durch demokratische Entscheidungsprozesse der Bürger selbst.14 Sofern es hier Probleme geben sollte, beruhen diese auf Demokratiedefiziten und sind durch eine Optimierung demokratischer Verfahren zu lösen und nicht durch – im übrigen von vornherein erfolglose – Versuche einer Rechristianisierung der Gesellschaft15, wie es sie insbesondere nach dem Ende der DDR in den neuen Bundesländern gab.

Es geht daher nicht nur darum, keine Religionen vor den anderen Religionen und Weltanschauungen zu privilegieren, sondern auch darum, Religionen auch im Verhältnis zu anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen nicht zu privilegieren. Dass die Kirchen privilegiert sind, ist unstreitig. Das Bundesverfassungsgericht sprach einmal von einem "Privilegienbündel".

Dass diese Privilegien abgeschafft werden müssen, zum einen, weil sie auf feudalen Überresten des Staatskirchentums beruhen und mit einem demokratischen Staatswesen, in dem es keinen Grund dafür gibt, Kirchen per se gegenüber anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen zu privilegieren, nicht vereinbar sind und zum anderen wegen des erheblichen und weiter andauernden Mitgliederschwunds der Kirchen, durch den ihre soziale Bedeutung beständig sinkt, dürfte außerhalb der Kirchen und kirchennaher Kreise ebenfalls unstreitig sein.

Der zentrale Punkt der nötigen Reform des Religions- und Weltanschauungsrechtes in Deutschland ist der Abbau aller Kirchenprivilegien.16 Dass diese Privilegien fallen, ist die Voraussetzung dafür, das der Staat Religionen, Weltanschauungen und Konfessionsfrei gleichberechtigt behandeln kann. Die bestehende Benachteiligung kleinerer und nicht christlicher Religionen, der Weltanschauungen und Konfessionsfreien ist zu einem großen Teil Folge dieser Privilegien. Da diese Privilegien mit einer demokratischen Ordnung unvereinbar sind, ist ihre Ausdehnung auf andere Religionen oder Weltanschauungen, keine Option.

Was bedeutet dies konkret? Die Überreste des feudalen Staatskirchentums, die wir seit 1918 mit uns rumschleppen, müssen abgeschafft werden. Ich möchte hier nur auf ein Beispiel etwas konkreter eingehen, die Kirchenfinanzen.17

Der Kirchensteuereinzug in seiner jetzigen Form ist verfassungswidrig. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV sieht vor, dass die Kirchen Steuern von ihren Mitgliedern erheben können und der Staat ihnen dafür die "bürgerlichen Steuerlisten" überlässt, damit die Kirchen eine Bemessungsgrundlage haben. Diese Listen werden heute nicht mehr geführt. Es müssten daher entsprechende Unterlagen überlassen werden. Das jetzige System des Kirchensteuereinzugs durch die staatlichen Finanzämter ist in § 137 Abs. 6 WRV nicht vorgesehen und stellt daher eine verfassungswidrige Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes dar.18 Der Kirchensteuereinzug ist daher aufzukündigen.

Es ist nicht Aufgabe des Staates, die Mitgliedsbeiträge einer zivilgesellschaftlichen Organisation einzuziehen, auch dann nicht, wenn die Organisation – ebenfalls aufgrund einer überholten Rechtstradition – den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und daher Steuern erheben kann.

Ebenso sind die in Art. 138 WRV genannten Staatsleistungen ersatzlos zu streichen. Sie beruhen auf feudalen Rechtstiteln, die in einer demokratischen Gesellschaft keine Geltung mehr haben. Daher wurde auch 1918 in Art. 138 WRV vorgegeben, dass diese abzulösen seien.

Die Geschäftsgrundlage für diese Zahlungen ist zwischenzeitlich weggefallen. Die Kirchen haben die Forderung nach Staatsleistungen damals damit begründet, dass sie das Geld brauchen, um sozialcaritative Leistungen für die Gesellschaft zu erbringen. Armenpflege war schon immer eine Aufgabe, die die Religionen übernommen haben. Seit Mitte des 19. Jahrhunderts wurde jedoch das feudale und in der modernen Gesellschaft nicht mehr funktionsfähige System der kirchlichen Armenpflege abgelöst durch den Sozialstaat und die in ihm gegebenen Rechtsansprüche auf Sozialleistungen.19 Die Kirchen werden, sofern sie heute als Träger staatlicher Sozialleistungen tätig werden, dafür gesondert finanziert. Sie erbringen diese Leistungen nicht aus den institutionellen Zuschüssen. Diese Gelder werden nicht mehr zweckgemäß eingesetzt. Es gibt daher für die besonderen Staatsleistungen keine sachliche Begründung mehr.

Die vielfach erhobene Behauptung der Kirchen, sie würden diese Staatsgelder immer noch für die Finanzierung der ihnen als Sozialleistungsträger übertragenen Aufgaben verwenden, ist sehr zweifelhaft. Zumindest ist dies jedoch finanziell nicht erforderlich. Die staatlichen Zuschüsse sind kostendeckend. Als Sozialleistungsträger sind auch Wohlfahrtsverbände, Weltanschauungsverbände und private Unternehmen tätig. Diese erhalten alle keine sonstigen staatlichen Gelder und können mit den staatlich Zuschüssen die ihnen übertragenen Leistungen in der geforderten Qualität erbringen, ja als private Unternehmen damit sogar Gewinne erwirtschaften.20

Art. 173 der WRV, der festlegte, dass bis zur Ablösung der Staatsleistungen diese weiter zu zahlen seien, ist nicht in das Grundgesetz übernommen worden. Art. 140 GG erwähnt ihn nicht. Für eine fortwährende Zahlung der Staatsleistungen gibt es daher auch in der Verfassung der Bundesrepublik keinen Rechtsgrund. Die Zahlungen können jederzeit eingestellt werden.

Die Parlamentarier der Weimarer Republik und des deutschen Bundestages haben es über 100 Jahre lang versäumt, diesem Verfassungsgebot folge zu leisten, so dass seit über 100 Jahren auf einen bei Anwendung der Grundsätze eines demokratischen Staates nicht mehr legitimen feudalen Rechtstitel Zahlungen in Höhe von derzeit weit über einer halben Milliarde im Jahr an die Kirchen geleistet wurden und werden. Das ist ein Skandal.

Der Gipfel dieses Skandals ist es, dass es nun im deutschen Bundestag die ernsthafte Überlegung gibt, die Kirchen für diese rechtswidrige einhundertjährige Zahlung mit weiter über 10 Milliarden zu "entschädigen".

Die Weimarer Reichsverfassung sah in Art. 138, Abs. 1 WRV nach der damaligen Rechtsauffassung die Möglichkeit entschädigungsloser Enteignungen vor (vgl. Auch Art. 153 Abs. 2 WRV). Auch schon vor Erlass der WRV wäre es möglich gewesen, die Staatsleistungen an die Kirchen ersatzlos zu streichen. Inzwischen sind diese Staatsleistungen durch eine über einhundertjährige, rechtsgrundlose Zahlung mehrfach abgegolten und müssen entschädigungslos eingestellt werden.21

Die Rosa-Luxemburg-Stiftung hat letztes Jahr ein Gutachten zur Neuausrichtung der Kirchenfinanzierung in Auftrag gegeben. Es wurde an einen kirchlichen Sozialethiker, Franz Segbers, vergeben. Man kann das Gutachten in dem Satz zusammenfassen: "Mehr Geld für die Kirchen!" Neben den bisherigen Kirchensteuerzahlungen, die lediglich nur nach dem Modell des Steuereinzugs der evangelisch-lutherischen Kirche Bayerns von den Kirchen selber eingezogen werden sollen, neben den Staatsleistungen – oder deren Ablösung – schlägt Segbers eine "Kultursteuer" vor, wodurch die Kirchen weitere Einnahmen auch von Nichtmitgliedern erzielen könnten. Das Modell dient dazu, bei zunehmendem Mitgliederschwund und relativ sinkenden Kirchensteuereinnahmen den Kirchen eine neue Einnahmequelle zu erschließen.22

Es ist nicht Aufgabe des Staates sich darum zu sorgen, wie sich eine zivilgesellschaftliche Organisation finanziert. Es verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Trennungsgrundsatz, eine speziell auf die Kirchen und ihre Finanzprobleme bei sinkenden Mitgliederzahlen zugeschnittene Steuer einzuführen. Eine den Problemen der jetzigen Zeit angemessene Religions- und Weltanschauungspolitik sieht anders aus.

Die Forderung nach einer grundlegenden Reform der Kirchenfinanzierung bedeutet nicht, dass die Religionen und Weltanschauungen keine staatlichen Zuschüsse bekommen könnten. Staatliche Zuschüsse können sie, wie alle andere zivilgesellschaftlichen Organisationen nach den üblichen Grundsätzen, wie sie in einer parlamentarischen Demokratie für staatliche Subventionen gelten, erhalten. Dabei ist dafür zu sorgen, dass alle Religionen und Weltanschauungen unter den gleichen Voraussetzungen in gleichem Maße staatliche Gelder bekommen könnten, um so die fortwährende Benachteiligung insbesondere nichtchristlicher Religionen und der Weltanschauungen zu beenden.

Wenn die Kirchen, muslimische Gemeinden oder humanistische Verbände z.B. einen Kindergarten betreiben, erhalten sie dafür staatliche Leistungen wie andere Organisationen nicht religiöser und nicht weltanschaulicher Natur, die auch solche Leistungen erbringen.

Auch außerhalb des Sozialbereichs können Tätigkeiten der Religionen und Weltanschauungen gefördert werden, sofern sie gemeinnützig sind. Dies kann z.B. durch Steuererleichterungen oder direkte Subventionen geschehen. Aber dies muss nach den ganz normalen steuer- und haushaltsrechtlichen Vorschriften geschehen, wie sie für jeden Fall der Kooperation des Staates mit zivilgesellschaftlichen Organisationen gelten und nicht nach einem Sonderrecht für die Kirchen.

Ebenso ist bei den sonstigen Privilegien der Kirchen zu verfahren. Sie sind abzuschaffen, aber gegebenenfalls, sofern dabei Inhalte geregelt werden, die entweder im Rahmen der Religionsfreiheit erforderlich sind oder aber für das Gemeinwesen nützlich sind, durch Regelungen zu ersetzen, die mit einer demokratischen Gesellschaftsordnung vereinbar sind und allen Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen zur Verfügung stehen.

So gehört beispielsweise der Körperschaftsstatus abgeschafft. Sofern die Kirchen aufgrund ihrer Tradition Probleme damit hätten, sich als Verein zu organisieren könnte für sie die Form eines speziellen Religionsvereins geschaffen werden, wie es ihn in Österreich und Frankreich auch gibt.

Die Staatsverträge gehören aufgelöst. Das bedeutet aber nicht, dass der Staat mit Religionen und Weltanschauungen sofern nötig keine vertraglichen Regelungen treffen kann. Solche Regelungen sind wie allgemein üblich in Form von Verwaltungsverträgen abzuschließen.

Der Religionsunterricht als ordentliches Schulfach gehört abgeschafft. Das bedeutet aber nicht, dass es gar keinen religiös-weltanschaulichen Unterricht an der Schule mehr geben muss. Vielmehr kann dieser nach dem Berliner Modell als freiwilliger, von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften organisierter, an den Schulen angebotener und vom Staat finanziell unterstützter Unterricht gestaltet werden.

Die jetzige Form der Soldatenseelsorge ist verfassungswidrig.23 Sie ist in ein verfassungsmäßiges Modell zu überführen, wonach die Mitgliedsbetreuer aller Religionen und Weltanschauungen Zugang zu den Soldaten erhalten, die eine entsprechenden Betreuungsbedarf haben. Hierfür muss insbesondere bei Auslandseinsätzen, eine finanzielle und logistische Unterstützung bereitgestellt werden.

Zu diesen und den weiteren aktuellen Fragen der Stellung der Kirchen, Religionen und Weltanschauungen gibt es konkrete Reformüberlegungen, wie diese an den Grundsatz der staatlichen Neutralität und der Gleichbehandlung aller Religonen und Weltanschauungen sowie an die heutige gesellschaftliche Lage anzupassen wären.24 Es scheitert nur am politischen Willen. Statt zu reformieren, versucht man z.B. den muslimischen Gemeinschaften die Kirchenform überzustülpen. Ein erneuter Eingriff des Staates in die Religionsfreiheit.

Die Privilegierung der Kirchen ist derzeit nicht nur rechtlich festgeschrieben, sondern auch informell in Politik und Verwaltung und vor den Gerichten verankert. Dies kann man z.B. an der Geschichte des Kopftuchverbotes sehen. Die erste Fassung des Schulgesetzes in Nordrhein-Westfalen verbot lediglich das muslimische Kopftuch und nahm christliche – und jüdische – Symbole von einem solchen Verbot ausdrücklich aus. Natürlich wurde dieser offensichtliche Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vom Bundesverfassungsgericht gerügt. Darauf hin hat man, in dem Wissen, dass es keine christlichen Bekleidungsvorschrift gibt, die Vorschrift verallgemeinert. Gäbe es christliche Bekleidungsvorschriften, wäre ein solches Verbot nicht erlassen worden. Auch diese geänderte Vorschrift aber diskriminiert immer noch die Muslime. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes festgestellt (BAG v. 27.08.2020 8 AZR 62/19). Das Verbot bewirkt bei Musliminnen, die das Kopftuch für ein Gebot ihrer Religion halten, dass sie bestimmte Berufe nicht ausüben können.

Eine unserer religiös-weltanschaulich pluralen Gesellschaft gerecht werdende Religions- und Weltanschauungspolitik muss nicht nur die rechtlichen Grundlagen der Privilegierung der Kirchen beseitigen, sie muss auch daran arbeiten, dass die in der Politik, bei der Verwaltung und an den Gerichten vorherrschenden Denkmuster, nach der die christlichen Kirchen unsere Religion sind, und es alle anderen Religionen und Weltanschauungen am besten nicht gäbe, aufgelöst werden. Das ist ohne Zweifel ein längeres Projekt. Die christliche Dominanz dürfte auch in Politik, Verwaltung und Gerichtsbarkeit erst mit dem Generationswechsel aussterben.

Es ist zu hoffen, das dies bald geschieht, denn wenn die religiös-weltanschaulich-konfessionsfreie Basis unserer Gesellschaft, mit einem von der Politik konservierten christlichen Überbau nicht mehr übereinstimmt, dann weiß man, wohin das auf Dauer führt.


[1] Man kann an Religionen vieles kritisieren. Hier geht es nur um die Frage der Stellung von Religionen in einer demokratischen Gesellschaft. Zur Geschichte und den vielfältigen Formen der Religionskritik vgl. die Publikationsreihe Religionskritik in Geschichte und Gegenwart, herausgegeben von Horst Junginger und Richard Faber. Band 1 Philosophische Religionskritik. Von Cicero und Hume über Kant und Feuerbach bis zu Levinas und Habermas und Band 2 Politologische und soziologische Religionskritik. Von Hobbes und Schmitt über Max Weber bis zu Adorno und Horkheimer sind bereits erschienen, Band drei und vier sind in Vorbereitung.

[2] Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Verhältnisse im europäischen Kulturraum, insbesondere auf Deutschland. Dass das Verhältnis von Staat und Religionen/Weltanschauungen nicht überall so gestaltet ist und selbstverständlich auch nicht überall den gleichen historischen Hintergrund hat ist klar, spielt aber für die Frage, wie wir bei uns das Verhältnis von Religionen/Weltanschauungen und Konfessionsfreien im und zum Staat weiterhin gestalten wollen, keine unmittelbare Rolle. Ebenso operieren die folgenden Ausführungen mit einem Begriff der Religion, wie er in den heutigen politischen Debatten bei uns verwendet wird. Das der Begriff der Religion sehr viel komplexer und teilweise problematisch ist, braucht hier nicht weiter thematisiert werden.

[3] Karl Marx, Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie, MEW Bd. 1, Berlin 1988, S. 378-391, hier S. 378.

[4] Dieser Prozess der Zivilisierung von Religionen läuft in Europa spätestens seit der Renaissance, vgl. Volker von Prittwitz, Zivile oder herrschaftliche Religion? Fundamentalismus, Religionsfreiheit und die Verantwortung des zivilen Staates, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 18, 2002, S. 33 - 38, hier 34.

[5] Die Begriffe der religiösen und der profanen Weltanschauung lassen sich wohl nicht sauber abgrenzen (vgl. dazu Thomas Heinrichs, Religionen sind auch nur Weltanschauungen). Rechtlich ist das egal, weil es ein einheitliches Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit gibt. Man kann es daher den Organisationen überlassen, wie sie sich selber bezeichnen. Hier arbeite ich jedoch mit etwas pointierteren Begriffen, um den Unterschied zwischen beiden im Hinblick auf einen offenen demokratischen Diskurs über die Prinzipien unseres Zusammenlebens klarer herauszustellen.

[6] Das gilt selbst dann, wenn einem aufgeklärten Vertreter einer Religion bewusst ist, dass sein momentanes Verständnis der göttlichen Ordnung vielleicht fehlerhaft ist, weil sich auch innerhalb einer Religion die Weltentwürfe bekanntermaßen im Verlaufe der Geschichte ändern. Für den religiösen Menschen stellt sich dann immer noch nicht die Frage, wie wir als Menschen die Entscheidungen über unser Zusammenleben demokratisch legitimieren, sondern ihm stellt sich die Frage, wie er sein Verständnis der göttlichen Ordnung verbessern kann.

[7] Der Dialog zwischen Vertretern von profanen Weltanschauungen und Religionen leidet in Deutschland auch darunter, dass letztere häufig bestreiten, dass ihre Religion strukturell a-demokratisch sei. Wenn dies richtig wäre, dann würde es sich um profane Weltanschauungen handeln, und man könnte sagen Willkommen im Club! Allerdings hätten dann die Vertreter dieser Weltanschauungen ein nicht mehr zutreffendes Selbstverständnis. Wenn es nicht richtig sein sollte, würden sie absichtlich auf harmlos machen. Religionen sind aber nicht harmlos. So oder so liegt damit eine Kommunikationsstörung vor. Vielleicht liegt diese auch daran, dass einigen Kirchenleuten die eigenen begrifflichen Grundlagen nicht mehr klar sind. So wird u.a. der Kapitalismus als Religion bezeichnet (vgl. Franz Segbers, Der geerdete Himmel, in: Cornelia Hildebrandt, Jürgen Klute, Helge Meves, Frans Segbers (Hrsg.), Die Linke und die Religion, Hamburg 2019, S. 136-146, hier 141f). Das ist begrifflicher Nonsens.

[8] Vgl. Thomas Heinrichs, Die Entstehung profaner Weltanschauungen im 19. Jahrhundert. In: Ralf Schöppner (Hg.): Menschen stärken ohne Populismus. Humanistische Weltanschauung zwischen Alltagshumanismus, Werturteilen und Wissenschaft, Aschaffenburg 2018, S. 81-106.

[9] Vgl. zur Diskriminierung von Weltanschauungen: Thomas Heinrichs, Weltanschauung als Diskriminierungsgrund. Studie im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

[10] Vgl. hierzu: Thomas Heinrichs, Berliner Neutralitätsgesetz reloaded.

[11] Seit neuestem existiert in Osnabrück ein Islamkolleg, eine Ausbildungsstätte für Imame. Es wird mit 5,5 Millionen Euro staatlich finanziert. Im Kuratorium sitzen Politiker und Vertreter anderer Religionen. Auch diese Konstruktion ist mit der staatlichen Neutralität nicht vereinbar.

[12] Ob es für solche Organisationen einen grundsätzlichen Bedarf gibt, ob man nur mit solchen Organisationen das menschliche Bedürfnis nach einer Orientierung über das Leben erfüllen kann oder ob in modernen Gesellschaften mit einer Vielzahl zivilgesellschaftlicher Akteure, mit ausdifferenzierten Subsystemen mit eigenen Regelsystemen, mit einer Kulturindustrie, mit Psychotherapie auf Krankenkassenkosten, mit Mediationsverfahren und vielen anderen marktförmigen Beratungs- und Orientierungsangeboten man nicht unbedingt Religionen und Weltanschauungen braucht, ist eine offene Frage. Die stetig sinkende Mitgliederzahl der Religionen, denen auch kein entsprechendes Wachstum weltanschaulicher Gruppen gegenübersteht, spricht eher dafür, diese Frage zu bejahen.

[13] Selbstverständlich ist es für alle zivilgesellschaftlichen Organisationen legitim, ihre Interessen und politischen Auffassungen in die gesellschaftlichen Debatten einzubringen und für sie einzutreten. Selbstverständlich dürfen dies auch die Religionen und Weltanschauungen. Das Problem besteht in der Privilegierung der Kirchen gegenüber den anderen Religionen und Weltanschauungen. Die Kirchen sind finanziell bestens ausgestattet und hoch professionelle und privilegierte Lobbyorganisationen. Sie haben daher die Möglichkeit einen völlig unangemessenen Einfluss auf politische Entscheidungen zu nehmen (vgl. Carsten Frerk, Kirchenrepublik Deutschland. Christlicher Lobbyismus, Aschaffenburg 2015). In der Bevölkerung gibt es schon seit langem eine große Mehrheit für die Sterbehilfe.

[14] Vgl. Thomas Heinrichs, So wenig wie möglich und so viel wie nötig. Philosophisch-juristische Überlegungen zum Verhältnis von Religion/Weltanschauung und Politik, in dersb. Religion und Weltanschauung im Recht, Problemfälle am Ende der Kirchendominanz, Aschaffenburg 2017, S. 25-50, hier S. 43ff.

[15] Religionen sind grundsätzlich nicht mehr in der Lage, eine ausdifferenzierte Gesellschaft wie unsere zu integrieren, vgl. Prittwitz, Zivile oder herrschaftliche Religion?, S. 34f.

[16] Selbstverständlich müssen auch die Religionen und Weltanschauungen, die im Rahmen der Gleichbehandlung teilweise diese Privilegien erhalten haben, wie z.B. den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechtes, diese wieder abgeben.

[17] Ich reiße auch zu diesem Thema nur einige Aspekte an, eine eingehende Analyse würde den Rahmen dieses Aufsatzes völlig sprengen. Für einen Gesamtüberblick siehe Carsten Frerk, Violettbuch Kirchenfinanzen. Wie der Staat die Kirchen finanziert, Aschaffenburg 2010.

[18] Stefan Korioth, Kommentierung zu Art. 140 GG. In: Maunz/Düring (Hg.) Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, München, Stand Mai 2015, hier Art. 137 WRV, Rn. 101.

[19] Vgl. hierzu Thomas Heinrichs, Humanisierung des Staates? Armenhilfe und Sozialstaat. In: Horst Groschopp (Hg.), Humanismus und Humanisierung, Aschaffenburg 2014, S. 71-94

[20] Sollten die Kirchen tatsächlich nicht in der Lage sein, ohne die Staatsleistungen die ihnen als Sozialleistungsträger übertragenen Aufgaben zu erfüllen, so würden sie unwirtschaftlich arbeiten. Unwirtschaftlich arbeitende Anbieter von Leistungen sind im Kapitalismus nicht konkurrenzfähig und werden durch wirtschaftlich arbeitende Anbieter ersetzt. Dies würde dann im vorliegenden Falle auch passieren. Zu einem Engpass der Versorgung der Bevölkerung mit Sozialleistungen könnte es also nicht kommen.

[21] So auch Gerhard Czermak, Eric Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht. Eine Einführung, 2. Auflage, Heidelberg 2018.

[22] Um breitere Zustimmung dazu zu organisieren, sieht das Modell auch vor, dass andere zivilgesellschaftliche Organisationen durch diese Kultur- oder auch Sozialsteuer gefördert werden können. Sofern der staatliche Kirchensteuereinzug beendet würde und alle anderen Zahlungen an die Kirchen – neben den Staatsleistungen gibt es noch eine Vielzahl weiterer Zahlungen und Subventionen – eingestellt würden, könnte man über eine solche Steuer nachdenken. Aber auch dann stellt sich die Frage, wieso zivilgesellschaftliche Organisationen durch eine Sondersteuer finanziert werden sollen.

[23] Stefan Korioth, Kommentierung zu Art. 140 GG. In: Maunz/Düring (Hg.) Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung, München, Stand Mai 2015, hier Art. 141 WRV, Rnr. 12.

[24] Vgl. z.B. die Aufsätze zu diesem Thema in Religionspolitik heute. Problemfelder und Perspektiven in Deutschland, Hg. v. Daniel Gerster, Viola van Melis und Ulrich Willems Breisgau 2018 oder auch den Abschlussbericht der Kommission von Bündnis 90/die Grünen "Weltanschauungen, Religionsgemeinschaften und Staat".

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