Bannmeile vor Kristina Hänels Praxis?

Innenhof und Plenargebäude des hessischen Landtags
Der hessische Landtag muss jetzt über den Antrag der Gießener Stadtverordnetenversammlung entscheiden

Die Stadtverordnetenversammlung von Gießen will Schutzzonen einrichten, in der schwangere Frauen nicht von demonstrierenden Fundamentalisten belästigt werden können. Das steht allerdings im Konflikt mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit.

Wie hessenschau.de berichtet, hat die Gießener Stadtverordnetenversammlung einen Antrag auf eine Schutzzone im Umkreis von 150 Metern um seine Pro Familia-Beratungsstelle und die Praxis jener Ärztin gestellt, die Paragraph 219a den gerichtlichen Kampf angesagt hat. Dieser schränkt – trotz frisch beschlossener Reform – die Informationsfreiheit über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs ein. Durch ihren Widerstand wurde Kristina Hänel bekannt und zur Zielscheibe: Immer wieder wird die Umgebung ihrer Praxis Schauplatz von Demonstrationen und Gegendemonstrationen. Lebensschützer treffen sich ausgerüstet mit christlicher Symbolik zum Beten, zahlenmäßig überlegene, fortschrittlich denkende Menschen halten dagegen. Soweit, so demokratisch. Aber sind Einrichtungen, in denen Frauen in einer schwierigen Lebenslage einfach nur versuchen wollen, eine für sie richtige Entscheidung zu treffen, der richtige Ort dafür?

Das Stadtparlament von Gießen meint: nein. Der Beschluss fiel einstimmig, die AfD enthielt sich. Um die Frauen vor dem politischen Schlagabtausch abzuschirmen, soll es nun Bannmeilen geben. Allerdings sind diese grundrechtlich gesehen eine heikle Sache, da dort das Demonstrationsrecht stark eingeschränkt wird. Deshalb sind bisher auch nur besonders sensible staatliche Organe wie der Bundestag, der Bundesrat, das Bundesverfassungsgericht oder Landesparlamente von einer solchen Sonderzone umgeben. Es ist fraglich, ob es eine Bannmeile vor einer Arztpraxis oder einem Familienbaratungszentrum geben kann. Die Landesregierung von Hessen muss den Antrag nun prüfen.

Kommentare (9)

Stefan Dewald (nicht überprüft)

Di. 26 Feb 2019 - 12:44

Möglich wären jedoch zur Gefahrenabwehr Kontaktverbote: https://de.wikipedia.org/wiki/Kontaktverbot_(Zivilrecht)

G.B. (nicht überprüft)

Di. 26 Feb 2019 - 13:18

Wo sind die Kollegen*innen welche Frau Händel zur Seite stehen und Druck machen?

Das ein überflüssiger Paragraph, genau wie auch der Blasphemie-Paragraph, endlich abgeschafft werden muss steht für mich ausser Frage. Wegen sturen beharren auf einmal
eingeführte Paragraphen, geht es in der BRD gegen das GG und die Carta der Menschenrechte einfach weiter wie bisher. Niemand von den Parlamentarischen Klugschwätzern hat den Mut gegen den Strom zu schwimmen um die Zustände hier zum
besseren für die Menschen zu verändern.
Die Verantwortungen werden einfach nur hin und her geschoben und die Menschenrechte werden dabei zerrieben. Armes reiches Deutschland arme Demokratie.

Auch wenn ich Ihren Ärger teile: aber Sie kippen die Kinder mit denn bade aus. Nicht alle Bundestagsabgeordneten sind für dem Kompromiss gewesen.

Wolfgang Graff (nicht überprüft)

Di. 26 Feb 2019 - 15:03

Es handelt sich bei den Versammlungen der "Lebensschützer" vor säkularen Beratungsstellen und Arztpraxen weniger um politische Demonstrationen als vielmehr um gezielten Psychoterror. Ich finde das Verhalten dieser Fanatiker ähnelt damit stark einem Straftatbestand, nämlich dem Stalking. Und hier ist es durchaus üblich, dass den Stalkern durch das Gericht untersagt wird, sich ihren Opfern zu nähern. Mit einem entsprechenden Gerichtsurteil gegen "Lebensschützer" wäre schon viel gewonnen.
Ob der Erlass einer Stadtverwaltung rechtsfest ist, bezweifele ich.

Rene Goeckel (nicht überprüft)

Di. 26 Feb 2019 - 18:01

Dann braucht es vielleicht "zahlenmäßig überlegene, fortschrittlich denkende Menschen", die etwas energischer auftreten.

Also Ihr "fortschrittliches Denken" per Faustrecht verbreiten?! Aber nein, natürlich haben Sie das so nicht gemeint, da bin ich ganz sicher. (Manchmal wird mir hier echt schon schlecht.)

Unechter Pole (nicht überprüft)

Di. 26 Feb 2019 - 22:06

Es gibt aber ein weiteres Grundrecht im Artikel 2 GG, und zwar die jedem zustehende allgemeine Handlungsfreiheit. Es kann nicht sein, dass BürgerInnen unter Berufung auf die Versammlungsfreiheit genötigt werden, auf dieses Grundrecht zu verzichten.
Und schließlich steht im Artikel 18: "Wer [...] die Versammlungsfreiheit (Artikel 8) [...] zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte."

WalterPP (nicht überprüft)

Do. 28 Feb 2019 - 16:48

Antwort auf von Unechter Pole (nicht überprüft)

Wo und ggf. inwiefern sehen Sie hier einen "Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung"? Im Artikel ist lediglich von Demonstrationen die Rede. Und man kann im Beschriebenen vielleicht noch (mglw. strafbare) Belästigung erkennen oder besser gesagt hineininterpretieren. Aber Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung?

Gisa Bodenstein

Die Autorin studierte Kulturgeographie mit den Wahlfächern Politische Wissenschaft, English and American Studies und Physische Geographie in Erlangen. Danach war sie für die Erlanger Nachrichten und die Berliner Morgenpost tätig. Seit 2017 arbeitet sie für den hpd und hat im April 2025 den Posten der Chefredakteurin übernommen.

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