Kristina Hänel meistert weitere Hürde auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht

Erfolgreiche Niederlage

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Kristina Hänel mit ihrem Verteidiger Karlheinz Merkel

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UnterstützerInnen zeigen ihre Solidarität

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Kristina Hänel gemeinsam mit anderen Frauenärztinnen, die wegen § 219 verurteilt wurden

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Normalerweise hoffen Angeklagte auf einen Freispruch – nicht so die Ärztin Kristina Hänel. Um den umstrittenen § 219a StGB juristisch zu kippen, durfte sie in der heutigen Gerichtsverhandlung am Landgericht Gießen nicht freigesprochen werden. Nach der "erfolgreichen Niederlage" in Gießen kann Kristina Hänel nun Revision einlegen und ist damit einen Schritt weiter auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Gerichtsverhandlungen wie diese dürfte es selten geben. Denn alle Beteiligten, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Richter, waren sich in den allermeisten Punkten einig: Niemand bestritt, dass Kristina Hänel gegen § 219a StGB verstoßen hat, als sie auf ihrer Homepage darauf hinwies, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Konsens bestand auch darin, dass dieser Paragraph in seiner jetzigen Form kaum zu halten sei. Richter Nink machte dies nicht zuletzt in der mündlichen Begründung des Urteils deutlich. Er zeigte offen seine Sympathien für die Ziele Hänels und sprach von einem "fürchterlichen Kompromiss" und "unausgegorenen Strafrechts-Paragraphen", der seiner persönlichen Meinung nach revidiert oder abgeschafft werden müsste. Hierfür seien jedoch die Bundespolitiker bzw. die Richter des Bundesverfassungsgerichts verantwortlich, nicht das Landgericht Gießen, das sich an die bestehenden Gesetze zu halten habe.

In einem entscheidenden Punkt wollte Richter Nink der Argumentation von Karlheinz Merkel, dem Verteidiger von Kristina Hänel, nicht folgen. Merkel hatte vor Gericht in brillanter Weise vorgetragen, dass § 219a mit einer unzulässigen Einschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) einhergeht und daher verfassungswidrig sei. Prinzipiell hätte das Gericht daher die Möglichkeit gehabt, das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht einzuschalten. Richter Nink merkte dazu an, dass er zwar Zweifel an der Verfassungskonformität von § 219a habe, dass diese Zweifel aber nicht so erheblich seien, dass er auf ihrer Basis ein Normkontrollverfahren einleiten könne. Kristina Hänel wird also auf dem Weg nach Karlsruhe durch weitere Instanzen gehen müssen. Das mag dauern, aber dass § 219a StGB irgendwann fallen wird – davon sind Kristina Hänel und ihre vielen Unterstützerinnen und Unterstützer felsenfest überzeugt.