ifw-Stellungnahme beim Bundesjustizministerium für die Streichung des § 219a StGB

Reform der Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch gefordert

"Medical Students for Choice"
Vertreterinnen der "Medical Students for Choice" auf einer Demo gegen Paragraph 219a in Berlin

Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) spricht sich in einer Stellungnahme gegen den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 28. Januar 2019 (Az. 4040/1-0-25 432/2018) aus.

In der Stellungnahme nennen Jacqueline Neumann und Michael Schmidt-Salomon die folgenden fünf Gründe, warum die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen des § 219a Strafgesetzbuch (StGB) und des Schwangerschaftskonfliktberatungsgesetzes (SchKG) unzureichend sind und abgelehnt werden sollten:

1. Die vom BMJV benannten Ziele, erstens betroffenen Frauen den Zugang zu Informationen über Schwangerschaftsabbrüche zu erleichtern und zweitens Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte zu schaffen, die bereit sind, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, werden nicht oder unzulänglich erreicht.

2. Dem Kernproblem für die betroffenen Frauen, insbesondere die gesetzeswidrige Unterversorgung mit der medizinischen Dienstleistung des Schwangerschaftsabbruchs, wird nicht abgeholfen.

3. Die derzeitige verfassungswidrige Vorfeldkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen wird nicht beendet.

4. Die Verfassungswidrigkeit des § 219a StGB aufgrund der fehlenden weltanschaulichen Neutralität des zugrundeliegenden Schutzkonzeptes wird nicht überwunden.

5. Das Anbieten oder Ankündigen tatbestandsmäßiger und rechtswidriger Abtreibungen, das anpreisende Werben für (rechtmäßige wie rechtswidrige) Schwangerschaftsabbrüche sowie grob anstößige Formen des Anbietens oder Ankündigens können über das Recht der Ordnungswidrigkeiten hinreichend adressiert werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) eine grundlegende Reform der Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch und im Rahmen dessen eine Streichung des § 219a StGB.


Den Referentenentwurf des Justizministeriums und alle Stellungnahmen finden sich auf der Webseite zum Gesetzgebungsverfahren.

Kommentare (2)

Hans Trutnau (nicht überprüft)

Mo. 4 Feb 2019 - 13:03

Peng!

Kurze, klare Sätze.

Aber, Michael \ ifw: "Ankündigen tatbestandsmäßiger ..." - ist da 'straftatbestandsmäßiger' gemeint?

Karl Kloos (nicht überprüft)

Mo. 4 Feb 2019 - 21:47

Ablehnung weil es nicht "viel besser ist" sondern besser ist, ist für mich kein vernünftiger Grund zur Ablehnung. Außerdem kann Punkt 5 nicht ernst gemeint sein, da er behaupten würde, dass jemand nur aufgrund des Ordnungsrechts geahndet werden sollte, wenn dieser Werbung zur Abtreibung von weit fortentwickelten Embryos machen würde.

Beste Grüße
Karl Kloos

Unterstützen Sie uns auf Steady!

Mehr lesen über:

Verwandte Artikel