Französische Nationalversammlung nimmt Sterbehilfegesetz an

Gestern stimmten die Abgeordneten der französischen Nationalversammlung zum vierten und letzten Mal über das seit Jahren zwischen den gesetzgebenden Gremien strittige Gesetz zur Sterbehilfe ab. Sie nahmen das Gesetz mit 291 zu 241 Stimmen und 29 Enthaltungen an.

Französische Nationalversammlung
Gebäude der Französischen Nationalversammlung in Paris.

Damit ist ein von Anfang an von Präsident Emmanuel Macron unterstütztes Projekt endgültig unter Dach und Fach – nach einem schier endlosen Hin und Her zwischen der überwiegend liberal eingestellten Nationalversammlung und dem Senat, dem französischen Oberhaus, in dem die politische Rechte stärker vertreten ist und das den Gesetzentwurf von Anfang an vehement abgelehnt hatte. 

Das Gesetz gesteht allen in Frankreich ansässigen Bürgern, die an einer schweren und unheilbaren Krankheit im fortgeschrittenen Stadium leiden und ihren Willen frei und informiert äußern können, das Recht zu, bei einem Suizid professionelle Hilfe zu erhalten. Dabei muss das Leiden eine somatische Quelle haben. Psychische Leidenszustände sollen nur dann zur Inanspruchnahme einer Suizidassistenz berechtigen, wenn sie durch das somatische Leiden bedingt sind.

Das Verfahren ist exakt geregelt: Der Arzt, an den der Sterbewillige seinen Anfrage richtet muss sich zunächst mit einem anderen Arzt, der mit der Erkrankung des Patienten vertraut ist, sowie mindestens einer anderen Fachkraft, die den Patienten kennt, beraten. Falls diese dem Patienten grünes Licht geben, kann er nach einer Überlegungszeit von zwei Tagen einen Antrag auf Sterbehilfe stellen und den Termin und den Ort dafür (zu Hause, bei Verwandten oder in einer Gesundheitseinrichtung) wählen. Eine Verpflichtung für den Arzt, dem Antrag zu folgen, besteht nicht. 

Wie zu erwarten, hat die erregte Debatte zwischen Befürwortern und Gegnern Spuren hinterlassen. Die Mehrheit der Befürworter in der Nationalversammlung schrumpfte unter dem Ansturm der heftigen Kritik, auch von Seiten der Behindertenverbände und der Vertretungen der Pflegekräfte auf nicht mehr als 50 Stimmen. Einige Auffälligkeiten  des Gesetzentwurfs von 2025 sind weggefallen, etwa die Strafbestimmung für den Versuch Dritter, zu verhindern, dass sich ein Schwerkranker über Möglichkeiten der Sterbehilfe informiert oder sie in Anspruch nimmt. Geblieben ist allerdings die Eröffnung der Möglichkeit, dass die Freitodbegleitung von einer Pflegefachkraft anstelle eines Arztes durchgeführt wird. Außerdem die bedingte Öffnung für die Tötung auf Verlangen: In Fällen, in denen der Sterbewillige physisch unfähig ist, sich die tödliche Substanz selbst zuzuführen, soll sie von einem Arzt oder einer Pflegekraft verabreicht werden können.

Das Sterbehilfegesetz war bis zuletzt umstritten. Historisch einmalig ist, dass der Text dreimal im Senat abgelehnt wurde. Im gemeinsamen Ausschuss konnten Abgeordnete und Senatoren keine Einigung erzielen. Sowohl die katholische Kirche als auch die rechten Parteien leisteten verzweifelten Widerstand. 

Die Opposition der katholischen Kirche ging so weit, dass Monseigneur Marc Aillet, Bischof von Bayonne, einige Tage vor dem Termin der Verabschiedung den für das Gesetz abstimmenden Abgeordneten mit der Exkommunikation drohte. Davon haben sich aber offensichtlich nicht alle beeindrucken lassen.

Prof. Dr. Dr. Dieter Birnbacher

Der Autor wurde 1946 in Dortmund geboren. Er studierte Philosophie, Anglistik und Allgemeine Sprachwissenschaft in Düsseldorf, Cambridge und Hamburg. 1973 promovierte er in Hamburg. 1978 trat er er eine Stelle als Akademischer Rat an. Er habilitierte 1988. 1993 wurde er dann Professor für Philosophie an der Universität Dortmund und 1996 schließlich Professor für Philosophie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Birnbacher ist u.a. Mitglied der Philosophisch-Politischen Akademie e.V.

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