Kreuzurteil: Söder-Projekt der Pastafari in Bayern auf Erfolgskurs

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Am Dienstag urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über den bayerischen Kreuzerlass und entschied, dass es keinen Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern gebe. Das Urteil wurde von Säkularen massiv kritisiert. Positiv wird das Urteil jedoch vom Arbeitskreis pastafaridemokratischer Juristen (APJ) aufgenommen. Dieser betrachtet den söderschen Kreuzerlass und das Urteil als erste Schritte zur Errichtung von Biervulkanen in bayerischen Behörden per Biervulkanerlass. Der hpd dokumentiert hier die Stellungnahme des APJ im Wortlaut.

Wir sind auf Kurs! Unser Söder-Projekt hat Erfolg und geht weiter. Der Kreuzerlass war natürlich nur der erste Schritt. Dahinter steht: Wir beabsichtigen seit langem die Errichtung von Biervulkanen in allen Behörden per Biervulkanerlass.

Staatliche Neutralität ist von gestern. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19. Dezember 2023 unseren Plan bestätigt (BVerwG 10 C 3.22): Heute darf man in Behörden "alles aufhängen", was der dekorative Symbolkanon mit religiösem Bezug so hergibt, sagte die Leiterin der ZDF-Rechtsredaktion. Mit "alles" meinte sie zwar den islamischen Halbmond, aber nicht unsere pastafarianischen Symbole. Dabei ist offenkundig: Gerade der Biervulkan würde im Eingangsbereich von bayerischen Amtsstuben zwar für den "objektiven Betrachter ein zentrales Symbol" unseres FSM-Glaubens darstellen, aber er stünde der "Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg". Die pastafaridemokratischen Juristen haben deshalb einen entsprechenden Verwaltungsakt vorbereitet. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, sobald wir den ersten pastafaridemokratischen Ministerpräsidenten in Bayern stellen:

Zum nächsten Ersten wird die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden in Bayern (AGO) in die folgende Fassung geändert:

§ 28 (Errichten von Biervulkanen in Dienstgebäuden) Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern

Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Biervulkan zu errichten.

Anhänger des Fliegenden Spaghettimonsters (FSM), sogenannte "Pastafari", gehen davon aus, dass im Jenseits ein Biervulkan existiert, aus dem Bier aber auch andere Getränke je nach persönlicher Vorliebe fließen. Der Biervulkan gehört zu den ältesten Elementen des Pastafarianismus und wird bereits im Evangelium des Fliegenden Spaghettimonsters von Prophet Bobby erwähnt.

Der Biervulkanerlass wird damit den seit Juni 2018 bestehenden sogenannten Kreuzerlass ersetzen. Mit der amtlichen Empfehlung zur Errichtung von Biervulkanen im Eingang jeder bayerischen Landesbehörde wird der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns Ausdruck gegeben. Der Biervulkan ist "nichts Fremdes oder Ungehöriges, sondern das ist das Normale, das was uns vertraut ist". Im Jenseits besteht der Biervulkan schon seit immer, wenn man auf das Evangelium (nach Bobby) vertraut. Im Diesseits reichen die geschichtlichen und kulturellen Wurzeln des Bieres über 13.000 Jahre zurück – und damit übertreffen sie um 11.000 Jahre die Tradition des bislang anzubringenden Folterkreuzes des Jesusgottes zu allgemeinen Erlösungszwecken.

Es mag von manchen Säkularisten zwar ein Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität behauptet werden – aber beim Biervulkan handelt es sich um eine "bloß passive Verwendung eines religiösen Symbols ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung". Es wäre abwegig, dass ein Christ, Muslim, Jude oder Hindu, einen gut sichtbar platzierten Biervulkan in einem Amt als Ausdruck der staatlichen Identifikation mit ebendiesem Glauben interpretiert. "Diese Vorschrift ist eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung."

Aus Gründen stellen wir fest: Der Biervulkan verletzt nicht das Recht von Anders- oder Nichtgläubigen auf Religionsfreiheit. Er ist auch kein Verstoß gegen das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens, wie – sofern Anlass entstehen sollte – das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird. Falls ein Kompromissvorschlag vom Gericht gemacht würde, die Biervulkane mit einem Schild zu versehen, das auf die kulturelle Wertetradition verweist, so wird dies von der Staatskanzlei abgelehnt. Wir vertrauen auf die Urteilsfähigkeit der von uns entsendeten Richter, den ursprünglichen Biervulkanerlass zu bewahren. Denn wir kennen die verbreitete Redensart: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Spaghettimonsters Nudeligen Anhängseln."

Es zeigt sich also, wie wichtig es ist, "dass unser Land sich seines Wertefundaments versichern kann". Der Biervulkanerlass setzt "wichtige Leitplanken", auch als "Maß und Richtschnur für Integration".

Die errichteten Biervulkane "stellen zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol" des pastafarischen Glaubens dar. Sie verletzen jedoch keinen Anders- oder Nichtgläubigen "in keiner eigenen von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfassten Freiheitsgewährleistung". Auch wenn Anders- oder Nichtgläubige meist nicht freiwillig in einer Behörde erscheinen, genießen sie "keinen Konfrontationsschutz gegenüber im Eingangsbereich von Behörden" errichteten Biervulkanen. "Auch das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates wird nicht verletzt. Danach darf der Staat zwar nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren." "Eine Bevorzugung" der FSM-Kirche "hat der Verwaltungsgerichtshof aber für das Revisionsgericht bindend in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht festgestellt, sondern einen Werbeeffekt für diese durch die" Errichtung der Biervulkane "verneint". "Aus dem Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität ergibt sich nichts Weiteres" zugunsten der Anders- oder Ungläubigen. "Er verlangt vom Staat keinen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge im Sinne einer strengen Laizität, sondern verpflichtet ihn zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und verbietet ihm die Identifikation mit einem bestimmten Glauben." "Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung" des Biervulkans "identifiziert sich der Freistaat Bayern nicht mit" pastafarischen "Glaubenssätzen". "Schon nach dem Wortlaut der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Regelung des § 28 AGO soll" der Biervulkan "vielmehr Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sein". Seine Errichtung "im Eingangsbereich von Behörden steht der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg".

Die Kritik von FSM-Kirchenvertretern, dass der Biervulkan nie für irgendwelche "außerhalb von ihm selbst liegenden Zwecke instrumentalisiert werden" darf, nehmen wir ernst.

(Hinweis: Unmarkierte Zitate stammen entweder vom Bundesverwaltungsgericht oder vom bayerischen Ministerpräsidenten oder von Kirchenfunktionären.)

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