Zur gestrigen Entscheidung zum Kreuzerlass in Bayern

Söder und das Bundesverwaltungsgericht interpretieren das Kreuz neu

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Gestern hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über den sogenannten Kreuzerlass entschieden, der 2018 vom Bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder verkündet wurde. Es gebe keinen Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern, so das Gericht in einer Pressemitteilung. Geklagt hatten der Bund für Geistesfreiheit München und Bayern. Letzterer äußerte sich seinerseits in einer Pressemitteilung zum Urteil.

Der Freistaat Bayern beschäftigt 350.000 Menschen, die in über 8.000 Dienststellen arbeiten. In diesen Dienststellen hängt seit 2018 auf Anordnung der bayerischen Staatsregierung das Symbol der Christen: das Kreuz. Für Söder der "Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns", nach Wikipedia das wichtigste Symbol des Christentums, weil es an den Kreuztod Jesu und damit an das zentrale Element des christlichen Glaubens erinnert.

Nach einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig vom 19. Dezember hat sich das Gericht der Söder'schen Argumentation angeschlossen. Diesen Eindruck kann das BVerwG auch nicht dadurch beseitigen, dass es in seiner Pressemitteilung feststellt: "Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzessymbols identifiziert sich der Freistaat Bayern durch die Aufhängung von Kreuzen nicht mit christlichen Glaubensgrundsätzen."

Das BVerwG übernimmt damit die Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der in der Vorinstanz entschieden hatte, dass  das Anbringen von Kreuzen im Eingangsbereich staatlicher Dienststellen keine den christlichen Glauben fördernde Wirkung habe.

Enttäuschung beim säkularen Bund für Geistesfreiheit (bfg) Bayern: "Nachdem das Kreuz keinen Markenschutz hat, darf es offensichtlich verschieden interpretiert werden", kritisiert der zweite Vorsitzende des bfg Bayern Frank Riegler die Entscheidung. Für ihn ist das Kreuz seit über 1.500 Jahren unverändert das Symbol der Christen. "Die Corporate Identity der christlichen Kirchen."

Die Feststellung des BVerwG, dass sich die Regierung des Freistaates Bayern nicht mit christlichen Glaubensgrundsätzen identifiziere, bleibe aber bis zum Beweis des Gegenteils Wunschdenken.

Nach Artikel 4 des Grundgesetzes sind die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Gerade dieses Grundrecht aber sieht der bfg Bayern durch den Erlass verletzt. Nach seiner Auffassung darf der Staat nicht einseitig Position für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beziehen. Die Identifikation ist nach Auffassung des bfg auch deshalb aus der Zeit gefallen, weil sich immer mehr Menschen nicht mehr konfessionell binden beziehungsweise aus den Kirchen austreten.

Der Kreuzerlass stellt eine einseitige Bevorzugung des christlichen Glaubensbekenntnisses durch den Staat dar. Er macht damit Nichtchristen in den bayerischen Amtsstuben, Gerichten und Schulen zu Menschen zweiter Klasse. Und damit verstößt er eklatant gegen Artikel 4 GG.

Der bfg Bayern wird nun die Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob ein Gang zum Bundesverfassungsgericht sinnvoll ist.

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