Eine Erwiderung auf den Aufruf "Wie Deutschland die Suizidhilfe regeln sollte"
Autonomie voraussetzen, nicht prüfen
Ende Mai haben Mediziner, Juristen und Ethikerinnen in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) einen Aufruf veröffentlicht, der Vorschläge zur Regelung der Suizidhilfe in Deutschland unterbreitet. Die Schatzmeisterin der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) Ulla Bonnekoh hat hierauf eine Replik verfasst, die vom Präsidenten der DGHS Robert Roßbruch, der Juristin und ehemaligen SPD-Spitzenpolitikerin Ingrid Matthäus-Maier sowie dem Philosophen und Vorsitzenden der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) Michael Schmidt-Salomon mitgetragen wird.
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Der Aufruf, den dreizehn Mediziner:innen, Juristen und Ethikerinnen Ende Mai in der FAZ veröffentlicht haben, ist ein interessanter Schritt. Er benennt klare Eckpunkte für eine verfassungskonforme Regelung der Suizidhilfe, er widersetzt sich einer faktischen Aushöhlung des Grundrechts durch übermäßige Restriktionen und er formuliert etwas, das in der deutschen Debatte selten so klar gesagt wird: Ein weiterer Anstieg der Fallzahlen wäre im Lichte der Verfassung kein Alarmzeichen, sondern ein Indiz für wahrgenommene grundrechtliche Freiheit. Das ist eine überfällige Richtigstellung gegenüber dem Dammbruch-Denken, das die Debatte seit Jahren vergiftet. Und doch bleibt der Aufruf an einer entscheidenden Stelle halbherzig. Er vollzieht – vermutlich unbeabsichtigt – genau die Beweislastumkehr, gegen die er sich eigentlich wendet.
Was das Urteil wirklich sagt
Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 nicht nur das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe gekippt. Es hat eine Grundentscheidung über die Richtung der Beweislast getroffen. Im Leitsatz heißt es: "Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren." Die Formulierung "im Ausgangspunkt" ist keine Einschränkung. Es ist eine Verortung. Autonomie steht am Beginn jeder rechtlichen Betrachtung, nicht am Ende eines Prüfungsverfahrens. Randnummer 279 macht das noch expliziter: "Das Gesetz darf dem Entschluss zur Selbsttötung keinen unwiderleglichen Generalverdacht mangelnder Freiheit und Reflexion unterstellen."
Der Aufruf zitiert das Urteil korrekt – und handelt dann anders. Er fordert die Prüfung der Freiverantwortlichkeit in mindestens zwei Gesprächen in angemessenem zeitlichem Abstand durch je eine qualifizierte Fachperson. Das Vieraugenprinzip soll die Regel sein, Ausnahmen müssen begründet werden. Das ist strukturell ein Generalverdacht – nur eben kein unwiderleglicher mehr, sondern ein widerlegbarer – durch Wartezeit, Begutachtung, Wiederholung. Die Beweislast liegt beim Sterbewilligen, nicht bei denjenigen, die Hilfe leisten oder Zugang gewähren. Genau das hat das Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben bezeichnet.
Die selektive Logik der Prüfung
Man könnte einwenden, die vier Kriterien des Urteils – Einsichts- und Urteilsfähigkeit, Informiertheit, Freiwilligkeit, innere Festigkeit – müssten doch irgendwie festgestellt werden. Das stimmt. Aber die Frage lautet: von wem, wann und unter welcher Beweislast? In der Medizin gilt längst: Aufklärungspflichten liegen aufseiten der Helfenden. Der Arzt klärt auf und dokumentiert, dass die Information angekommen ist. Er prüft nicht, ob der Patient wirklich autonom ist – er setzt Autonomie voraus und handelt entsprechend, solange keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. Dasselbe Prinzip gilt beim Behandlungsabbruch, bei hochriskanten Operationen, bei Entscheidungen gegen ärztlichen Rat.
Nur beim Sterbewunsch soll plötzlich ein strukturelles Prüfungsregime greifen – unabhängig vom Einzelfall und ohne konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Freiverantwortlichkeit. Das ist keine neutrale Verfahrensregel. Es ist die Fortschreibung eines Misstrauens, das mit dem Urteil eigentlich überwunden sein sollte. Der Aufruf selbst benennt das Prinzip korrekt, wenn er schreibt, es könne davon ausgegangen werden, dass Menschen, die um Suizidhilfe nachsuchen, in ihrer Freiverantwortlichkeit deutlich seltener eingeschränkt sind als Suizidenten im Allgemeinen. Wenn das stimmt – und es stimmt – warum dann ein strukturelles Zwei-Gespräche-Vieraugenprinzip als Regelfall? Die Logik des Aufrufs widerspricht sich an dieser Stelle selbst.
Eine verfassungskonforme Regelung müsste es umgekehrt formulieren: Aufklärung und Beratung sind Angebote und Bringschulden der Helfenden. Prüfung ist die begründungspflichtige Ausnahme, nicht der Regelfall. Konkrete Anhaltspunkte für Fremdbestimmung oder fehlende Einsichtsfähigkeit lösen das Verfahren aus – nicht der Sterbewunsch als solcher.
Was eine Regelung zusätzlich leisten muss
Wer Autonomie als Ausgangspunkt nimmt, muss auch die Bedingungen sichern, unter denen sie real ausgeübt werden kann. Der Aufruf deutet das an – aber bleibt auch hier halbherzig.
Die Forderung, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sich ohne Verlegung begleiten lassen können sollen, ist richtig und überfällig. Aber sie bleibt ein Wunsch, solange sie nicht als gesetzliche Duldungspflicht formuliert wird. Wer in einem Pflegeheim lebt, lebt dort – es ist sein Zuhause. Das Hausrecht der Einrichtung kann kein Grundrecht außer Kraft setzen. Konsequenterweise müssen auch Hospize und Palliativstationen einer solchen Duldungspflicht unterliegen. Es geht nicht darum, dem Sterbewilligen den Zugang zur Suizidhilfe zu verwehren. Das geschieht nicht. Verwehrt wird vielmehr der Zugang der Sterbehelfenden zur Einrichtung, wie es etwa die Deutsche Bischofskonferenz ihren Trägern jüngst empfohlen hat (der hpd berichtete). Niemand muss Suizidhilfe selbst durchführen. Aber niemand darf verhindern, dass sie dort stattfinden kann, wo Sterbewillige leben oder sich aufhalten.
Klare Vorgaben braucht es auch im Bereich der Ausbildung: Suizidhilfe muss Teil der ärztlichen Aus- und Weiterbildung werden, sowie der Ausbildung weiterer medizinischer Fachberufe. Solange Suizidhilfe strukturell eine Randerscheinung bleibt, die von wenigen Spezialisten getragen wird, bleibt der Zugang faktisch beschränkt – unabhängig davon, was ein Gesetz erlaubt. Geregelt werden muss zudem der Zugang zum Mittel: Die direkte Abgabe von Natrium-Pentobarbital an Sterbewillige – mit entsprechender Begleitung bei der Anwendung und Regelungen zur sicheren Aufbewahrung – würde die Abhängigkeit von einem bereitwilligen Arzt strukturell reduzieren. Das erfordert eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes. Aber es ist die konsequente Umsetzung dessen, was das Urteil formuliert hat.
Schließlich: Angemessene Honorierung ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Anerkennung. Suizidhilfe darf nicht als "kommerzielle Dienstleistung" diskreditiert werden, wenn sie nachhaltig arbeitet. Organisationen müssen investieren, Personal schulen und Rücklagen bilden können. Wer das als Geschäftemacherei rahmt, delegitimiert die Infrastruktur, auf die das Grundrecht angewiesen ist. Die Gefahr ist nicht Kommerzialisierung, sondern Stigmatisierung – der im Widerspruch zum Karlsruher Urteil stehende Wunsch, professionelle Freitodbegleitungen moralisch zu diskreditieren und organisatorisch zu erschweren.
Was jetzt gebraucht wird
Der FAZ-Aufruf endet mit dem Satz, ein künftiges Suizidhilfegesetz müsse dem Grundrecht – unter angemessener Berücksichtigung des Lebensschutzes – gerecht werden. Das ist richtig. Aber angemessene Berücksichtigung des Lebensschutzes bedeutet nicht strukturelles Misstrauen gegenüber dem Sterbewunsch. Es bedeutet konkrete Reaktion auf konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall. Das Urteil hat die Beweislast klar verortet: im Ausgangspunkt aufseiten der Autonomie. Eine Gesetzgebung, die das ernst nimmt, setzt Autonomie voraus – und schafft die Bedingungen, unter denen sie real ausgeübt werden kann. Alles andere ist Verfassungsrhetorik ohne Verfassungssubstanz.
Lesen Sie dazu auch diesen Artikel: "Mobilmachung von Psychiatrie-, Hospiz- und Palliativ-Funktionär:innen"
Kommentare (11)
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In der Öffentlichkeit wird…
In der Öffentlichkeit wird Prof. Robert Roßbruch nicht müde, den Prozess umfassender Prüfkriterien zu preisen, welche suizidwillige Mitglieder der DGHS zu durchlaufen haben. Dieser habe sich unangefochten bewährt und sei gesellschaftlich vorbildlich.
Wie hier bereits 2024 auf seiner PK: „Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben e. V. (DGHS) vermittelt seinen Mitgliedern seit annähernd vier Jahren auf Wunsch eine ärztliche Freitodbegleitung, dabei gelten strenge Sorgfaltskriterien und ein doppeltes Vier-Augen-Prinzip.“ Dieses wird so erläutert: 1. Vorgespräch (Jurist:in ) mit Besprechung der persönlichen Motive, 2. Aufklärungsgespräch (Arzt oder Ärztin). „Dabei prüfen ein Arzt und ein Jurist unabhängig voneinander die Ernsthaftigkeit und Urteilsfähigkeit des Betroffenen.“
Doch das ist laut der Präsentation der Erfolgszahlen – der hpd berichtete
https://hpd.de/artikel/doppeltes-vier-augen-prinzip-hat-sich-bewaehrt-21996 -
noch nicht alles: „Beteiligt an der Betreuung eines jeden Menschen waren jeweils die hauptamtlichen qualifizierten Fallbearbeiter:innen in der Geschäftsstelle.“ Diese prüfen eingehend die Eingaben, Arztbriefe, Anträge des um Freitodbegleitung nachfragenden Mitglied.
Also gleich sogar ein doppeltes (oder mehrfaches) Vieraugenprinzip, um die Freiverantwortlichkeit bei einem assistierten Suizid abzusichern?
Es tut mir leid – aber bin ich vielleicht die Einzige, die dies mit der Replik jetzt hier nicht in Übereinstimmung zu bringen vermag? Jetzt verfasst von Ulla Bonnekoh (Schatzmeisterin der DGHS), "mitgetragen" - wie es heißt, von dem DGHS-Präsidenten Robert Roßbruch, von Ingrid Matthäus-Maier sowie dem Vorsitzenden der Giordano-Bruno-Stiftung Michael Schmidt-Salomon?
Klar ausgedrückt! Kein…
Klar ausgedrückt! Kein Misstrauen gegenüber einem Suizidwilligen!
Ich habe nie verstanden,…
Ich habe nie verstanden, wieso eine möglichst liberale Regelung zum assistierten Suizid immer als besonders humanistisch dargestellt wird. Dabei bin ich kein Gegner. Ich finde weder die religiösen Argumente gegen den assistierten Suizid überzeugend, noch diejenigen, die von Teilen der Linken vorgebracht werden. Aber dass man bei einer so schwerwiegenden Entscheidung wie bei der über den eigenen Tod gewisse Hürden und Sicherheitsmaßnahmen einbaut, finde ich vollkommen richtig.
Der Titel diese Beitrages…
Der Titel diese Beitrages führt in die Irre. Sein genauer Wortsinn: es gelte, die Autonomie Suizidwilliger gar nicht zu prüfen, kann von einer Repräsentantin der Deutschen Gesellschaft für Humanes sterben so kaum gemeint sein, wo diese sich doch geradezu rühmt, ein „doppelte Vieraugenprinzip“ als zentralen Baustein in ihrem Sicherheitskonzept zur Vermittlung von Freitodbegleitungen zu verwenden. Die vorrangige Frage der Autorin, ob man Autonomie nicht im GRUNDSATZ erst einmal voraussetzen sollte, ist berechtigt und führt ggf. zu schwierigen Abwägungen, sollte jemals dazu ein gesetzlicher Rahmen erstellt werden. Vielleicht geht es dabei nicht um eine klare Entweder-Oder-Entscheidung sondern um ein „mehr in dieser, weniger in jene Richtung“. Dazu ist juristische Kompetenz gefordert, die ich nicht habe.
Hier aber noch einige Anmerkungen. „Autonomie steht am Beginn jeder rechtlichen Betrachtung, nicht am Ende eines Prüfungsverfahrens“ ist m.E. keine echte Alternative und in erster Linie Rhetorik. „Die Beweislast liegt beim Sterbewilligen, nicht bei denjenigen, die Hilfe leisten oder Zugang gewähren“. Dazu gilt es zwei ganz unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen. Erstens: Entgegen unserer Intuition wäre es unsinnig, seinen Wunsch nach Suizidhilfe mit dieser Floskel einzuleiten: „Im Vollbesitz meiner Kräfte bitte ich….“. Dies können prinzipiell immer nur andere beurteilen. Allerdings müssen das nicht immer Ärzt:innen oder gar Psychiater:innen sein; in manchen Fällen kommen dafür auch Jurist:innen, vor allem Notar:innen in Frage, und nicht selten reicht wohl eine gewachsene Menschenkenntnis aus. Zweitens: Niemand kann von einer anderen Person die Suizidhilfe einfordern; jeder, der angefragt wird, darf ablehnen, egal aus welchen Gründen (um die moralische Bewertung geht es mir hier nicht). Daher sind die berechtigten Hinweise auf die allgemeine Praxis im medizinischen Bereich nur begrenzt relevant - denn hier ist ja immer die Zustimmung der Behandelnden gegeben.
Christian Walther, Marburg
Grundsätzlich finde ich den…
Grundsätzlich finde ich den Ansatz von Frau Bonnekoh, Freiverantwortlichkeit beim Wunsch nach selbstbestimmtem Sterben als Normalfall anzunehmen, positiv und angemessen und er entspricht zweifelsohne auch dem Tenor des Bundesverfassungsgerichtsurteils von 2020. In Anbetracht der Bedeutung und der Unwiderruflichkeit dieser Entscheidung kann die Konsequenz daraus aber nicht sein, daß man vor der Sterbehilfe gar keine Prüfung vornimmt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem notwendigen Schutz der Betroffenen, sondern allein schon aus dem erforderlichen Selbstschutz von Sterbehelfern, um zu verhindern, daß ihr Verhalten als unterlassene Hilfeleistung oder Totschlag gewertet werden könnte. Diese Prüfung muß sich aber an den gegebenen Hinweisen auf Vorliegen oder Fehlen der Freiverantwortlichkeit im konkreten Fall orientieren. Sie darf daher keine übertriebenen Hürden aufbauen, etwa hinsichtlich der Qualifikation der Personen, die das Vieraugenprinzip in die Tat umsetzen können oder hinsichtlich von Bedenk- und Wartefristen. Insoweit müßte man nur das von der DGHS sowieso praktizierte Vorgehen in Gesetzesform zu bringen. Das haben allerdings auch die Schweizer aufgrund unterschiedlicher Auffassungen in der Gesellschaft nicht geschafft, mit der Konsequenz, daß die Sterbehilfe nur von den Sterbehilfeorganisationen geleistet wird und nicht Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit geworden ist, wie es eigentlich wünschenswert wäre, auch wenn viele Ärzte zweifellos froh sind, daß diese Aufgabe von Sterbehilfeorganisationen übernommen und nicht an sie herangetragen wird.
Für Problem- und Zweifelsfälle (Beispiel Willet) sollte allerdings ein ausführlicheres Verfahren unter Hinzuziehung psychiatrischer Kompetenz oder etwa der Diskussion in einer Ethikkommission Anwendung finden. Ich verstehe nicht, daß die DGHS für solche Fälle kein klares Verfahren entwickelt und auch nach außen kommuniziert. Dies wäre meiner Ansicht nach sowohl sachlich als auch im Hinblick auf die Außenwirkung unbedingt wünschenswert.
In vielen anderen Punkten (Freigabe von Natrium-Pentobarbital unter bestimmten Voraussetzungen, Verpflichtung von Pflegeheimen Sterbehilfe zuzulassen) bin ich ganz auf der Seite von Frau Bonnekuh.
Ich denke, dass es ein…
Ich denke, dass es ein zentrales Missverständnis gibt, das ausgeräumt werden sollte.
„Autonomie voraussetzen" bedeutet nicht: nie prüfen.
Es bedeutet: Prüfung braucht einen konkreten Anlass im Einzelfall – nicht den Sterbewunsch als solchen.
Das ist in der Medizin der Standard: Ein Arzt klärt auf, dokumentiert, und handelt entsprechend dem Patientenwillen – solange keine konkreten Anhaltspunkte für fehlende Entscheidungsfähigkeit vorliegen. Niemand muss beweisen, dass er autonom ist, bevor er in eine Behandlung einwilligt, sie ablehnt oder abbricht. Aufklärungspflichten liegen auf Seiten der Helfenden. Wo konkrete Hinweise vorliegen, ist ein ausführlicheres Verfahren richtig und notwendig. Das ist anlassbezogene Prüfung. Meine Kritik zielt auf etwas anderes: die Prüfung als gesetzlicher Regelfall – ausgelöst allein durch den Sterbewunsch, unabhängig vom Einzelfall.
Mehrere haben hier darauf hingewiesen, dass Vereine und Ärzte in ihrer Praxis eigene Zugangskriterien und Prüfverfahren verwenden – darunter Vieraugenprinzipien. Das stimmt. Ärztinnen, Ärzte und Organisationen können eigene Zugangsbedingungen formulieren, zu denen sie bereit sind, Suizidassistenz zu leisten.
Der Gesetzgeber kann das nicht. Ein gesetzlicher Regelfall ist etwas grundlegend anderes: Er wird nicht durch konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall ausgelöst, sondern allein durch den Sterbewunsch als solchen. Ein gesetzlicher Regelfall ist starr, nicht einzelfallbezogen. Das ist der kategoriale Unterschied – und genau das hat das BVerfG in Rn. 279 als Generalverdacht verboten.
Mir helfen diese…
Mir helfen diese Ausführungen nicht wirklich weiter. Der Knackpunkt bleibt: Wenn man Suizidhilfe einen gesetzlichen Rahmen geben will (was man ja nicht muss), dann setzt das eben auch Zwänge. Wie solch eine Regelung aussehen könnte, dazu sollte man sich auch mit mit den Situationen in unseren europäischen Nachbarländern gründlich befassen. Ich erkenne allerdings in den bisherigen Debatten wenig Neigung, das zu tun.
Chr. Walther
Aus dem BVerfG-Urteil vom 26…
Aus dem BVerfG-Urteil vom 26.02.2020, aus Rn 339:
"Zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben steht dem Gesetzgeber in Bezug auf das Phänomen organisierter Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen. Sie reichen von der positiven Regulierung prozeduraler Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartefristen, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe entsprechend dem Regelungsgedanken des §217 StGB."
In ihrem letzten Beitrag…
In ihrem letzten Beitrag führt Ursula Bonnekoh aus, dass Ärztinnen, Ärzte und Organisationen eigene Zugangsbedingungen für ihre Suizidassistenz formulieren könnten, der Gesetzgeber hingegen könne dies nicht.
Entgegenhalten ließe sich m.E. eine Passage aus dem BVerfG-Urteil vom 26.02.2026 (Rn 339). Hier geht der Urteilstext auf die Möglichkeiten der Gesetzgebung ein, u.a. benennt er die positive Regulierung prozeduraler Sicherungsmechanismen.
Vielen Dank für den Hinweis…
Vielen Dank für den Hinweis auf Rn. 339 – er ist berechtigt und wichtig.
Sie haben recht: Das BVerfG hält in Rn. 339 prozedurale Sicherungsmechanismen ausdrücklich für zulässig. Das ist die Grundlage, auf die sich die Befürworter eines gesetzlichen Prüfregimes stützen.
Aber Rn. 339 ist nicht isoliert zu lesen. Rn. 274 desselben Urteils formuliert den verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt aller Regulierung: Die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Hilfe dazu steht nicht zur freien Disposition des Gesetzgebers. Das Menschenbild des Grundgesetzes – bestimmt von Würde, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung – hat Ausgangspunkt jedes regulatorischen Ansatzes zu sein.
Das bedeutet: Prozedurale Sicherung nach Rn. 339 ist nur zulässig, soweit sie diesen Ausgangspunkt nicht verkehrt. Ein gesetzlicher Regelfall, der strukturell beim Sterbewunsch als solchem ansetzt – unabhängig vom konkreten Einzelfall – macht nicht Selbstbestimmung, sondern Schutzbedürfnis zum Ausgangspunkt. Das verkehrt Rn. 274 in ihr Gegenteil.
Rn. 279 präzisiert das noch einmal: Einem unwiderleglichen Generalverdacht mangelnder Freiheit und Reflexion darf das Gesetz den Entschluss zur Selbsttötung nicht unterstellen.
Rn. 339 erlaubt also prozedurale Sicherung – aber nur innerhalb des Rahmens, den Rn. 274 und Rn. 279 setzen. Prozedurale Sicherung, die beim konkreten Anlass ansetzt, ist zulässig. Prozedurale Sicherung, die strukturell beim Sterbewunsch als solchem ansetzt, ist es nicht.
Ich habe mir nun erneut den…
Ich habe mir nun erneut den Text von Borasio et al. angesehen. Ich kann nicht nachvollziehen, was an ihm auf eine Intention hindeutet, sich nicht auch an den erwähnten Randnoten beim Versuch eines Gesetzes zu orientieren. Allerdings wird in der Argumentation auch der grundgesetzliche verankerte Lebensschutz gewürdigt. Dazu liest man: Es "darf weder der Schutz des Grundrechts auf Leben das Grundrecht auf selbstbestimmte Sterben unverhältnismäßig beeinträchtigen noch umgekehrt."
Christian Walther, Marburg