Interview mit dem Anwalt

"Gegen den Beschneider wird gesondert verhandelt"

Am Dienstag dieser Woche wurde vor dem Strafgericht in Berlin über die religiös motivierte Beschneidung eines siebenjährigen Jungen verhandelt. Es ging um die Nichteinhaltung der Regelungen des im Jahr 2012 – nach dem bekannten Urteil des Landgerichts Köln – neu geschaffenen Paragrafen 1631d BGB. Der hpd sprach über den Prozeß mit dem Berliner Rechtsanwalt Walter Otte, der im Auftrag der Mutter die Nebenklage vertritt.

Für Jungen, die älter als sechs Monate sind, verlangt das Gesetz bei Beschneidungen die Beachtung der "Regeln der ärztlichen Kunst". Das Strafverfahren gegen den Vater des Jungen, der die Beschneidung veranlasst hatte, endet mit einer Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.500 Euro. Dieses Ergebnis ist auf Kritik von Betroffenenverbänden gestoßen. Gegen den eigentlichen Beschneider wurde nicht verhandelt.

hpd: Herr Otte, warum wurde das Verfahren gegen den Vater eingestellt?

RA Walter Otte: Dafür waren eine Reihe von Gründen maßgeblich. Die kulturelle Prägung des Vaters, die er bei seiner Einlassung als Angeklagter erwähnte, spielte für die Verfahrenseinstellung allerdings keine Rolle.

Von Bedeutung für die Einstellung des Verfahrens war u.a., dass der Vater nicht vorbestraft war und den Tatvorwurf eingeräumt hat.

Die Überlegung, dem betroffenen Jungen und seinem auch minderjährigen Bruder eine Aussage vor Gericht, unter Umständen sogar in mehreren Instanzen, und die damit verbundenen Belastungen zu ersparen, spielte ebenfalls eine bedeutsame Rolle für die Verfahrenseinstellung.

Weiter wurde berücksichtigt, dass der Vater, der zunächst nur vage den Tatvorwurf eingeräumt hatte, in einer ergänzenden Aussage in der Gerichtsverhandlung eine Reihe von Angaben gemacht hat, die diesen – was den Tathergang angeht – schwer belasten und eine Verurteilung des Beschneiders besser ermöglichen. In dem Prozess gegen ihn dürfte deshalb eine Aussage des betroffenen Jungen entbehrlich sein.

In der Presse hat es geheißen, die Staatsanwaltschaft hätte die Einstellung des Verfahrens damit begründet, dass der Vater aus einer Kultur stamme, in der die Knabenbeschneidung verbreitete Sitte sei…

… ja, das habe ich auch gelesen. Aber das betrifft nicht das jetzige Verfahren, sondern einen Vorgang einige Jahre vor dem Beschneidungslegalisierungsgesetz von 2012. Damals – bis zum Kölner Landgerichtsurteil – war es üblich mit derartigen Begründungen Strafverfahren wegen Knabenbeschneidungen einzustellen – selbstverständlich ohne jede Geldbuße.

Jetzt hatte die Staatsanwaltschaft auf die von mir im Auftrag der Mutter erhobene Strafanzeige hin sachgerecht ermittelt und Anklage erhoben. In der Presse erhobene Vorwürfe, erst auf Druck der Ärztekammer seien die Ermittlungen weitergeführt worden, sind falsch.

Es war zu Beginn der Verhandlung am Dienstag auch keineswegs klar, dass es zu einer Verfahrenseinstellung kommen würde. Die Erörterungen vor Gericht haben vielmehr deutlich gemacht, dass die Staatsanwaltschaft durchaus eine Ahndung der Straftat erreichen wollte.

Eines will ich hierzu noch erwähnen: auch der Richter hat eine solche Position eines "Kulturbonus" nicht bezogen.

Die geringe Höhe der Geldbuße ist ….

…. auch dadurch zu erklären, dass der Vater kein besonders hohes Einkommen erzielt. Das Einkommen eines Angeklagten ist bei der Verhängung einer Geldstrafe zu berücksichtigen und wird entsprechend bei der Festlegung einer Geldbuße herangezogen.

Hätte der Vater ein Beamteneinkommen, wäre die Geldbuße in einem vierstelligen Bereich deutlich höher ausgefallen.

Vor der Verhandlung, Foto: © Evelin Frerk
Vor der Verhandlung, Foto: © Evelin Frerk

Warum saß nur der Vater des beschnittenen Jungen auf der Anklagebank und nicht auch der Beschneider?

Das Gericht hat das Strafverfahren gegen den Beschneider abgetrennt, weil er sich seit bald einem Jahr krankgemeldet hat und nicht absehbar ist, wann gegen ihn verhandelt werden kann. Das Strafverfahren gegen den Vater sollte nicht länger verzögert werden, gegen den Beschneider wird dann später gesondert verhandelt.

Haben Sie den Eindruck, dass sich der Beschneider dem Verfahren entziehen will?

Darüber habe ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Erkenntnisse. Immerhin sind ärztliche Atteste vorgelegt worden, die die Annahme einer derzeitigen Verhandlungsunfähigkeit zulassen. Ich will hier nicht spekulieren. Allerdings steht für diesen Angeklagten einiges auf dem Spiel. Vom Gesetz her ist bei einer gefährlichen Körperverletzung ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahre vorgesehen. Nach meiner Einschätzung muss der Beschneider mit einer Verurteilung rechnen. Sachverhalt und Rechtslage sind eindeutig.

Hinsichtlich des Vaters wurde erörtert, ob er vielleicht einem Irrtum über die Strafbarkeit der von ihm veranlassten Beschneidung unterlegen war. Darauf wird sich der Beschneider auf keinen Fall berufen können: nach der umfassenden öffentlichen Diskussion um Beschneidungen im Jahr 2012 und dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 zum damaligen Jahresende, kann nicht angenommen werden, er als langjähriger Beschneider hätte dies nicht alles nicht mitverfolgt, oder anders ausgedrückt: Er hätte im Januar 2013 nicht gewusst, dass er Beschneidungen an Jungen über sechs Monaten nicht durchführen durfte, und schon gar nicht in einer Wohnung (auf dem Zimmertisch) und ohne Betäubung.

Wurde der Vater über mögliche Risiken bei der Beschneidung aufgeklärt?

Nein, der Vater wurde weder über mögliche Komplikationen bei, noch nach der Beschneidung aufgeklärt, sondern ihm wurde nur eine Salbe zur Verwendung bei Beschwerden übergeben. Nach Angaben des Vaters in der Gerichtsverhandlung habe er auf Fragen nur den Hinweis erhalten, wenn die Salbe bei Beschwerden nicht ausreiche, solle der Vater den Beschneider anrufen. Eine Information zu möglichen Spätfolgen gab es erst recht nicht.

Bei dem Beschneider handelt es sich nicht um einen Arzt?

Nein, er ist kein Arzt, sondern er hat – wie in der Gerichtsverhandlung mitgeteilt wurde – in einer Pflegefunktion in einem Berliner Krankenhaus gearbeitet. Er war in der islamischen Community als religiöser Beschneider bekannt, der immer wieder weiter empfohlen wurde.

Übrigens: Das Krankenhaus hatte ihm vor Jahrzehnten eine Nebentätigkeit als Beschneider ausdrücklich gestattet.

Sind Ihnen weitere Strafverfahren wegen Beschneidung in Berlin bekannt?

Nein.

Weshalb ging die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Beschneidung von einer strafbaren Handlung aus?

Zum einen hatte die sorgeberechtigte Mutter nicht eingewilligt, zum anderen wurde entgegen der Vorschrift des § 1361 Absatz 1 BGB die Beschneidung nicht "nach den Regeln der ärztlichen Kunst" durchgeführt, sondern von einem Nichtmediziner, und zwar ohne Betäubung und außerhalb einer Klinik oder einer Arztpraxis. Deshalb wurde diese Beschneidung als strafbare Körperverletzung, und zwar als gefährliche Körperverletzung gewertet, weil sie mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 StGB durchgeführt wurde.

Herr Otte, vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview führte Frank Nicolai für den hpd.