Urteil des EuGH

Kirchliche Arbeitgeber dürfen Religionszugehörigkeit nicht in jedem Fall fordern

Nicht bei der Besetzung jeder Stelle dürfen kirchliche Arbeitgeber eine Religionszugehörigkeit fordern. Dies hat nach dpa-Angaben der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zu einem Fall aus Deutschland entschieden.

Nach Angaben des Tagesspiegel ging es in dem Fall vor dem Europäischen Gerichtshof um eine konfessionsfreie Frau, die sich im Jahr 2012 bei der Diakonie auf eine zeitlich befristete Stelle bewarb. 

Da sie nicht der Kirche angehörte wurde die Frau – trotz fachlicher und beruflicher Qualifizierung – nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen. Dagegen klagte die Frau wegen religiöser Diskriminierung auf eine Entschädigung von 10.000 Euro. In Folge dessen ersuchte das Bundesarbeitsgericht den EuGH um Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie.

Generalanwalt Evgeni Tanchev wies darauf hin, dass "nach der Europäischen Menschenrechtskonvention zwar die gerichtliche Überprüfung des Ethos der Kirche begrenzt sei und Kirchen dem Europäischen Menschenrechtsgericht zufolge ihren Arbeitnehmern ein gewisses Maß an Loyalität abverlangen könnten". Doch hänge das im Einzelfall von der "Nähe" der jeweiligen Tätigkeiten zum Verkündigungsauftrag der kirchlichen Organisation ab und könne deshalb von den nationalen Gerichten auf Diskriminierung überprüft werden.

Es muss Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, wenn kirchliche Arbeitgeber von Stellenbewerbern die Kirchenmitgliedschaft verlangen. "Zwar stehe es den staatlichen Gerichten in der Regel nicht zu, über das Ethos kirchlicher Arbeitgeber als solches zu befinden, mit dem das Erfordernis der Konfession begründet wird", erklärte der EuGH. Die Gerichte hätten aber festzustellen, ob die Voraussetzung einer bestimmten Konfession mit Blick auf dieses Ethos im Einzelfall "wesentlich", "rechtmäßig" und "gerechtfertigt" sei.

Das Urteil wird Folgen für Hunderttausende Stellen haben, da die Kirchen und kirchlichen Werke zu den größten Arbeitgebern in Deutschland zählen und sich selbst ein Sonderarbeitsrecht (Dritter Weg) eingeräumt haben.


Hinweis der Redaktion: Der Artikel wurde am 17.04.2018 um 11:00 Uhr überarbeitet. Die erste kurze Eilmeldung wurde um Hintergrundinformationen ergänzt.