Über den Umgang der Kirchen mit ihren Beschäftigten und mit Stellenbewerber*innen herrscht seit vielen Jahren Streit. Die Streitigkeiten werden anhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Entscheidung getroffen, in der es einerseits die Position des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen kirchlichen Arbeitsrecht übernommen hat. Andererseits blieb die Entscheidung halbherzig. Was Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Arbeitnehmer*innen anbetrifft, lässt sie einiges zu wünschen übrig.
In seinem Beitrag "Zum Sonntag", der vom Bayerischen Rundfunk ausgestrahlt wird, referiert Kardinal Marx über den Sonntag und sagt uns, in blumige Worte verpackt, wie wir den Tag zu nutzen haben. Wenn Herr Marx seinen "Schäfchen" die katholische Interpretation des Sonntags erläutert, ist das eine innerkirchliche Angelegenheit und Teil seines Berufes. Da er aber in seinem Vortrag alle Menschen anspricht, mitunter mich als Humanisten, sehe ich mich genötigt, ihm in einigen Punkten eine alternative Sicht entgegenzuhalten.
Evangelische Pfarrerinnen und Pfarrer haben einen Beamtenstatus. Das bedeutet, die Kirche muss auch nach der Pensionierung finanziell für sie aufkommen. Das soll sich bald ändern, hat jetzt die Synode der Rheinischen Landeskirche beschlossen. Der Grund sind knappe Kassen.
Eine Abordnung von knapp 100 Beschäftigten des Sophien- und Hufeland-Klinikums Weimar und anderer kirchlicher Einrichtungen hat vergangenen Freitag vor dem Landeskirchenamt in Erfurt für Tarifverträge und ihr Grundrecht auf Streik demonstriert.
Im US-Bundesstaat New Jersey gibt es keinen Beschäftigungsschutz für eine schwangere und verlobte Lehrerin in einer katholischen Schule. Ihr wurde wegen vorehelichen Geschlechtsverkehrs gekündigt. Eine Analyse der Auswirkungen kirchlicher Privilegien auf einen liberalen Staat und auf die Würde des Einzelnen von hpd-Autor Clemens Lintschinger.
Der Ausbruch der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung vorgenommene Lockdown sowie die Kontaktbeschränkungen zwangen viele Menschen zum Arbeiten zu Hause. Ein längst überfälliger Test, der erst durch eine weltweit wütende Viruserkrankung möglich wurde. Die Heimarbeit bietet Vorteile für Mensch und Umwelt und sollte nach Möglichkeit beibehalten werden.
Unvereinbare Gegensätze scheint es zwischen der Geschäftsführung des Humanistischen Verbands Berlin-Brandenburg und seinen Angestellten zu geben. Bereits seit 2017 verhandeln GEW und ver.di mit den Arbeitgebern ergebnislos über einen neuen Tarifvertrag. Heute gab es deshalb einen Warnstreik.
Der 37. Evangelische Kirchentag in Dortmund ist am 23.06.2019 nach gutem Wetter und viel Trallala zu Ende gegangen. Dieses Großereignis hätte einen guten Anlass geben können, auf die schlechten Arbeitsbedingungen, die eingeschränkten Mitbestimmungsmöglichkeiten und die Bekämpfung der Gewerkschaftsarbeit bei den Kirchen allgemein und bei der Evangelischen Kirche/Diakonisches Werk im Besonderen hinzuweisen.
Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zugunsten eines Chefarztes, der von seinem kirchlichen Arbeitgeber gekündigt worden war. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die verletzte Loyalitätspflicht nur für die katholischen MitarbeiterInnen des Krankenhauses gelte, für alle anderen jedoch nicht.
Die Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik wegen einer Wiederheirat kann eine verbotene Diskriminierung darstellen, urteilt der Europäische Gerichtshof. Das Bundesverfassungsgericht sah das anders. Nun war wieder das Bundesarbeitsgericht gefragt. Ingrid Matthäus-Maier, Sprecherin von GerDiA ("Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz") zum Urteil des BAG vom heutigen Tag.
Die Rechtsstreitigkeiten um Diskriminierungen durch Kirchen und ihre Institutionen in Arbeitsverhältnissen und bei Bewerbungen gehen weiter. Ein aktueller Fall in Pforzheim zeigt, wie sehr sich katholische Arbeitgeber vor geltendem Recht scheuen.
Die Bremische Evangelische Kirche (BEK) beharrt auf ihrem mittelalterlichen Recht, die Gesinnung ihrer Untertanen, heute noch ca. 6500 Angestellte, zu bestimmen. Wer sein grundgesetzlich verbrieftes Recht der Religionsfreiheit wahrnimmt, also auch der Freiheit aus einer Kirche auszutreten, verliert seinen Job oder wird gar nicht erst eingestellt.
Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für Angestellte in kirchlichen Einrichtungen die gleichen Rechte gelten wie für alle anderen Arbeitnehmer auch.
Mit dem Urteil vom 17.04.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts, genauer die kirchliche Einstellungspolitik, getroffen. Aber nicht nur das. Er hat auch klar gemacht, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen diesen nicht das Recht gewährt, im rechtsfreien Raum alleine und ungeprüft darüber zu entscheiden, was ihrem Selbstbestimmungsrecht unterfällt.
Nicht bei der Besetzung jeder Stelle dürfen kirchliche Arbeitgeber eine Religionszugehörigkeit fordern. Dies hat nach dpa-Angaben der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zu einem Fall aus Deutschland entschieden.