Im US-Bundesstaat New Jersey gibt es keinen Beschäftigungsschutz für eine schwangere und verlobte Lehrerin in einer katholischen Schule. Ihr wurde wegen vorehelichen Geschlechtsverkehrs gekündigt. Eine Analyse der Auswirkungen kirchlicher Privilegien auf einen liberalen Staat und auf die Würde des Einzelnen von hpd-Autor Clemens Lintschinger.
Der Ausbruch der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung vorgenommene Lockdown sowie die Kontaktbeschränkungen zwangen viele Menschen zum Arbeiten zu Hause. Ein längst überfälliger Test, der erst durch eine weltweit wütende Viruserkrankung möglich wurde. Die Heimarbeit bietet Vorteile für Mensch und Umwelt und sollte nach Möglichkeit beibehalten werden.
Unvereinbare Gegensätze scheint es zwischen der Geschäftsführung des Humanistischen Verbands Berlin-Brandenburg und seinen Angestellten zu geben. Bereits seit 2017 verhandeln GEW und ver.di mit den Arbeitgebern ergebnislos über einen neuen Tarifvertrag. Heute gab es deshalb einen Warnstreik.
Der 37. Evangelische Kirchentag in Dortmund ist am 23.06.2019 nach gutem Wetter und viel Trallala zu Ende gegangen. Dieses Großereignis hätte einen guten Anlass geben können, auf die schlechten Arbeitsbedingungen, die eingeschränkten Mitbestimmungsmöglichkeiten und die Bekämpfung der Gewerkschaftsarbeit bei den Kirchen allgemein und bei der Evangelischen Kirche/Diakonisches Werk im Besonderen hinzuweisen.
Die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zugunsten eines Chefarztes, der von seinem kirchlichen Arbeitgeber gekündigt worden war. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die verletzte Loyalitätspflicht nur für die katholischen MitarbeiterInnen des Krankenhauses gelte, für alle anderen jedoch nicht.
Die Kündigung eines Chefarztes einer katholischen Klinik wegen einer Wiederheirat kann eine verbotene Diskriminierung darstellen, urteilt der Europäische Gerichtshof. Das Bundesverfassungsgericht sah das anders. Nun war wieder das Bundesarbeitsgericht gefragt. Ingrid Matthäus-Maier, Sprecherin von GerDiA ("Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz") zum Urteil des BAG vom heutigen Tag.
Die Rechtsstreitigkeiten um Diskriminierungen durch Kirchen und ihre Institutionen in Arbeitsverhältnissen und bei Bewerbungen gehen weiter. Ein aktueller Fall in Pforzheim zeigt, wie sehr sich katholische Arbeitgeber vor geltendem Recht scheuen.
Die Bremische Evangelische Kirche (BEK) beharrt auf ihrem mittelalterlichen Recht, die Gesinnung ihrer Untertanen, heute noch ca. 6500 Angestellte, zu bestimmen. Wer sein grundgesetzlich verbrieftes Recht der Religionsfreiheit wahrnimmt, also auch der Freiheit aus einer Kirche auszutreten, verliert seinen Job oder wird gar nicht erst eingestellt.
Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für Angestellte in kirchlichen Einrichtungen die gleichen Rechte gelten wie für alle anderen Arbeitnehmer auch.
Mit dem Urteil vom 17.04.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts, genauer die kirchliche Einstellungspolitik, getroffen. Aber nicht nur das. Er hat auch klar gemacht, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen diesen nicht das Recht gewährt, im rechtsfreien Raum alleine und ungeprüft darüber zu entscheiden, was ihrem Selbstbestimmungsrecht unterfällt.
Nicht bei der Besetzung jeder Stelle dürfen kirchliche Arbeitgeber eine Religionszugehörigkeit fordern. Dies hat nach dpa-Angaben der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zu einem Fall aus Deutschland entschieden.
Trotz mehrerer Finanzskandale genießt der zweitgrößte Arbeitgeber Deutschlands, die Kirche, weiterhin erhebliche Sonderrechte. Das kann nicht nur teuer für den Steuerzahler werden, sondern verzerrt auch den Wettbewerb. Ist das noch gerechtfertigt?
Die Einstellungspolitik im Rahmen des kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland widerspricht teilweise europäischen Vorgaben – so ein Rechtsgutachten des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof vom 9. November 2017. Trotz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist demnach ein möglicherweise diskriminierender Umgang religiöser Arbeitgeber mit Bewerbern, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, gerichtlich voll überprüfbar.
Wie berichtet, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin im Gefolge der rückschrittlichen Kopftuchentscheidung des BVerfG, 1. Senat, von 2015 einer muslimischen Lehrerin im Februar 2017 eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zuerkannt. Im Hinblick auf das Berliner Neutralitätsgesetz (das im Einklang mit dem 1. Kopftuchurteil des BVerfG 2003, 2. Senat, erlassen worden war) war ihr das Unterrichten mit Kopftuch untersagt worden. Diese Untersagung hatte das jetzt im Wesentlichen aufgehobene Urteil des Arbeitsgerichts Berlin als rechtens bestätigt. Es liege eine rechtliche Ungleichbehandlung, aber keine entschädigungspflichtige Diskriminierung vor.
Im Februar berichtete der hpd über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin, welches einer muslimischen Lehrerin eine Entschädigung zusprach, weil das Land Berlin sie wegen ihres Kopftuchs nicht eingestellt hatte. Das Urteil war nach der Verkündung nur mündlich begründet worden. Nun liegt auch die detaillierte schriftliche Urteilsbegründung vor. Überzeugen kann sie nach Ansicht von Rechtsanwältin Jacqueline Neumann nicht. Dies insbesondere auch mit Blick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Achbita und der Rechtssache Bougnaoui, welche jedoch erst im März ergingen und damit für die Beurteilung des vorliegenden Falls wenige Wochen zu spät kamen.