Deutsche Hebammenzeitschrift

Titelthema: Recht auf körperliche Unversehrtheit

In der aktuellen Ausgabe der Deutschen Hebammenzeitschrift geht es im Titelthema unter anderem um die medizinisch nicht indizierte Beschneidung von männlichen Neugeborenen. Außerdem gibt es ein Interview zur Diskussion um Paragraph 219a: Das Werbungsverbot für Schwangerschaftsabbrüche.

Die aktuelle Januarausgabe der Deutschen Hebammenzeitschrift setzt sich mit vielen Facetten des Titelthemas "Recht auf körperliche Unversehrtheit" auseinander. In einem Artikel zum Thema Beschneidung informiert der Kinderarzt Dr. Stephan H. Nolte über die Funktionen der Vorhaut, die Seltenheit tatsächlicher medizinischer Indikationen für Vorhautamputationen sowie die von Gewalt und Sexualfeindlichkeit geprägte ältere und neuere Geschichte der Vorhautamputation an Jungen. Kritisch setzt er sich mit der Problematik des Paragraphen 1631d BGB auseinander, jenes Paragraphen, der die Vorhautbeschneidung aus religiösen Gründen ermöglicht. Dabei kommen auch Vereine zu Wort, die sich dagegen einsetzen: intaktiv e. V. – Eine Stimme für genitale Selbstbestimmung und MOGiS e. V. – Eine Stimme für Betroffene.

Ebenfalls thematisiert werden die Rechte intergeschlechtlicher Menschen: Tinou Ponzer, Vize-Obmensch des Vereins Intergeschlechtlicher Menschen Österreich (VIMÖ) berichtet darüber, dass etwa 1,7 Prozent der Menschen intergeschlechtlich – das heißt mit Geschlechtsmerkmalen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können – geboren werden. Der*die Autor*in klärt über die Rechte dieser Menschen und den Nachholbedarf an entpathologisierendem Wissen bei Medizinern und medizinischem Personal auf. Als besonders wesentlich wird dabei der Schutz vor fremdbestimmten Geschlechtszuweisungen und unnötigen operativen Eingriffen und Amputationen an den Genitalien der betroffenen Menschen hervorgehoben.

Die Frauenärztin Nora Szász, die sich vor Gericht wegen Paragraph 219a StGB – das Werbungsverbot für Schwangerschaftsabbrüche – verantworten muss, weil sie Patientinnen auf ihrer Internetseite informiert, diese durchzuführen, appelliert in einem Interview, den Frauen zu vertrauen. Sie fragt, ob das Gesetz anno 1933 Frauen nicht das freie Informationsrecht abspreche, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung treffen zu können.

Einen Überblick über die Inhalte des Hefts und eine Leseprobe gibt es hier.