Humanistische Union klagt vor Verwaltungsgericht

Landeseigene Räume nur für auserwählte Nutzer?

Die Tennenbacher Kapelle in Freiamt-Mußbach ist ein kleiner, ca. 750 Jahre alter Bau und der letzte Rest eines vor über 300 Jahren aufgelösten Zisterzienserklosters. Die Kapelle ist seit 1806 Eigentum des Landes und der Bürgerschaft von Baden-Württemberg. Die Kapelle wird vollständig auf Kosten des Landes, und damit des Steuerzahlers, unterhalten und ist ein auch für Konzerte und kleinere Veranstaltungen geradezu geschaffener Raum in wunderbarer Lage.

1897 hat die damalige Landesverwaltung, das "Großherzogliche Domänenärar", der katholischen Kirchengemeinde in Emmendingen gestattet, den Raum "zur Vornahme von kirchlichen Handlungen" kostenfrei zu benutzen. Obwohl kein Mietvertrag über den Raum vorliegt, leitet die katholische Kirche heute daraus das Recht ab, allein über die Benutzung der Kapelle bestimmen zu können. Die Kirchengemeinde verweigert dabei willkürlich – mit Zustimmung des "Amt Vermögen und Bau Freiburg" – einzelnen Interessenten die Nutzung des ansonsten unbenutzten Raumes. Genehmen Interessenten wird dagegen die Nutzung gestattet – gegen Gebühr, die an die Kirchengemeinde zu bezahlen ist.

Jetzt hatte die Humanistische Union Baden-Würtemberg das Amt selbst (und die katholische Kirchengemeinde) gebeten, an diesem dafür prädestinierten Ort eine Vortragsveranstaltung durchführen zu dürfen zum Thema "Zum Stand der Trennung von Staat und Kirche. Ein Verfassungsauftrag". Die Kirchengemeinde hat nicht einmal geantwortet. Das Amt weist dagegen der Kirchengemeinde das alleinige und exklusive Bestimmungsrecht zu – wir meinen rechtswidrig.

Dagegen hat die Humanistische Union Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben.

Der baden-württembergische Landesvorsitzende der Humanistischen Union, der Freiburger Rechtsanwalt Dr. Udo Kauß, sagt dazu: "Natürlich kann und soll die Kirche die Kapelle nutzen können. Dieses Recht wird nicht bestritten. Die Verweigerung dieses mit unser aller Steuermitteln unterhaltenen landeseigenen Raumes ohne sachliche Begründung ist willkürlich und rechtswidrig. Dies verstößt gegen das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Dagegen richtet sich unsere Klage."