Tanzverbot an Karfreitag gilt nicht schrankenlos
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass Artikel 5 des Bayerischen Feiertagsgesetzes (FTG) mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit unvereinbar und somit nichtig ist. Damit folgt das Gericht einer Verfassungsbeschwerde des BfG München, dessen "Heidenspaß-Party an Karfreitag" vor mehr als 9 Jahren verboten worden war. Die Giordano-Bruno-Stiftung hatte die Verfassungsbeschwerde von Beginn an unterstützt.