Die Kirchenlobby hat es geschafft, mit dem Verbot sog. organisierter Suizidhilfe der Mehrheit Andersdenkender eine schwere Niederlage zuzufügen. Aber im Verfassungsbeschwerde-Verfahren dagegen werden jetzt auch Schriftsätze aus weltlicher und humanistischer Sicht berücksichtigt.
Wenn man die Plädoyers für das Gesetz (§ 217 StGB) noch einmal liest, bleibt völlig unverständlich, wie es zu so einer großen Bundestagsmehrheit dafür hatte kommen können. Die Rhetorik des CDU-Abgeordneten Michael Brand als Hauptinitiator macht anschaulich, dass es sich dabei um Glaubenssätze mit der apokalyptischen Vision einer bereits geöffneten Tür, die dringend dicht verschlossen werden muss, weil wir sie "sonst nicht mehr zubekommen und durch die am Ende Menschen geschoben werden können, die nicht durch diese Tür wollen. … (Franz Müntefering) hat recht …, weil nämlich Leben am Ende unterteilt würde: in solches, für das sich der Einsatz lohnt, und solches, das nach Ansicht vieler besser beendet würde." (Zitat M. Brand gemäß Bundestags-Plenarprotokoll 18/66).
Unterstützung der Beschwerdeführer durch Humanisten
Leider haben Lebensschützer und Sterbehilfegegner zunächst ihr Ziel voll und ganz erreicht: "Geschäftsmäßig" tätige Organisationen wie Sterbehilfe Deutschland e. V. oder DIGNITAS Deutschland stellten sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes ihre Tätigkeit ein – schließlich drohen den Vorstandsmitgliedern bis zu drei Jahren Gefängnis. Doch haben beide Organisationen durch namhafte Juristen exzellent formulierte Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht. Vorangegangen war ein Antrag noch Ende 2015 von vier Einzelpersonen, alle Mitglieder von Sterbehilfe Deutschland (StHD). Sie hatten dort aufgrund schwerer Krankheiten bereits das sogenannte "grüne Licht" für eine Suizidhilfe erhalten und beantragten eine einstweilige Anordnung, um den eben im Bundestag verabschiedeten § 217 StGB sofort außer Vollzug zu setzen. Das BVerfG wies ihren Eilantrag zurück, nahm ihn aber als Verfassungsbeschwerde an.
Die drei Verfassungsbeschwerden – insgesamt 200 Seiten – wurden im Juli an den Humanistischen Verband Deutschlands (HVD) gesandt, unterzeichnet von Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, dem Präsidenten des BVerfG. In seinem Anschreiben heißt es, "es wird gebeten, Ihre Stellungnahme zu den drei Verfahren in einem einheitlichen Schriftsatz einzureichen". Der Schriftsatz des HVD, dem Interessenverband konfessionsfreier Menschen, ist inzwischen offiziell Teil des Prüfverfahrens beim BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB.
Der HVD stimmt mit allen drei ihm zur Stellungnahme vorgelegten Verfassungsbeschwerden im wesentlichen Punkt überein: Das Gesetz verletzt in nicht zu begründender Weise die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht in Ausprägung als Selbstbestimmungsrecht auch über das eigene Sterben). Dies wird insbesondere in der ersten Verfassungsbeschwerde der vier betroffenen Patienten deutlich. Die verfassungsrechtliche Schwierigkeit liegt in einem Trick des Gesetzgebers: Er baut gegen das konkrete Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführer ein anderes, angeblich ebenfalls verfassungsrechtlich zu schützendes Recht als Popanz auf: Die abstrakte Gefährdung der (Lebens-)Rechte einer diffusen vulnerablen Menschengruppe.
Schreckgespenst und perfide konstruiertes Gefährdungsdelikt
Zu diesem Zweck behaupten die entsprechenden "Feststellungen" des Gesetzgebers eine tendenziell eingetretene Akzeptanz bzw. bevorstehende Normalität der Suizidhilfe als einem Dienstleistungsangebot. Diese Entwicklung sei unbedingt aufzuhalten, da sie das Lebensrecht hilfs- und pflegebedürftiger Menschen in Frage stellen oder gar bedrohen würde. Auch deren Autonomie sei gefährdet - allein durch eine verfügbare oder gar als geboten erscheinende Wahlmöglichkeit zum Suizid, die sie jedenfalls unter Druck setzen würde. Am liebsten möchte man sich mit solchem Unsinn – der aber immerhin auch einige atheistisch-kapitalismuskritische Abgeordnete überzeugen konnte – nicht auseinandersetzen. Doch musste der HVD nun argumentieren gegen dieses Schreckgespenst und das Kapitel "Fiktion der Verleitung und Druckausübung zum Suizid" sogar ins Zentrum gerückt. Warum ist das so wichtig gewesen?
Das BVerfG hatte schon vorher öffentlich gemacht, worin ein Hauptargument gegen die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes liegt. Es führt eben die Behauptungen ("Feststellungen") des Gesetzgebers an, dass sich ohne das strafrechtliche Verbot eine massenhafte Verleitung zum Suizid entwickeln würde. In seiner Presseerklärung vom Januar 2015 hieß es vom BVerfG zu seiner Ablehnung des o.g. Eilantrags:
Weder der Vortrag der Beschwerdeführer noch sonstige Anhaltspunkte lassen darauf schließen, dass die tatsächlichen Feststellungen, von denen der Gesetzgeber ausgegangen ist, offensichtlich fehlerhaft sein könnten und die von diesem prognostizierte weitere Entwicklung einer rationalen Grundlage entbehren könnte.
In der HVD-Stellungnahme wird nun unabweisbar nachgewiesen: Die in der Gesetzesbegründung aufgestellten Behauptungen entbehren nicht nur jeglicher Rationalität, sondern es werden die einfachsten kognitiven Standards missachtet. Zudem haben die sog. Feststellungen des Gesetzgebers mit der Lebenswirklichkeit in unserem Land nichts zu tun und sind empirisch fehlerhaft. Die Rate der Suizidfälle durch ausgewiesene, fachgerechte Hilfe beträgt in Deutschland 0,001 Prozent aller Todesfälle. Und selbst wenn sie 100 mal höher wäre, sagten quantitative Angaben nichts aus über einen Druck auf gefährdete Menschen. Suizidhilfe, die nicht auf freier Willensbildung des Sterbewilligen beruht, ist seit eh und je in Deutschland als "Tötung in mittelbarer Täterschaft" strafbar.
Bezug auf christliche Sittenlehre selbst für Kirchen passé
Die Kirchen und mit ihnen die Hospizbewegung haben das Gesetz massiv unterstützt und seine Verabschiedung bejubelt. Dahinter verbirgt sich der Versuch, mittels Strafrechtsregelung ihre faktisch bei der großen Bevölkerungsmehrheit längst verlorene Deutungshoheit über das Lebensende und ein würdiges Sterben zurück zu erobern. Denn dies bedeutet gesellschaftlichen Einfluss, politische Bedeutung und finanzielle Vorteile.
Völlig berechtigt ist ein weltanschaulich, ethisch, pluralistisch und grundgesetzlich begründeter, kirchenkritischer Kampf für das Selbstbestimmungsrecht auch auf die Gestaltung des eigenen Todes. Im Kontext der vorliegenden Verfassungswidrigkeit läuft eine solche Darstellung aber ins Leere. Dies gilt ebenso für die Forderung nach einem "Recht auf letzte Hilfe" oder den historischen Vergleich mit dem allein sittlich begründeten Homosexuellen-Strafrecht. Zwar ist die Gesetzesbegründung alles andere als rational und empirisch im Sinne einer aufgeklärten Ethik. Man könnte beim § 217 StGB deshalb einen Verstoß gegen die weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates beklagen. Allerdings muss dieser Vorwurf beim BVerfG abprallen und als bloße Unterstellung erscheinen. Denn die Kirchen- und Hospizlobby hat es hervorragend verstanden, sozusagen säkular zu argumentieren: Mit dem "zur Lastfallen" von hilflosen, behinderten und sterbenden Menschen, auf die Druck zur "Selbstentsorgung" ausgeübt würde. Selbstverständlich wird mit keinem einzigen Wort mehr auf eine christliche Sittenlehre oder gar den lieben Gott verwiesen.
Wie die Chancen stehen – verfassungsrechtlich argumentieren
Der geringste Anschein eines religiösen Zusammenhangs wird in der Gesetzesbegründung vermieden und nach außen hin die Selbsttötung verfassungskonform als zulässiges Persönlichkeitsrecht erachtet. Und es soll ja sogar "nur" jede auf Wiederholung angelegte ("geschäftsmäßige") Hilfe dazu strafbar sein, nicht die Suizidhilfe an sich.
Wer das BVerfG überzeugen will, muss also statt der weltanschaulichen Neutralitätsdebatte andere Saiten aufziehen. Ein tragfähiges Argument gegen den § 217 StGB besteht darin, dass er das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot für Strafnormen missachtet, d. h. gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Denn niemand kann sagen, was im Gesetz mit geschäftsmäßiger Verschaffung von Gelegenheiten zur Selbsttötung eigentlich gemeint ist – zumal es ja gar nicht darauf ankommt, ob ein Suizid letztlich vollzogen wurde. In den neun Monaten seit Bestehen der neuen Strafvorschrift sind gravierende Rechtsunsicherheiten aufgetreten. Sog. Kollateralschäden, welche die Gesetzesbefürworter strikt leugnen, werden in der Stellungnahme des HVD durch seine eigene Erfahrungspraxis belegt. Betroffen ist das sog. Sterbefasten als eine passive Form des Suizids, die indirekte Sterbehilfe durch Überlassung von hochdosierten Medikamenten v.a. gegen Schmerzdurchbrüche oder die ergebnisoffene Suizidkonfliktberatung des HVD mit möglicher Förderung auch eines Freitods.
Inzwischen liegen außer den drei genannten Verfassungsbeschwerden zumindest zwei weitere von Palliativärzten vor, wahrscheinlich noch einige mehr - zuzüglich unaufgefordert dem BVerfG zugesandten Eingaben einzelner Bürger/innen oder verbandliche Stellungnahmen o.ä. Die Bitte des BVerfG, Schriftsätze einzureichen, die im Verfahren auch Berücksichtigung finden, ist mit identischem Anschreiben insgesamt an sechs Adressaten gegangen: An drei Religionsgemeinschaften/Kirchen (katholische, evangelische und jüdische), an den HVD als humanistische Weltanschauungsgemeinschaft, an die Bundesärztekammer sowie an die Humanistische Union als Bürgerrechtsorganisation. Zwischen letzterer und dem HVD gab es einen sehr fruchtbaren und freundschaftlichen Austausch auch hinsichtlich einander ergänzender Akzentsetzung bei der verfassungsrechtlichen Argumentation. Die HU hat in ihrer Stellungnahme betont, sie sei – anders als etwa der HVD – eine religiös und weltanschaulich neutrale Vereinigung, die ausschließlich politisch tätig sei.
HU und HVD sind mit der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben, der Giordano-Bruno-Stiftung und weiteren humanistisch-säkularen Organisationen im "Bündnis für Selbstbestimmung bis zum Lebensende" zusammengeschlossen. Es besteht Anlass für vorsichtigen Optimismus, dass das BVerfG den § 217 StGB zumindest nicht ohne Vorgaben als verfassungskonform einschätzen kann. Denn es ist allzu offensichtlich geworden: Das Verbotsgesetz "Nutzt niemandem, schadet aber vielen", wie Erwin Kress, Vizepräsident des HVD (Bund), in einer Begleitpublikation aufgrund von überwältigendem Zahlenmaterial herausgearbeitet hat.
6 Kommentare
Kommentare
Noncredist am Permanenter Link
>> (...) eine tendenziell eingetretene Akzeptanz bzw. bevorstehende Normalität der Suizidhilfe als einem Dienstleistungsangebot. <<
Seit wann ist die "Normalität" eines Dienstleistungsangebot eine gefährliche oder gar ZU VERBIETENDE Sache? Wenn die *Dienstleistung* an sich schlimm ist, weshalb wird sie "so oft" erlaubt, bis sie zur Normalität wird? Wenn die Handlung dieser Dienstleistung schon falsch, gefährlich oder verboten gehört, dann sollte schon eine einmalige Handlung verboten werden. Das selbe jedoch auch umgekehrt. Wenn die Handlung an sich NICHT verboten wird, dann ist weder das einmalige, noch das mehrmalige ausführen verboten.
Beispiel: Wenn ein Polizist in der Ausübung seines Dienstes in einem Notfall - ganz gesetzeskonform - von seiner Schusswaffe gebrauch machen musste, und damit einem Menschen das Leben nimmt, dann wird er wohl kaum wegen Mordes bestraft werden. Ob er dies zum ersten oder zum 12. mal macht, dürfte keine Rolle spielen. Wenn das Leben des Polizisten und/oder der Schutzbedürftigen in Gefahr gerät, und der Polizist berechtigt ist und sich an die Dienstvorschriften hält, dann ist die Nutzung der Schusswaffe im Sonderfall gestattet. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen (unerlaubten) Mord und Tötung.
Weshalb spricht aber niemand über eine mögliche "Normalität" des Schusswaffengebrauches? Darf ein Polizist aus dem Polizeidienst entfernt werden, wenn er sich bis dahin fehlerfrei an die Regeln gehalten hat, aber *die Situation* den Gebrauch der Schusswaffe *berechtigte*?
Wenn bei der folgenden Situation eines Sterbefalles die Anspruchnahme der Suizidhilfe gestattet ist, weshalb sollte hier ein Schreckgespenst der "Normalität" heraufbeschworen worden sein? Seit wann schwören Schallplattenhersteller das Gespenst der "Normalität" herauf, weil die CD-Hersteller erfolgreicher beim Verkauf von Tonträger sind? ;) Ich persönlich kann es nicht verstehen.
>> Diese Entwicklung sei unbedingt aufzuhalten, da sie das Lebensrecht hilfs- und pflegebedürftiger Menschen in Frage stellen oder gar bedrohen würde. <<
Nicht im geringsten! Durch die *zusätzliche* Dienstleistung wird keineswegs die schon vorhandene Leistung der Hilfe an hilfs- und pflegebedürftiger Menschen in Frage gestellt - oder gar bedroht. Sie stehen *nicht* in einem Verhältnis zueinander. Kein einziger vorhandene hilfs- und pflegebedürftige Mensch wird angesichts des Sterbehilfe-Angebotes in seinen Freiheiten und Rechten eingeschränkt. Absolut niemand!
>> Auch deren Autonomie sei gefährdet - allein durch eine verfügbare oder gar als geboten erscheinende Wahlmöglichkeit zum Suizid, die sie jedenfalls unter Druck setzen würde. <<
Das "unter Druck setzen"-Argument steht *nur* in einem Verhältnis zur sozialen Bereitschaft des einzelenen Menschen. Und die kann der Gesetzgeber nicht erzwingen! Es hat absolut nichts von *zusätzlichen* Angeboten - sofern sie freiwillig sind - zu erwarten oder zu befürchten. Nur der Mensch alleine(!!) entscheidet sich für/gegen ein Angebot.
Ob die Dienstleistungsunternehmen von der Entscheidung profitieren oder einen Verlust einfahren, entzieht sich vollkommen der moralischen Verantwortung. Das sollte im Normalfall überhaupt kein Thema bei einer gesetzlichen Regelung spielen.
Wenn ein Mensch am Sterbebett keine Suizidangebote nutzen möchte, so darf der Mensch es einfach auch so haben. Insbesondere wenn der Mensch gläubig sein sollte. Und wenn ein gläubiger Mensch unter dem moralischen Druck eines Suizidverbotes steht, aber gerne diese Suizidhilfe in Anspruch nehmen möchte, so darf dieser Mensch gerne und freiwillig aus der jeweiligen Religion austreten und damit dem moralischen Druck entgehen. Was die Menschen so "von sich denken", dürfte für den Gesetzgeber *keine Rolle* spielen. Eine Gedankenpolizei haben wir in Deutschland nicht (mehr).
Horst Groschopp am Permanenter Link
Die Einlassung des HVD, von Gita Neumann persönlich, dass der Vorwurf der weltanschaulichen Neutralitätsverletzung, also letztlich der Vorwurf (zugespitzt), es handle sich um ein Kircheninteressengesetz, beim BVerfG a
Martin Weidner am Permanenter Link
Im Vorfeld der Bundestagsabstimmung über § 217 gab es eine TV-Sendung mit Ranga Yogeshwar, die die hier benannte Mehrheitsmeinung kritisch beleuchtete. Gehört Yogeshwar also auch zu den Kirchen-Lobbyisten?
Gita Neumann am Permanenter Link
Zunächst: Verboten im § 217 StGB ist gerade nicht die gewerbsmäßige Suizidhilfe gegen Geld, sondern auch die unentgeltliche ärztliche, sofern dies zu einer wiederholten Beschäftigung wird (sog.
Tatsächlich dürfte, wie Sie schreiben, der Absatz 2 des Gesetzes eher der evangelischen Kirche entsprochen haben - als Beispiel diente ja Nikolaus Schneider, der nicht ausschloss, seine krebskranke Ehefrau Anne in die Schweiz zu einer (nach deutschen Recht jetzt strafbaren) Suizidorganisation zu begleiten und diese Hilfe zu einer strafbaren Tat sollte natürlich strafverschont bleiben.
Zudem:
In der HVD-Stellungnahme wird durch mehrere Zitate nachgewiesen, dass der Gesetzestext zu 99,5 % dem Entwurf einer (katholischen) Malteserstiftung entspricht (nur "absichtlich" und "mit Absicht", "Nahestehende" und "nahestehende Personen" oder ähnliche Winzigkeiten unterscheiden sich in beiden Texten voneinander).
Zudem gibt es sinngemäß viele Verlautbarungen von Lebensschützern, des ZdK usw. mit dem Vokabular "Normalisierung", "Druck ausüben auf hilflose, vulnerable Menschen", "Verleitung", leicht verfügbar Dienstleistung" usw.
M.f.G.
Gita Neumann (Humanistischer Verband Deutschlands)
Martin Weidner am Permanenter Link
Neulich besuchte ich eine Podiumsdiskussion zum Thema Sterbehilfe. Die Aussagen der Ärzte kann ich mit der Darstellung, die M. Schmidt-Salomon bringt und die Sie referieren, nicht in Einklang bringen.
Atheist Steinbrenner am Permanenter Link
Wurde denn in dem knappen Jahr seit Inkrafttreten der Strafrechtsnorm §217 StGB überhaupt eine einzige Person wegen eines Verstosses gegen ebendiese verfolgt?
Wenn nein, so muss ich davon ausgehen dass die Strafrechtsnorm überflüssig ist, da sowieso keine Verstösse vorliegen obwohl das bei anderen Strafrechtsnormen mehr- oder vielfach der Fall ist und die Androhung von Strafen Tatbestände nicht 100%ig verhindert.
Zumal stelle ich mir die Frage ob es sich bei dem Tastbestand um ein Offizial- oder Antragsdelikt handelt. Falls ein Antragsdelikt vorliegt scheint also zumindest niemand ein Interesse an der Verfolgung zu haben.
Falls es ein Offizialdelikt ist, ist es wohl eher unwahrscheinlich, dass gegen niemand ermittelt werden würde, da ich mir nicht vorstellen kann, dass bei 80 Mio Menschen niemand den Tatbestand erfüllt hat und dies in keinem Fall den Behörden bekannt wurde.
Schon allein die Veröffentlichung oder den Vetrieb eines Buches über Sterbehilfe in dem diese nicht geächtet wird, könnte man möglicherweise als den Tatbestand erfüllend betrachten. Da jedes Exemplar eine Wiederholung ist, wäre dies auch geschäftsmässig. Gegen wieviele Autoren oder Buchhändler wird ermittelt?
Wenn aber falls es ein Offizieldelikt ist und der Exekutive Fälle bekannt geworden sind und diese nicht verfolgt wurden, so stellt sich die Frage nach dem Motiv der Vereitelung.