Eine Erwiderung auf den Aufruf "Wie Deutschland die Suizidhilfe regeln sollte"

Autonomie voraussetzen, nicht prüfen

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Ende Mai haben Mediziner, Juristen und Ethikerinnen in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) einen Aufruf veröffentlicht, der Vorschläge zur Regelung der Suizidhilfe in Deutschland unterbreitet. Die Schatzmeisterin der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) Ulla Bonnekoh hat hierauf eine Replik verfasst, die vom Präsidenten der DGHS Robert Roßbruch, der Juristin und ehemaligen SPD-Spitzenpolitikerin Ingrid Matthäus-Maier sowie dem Philosophen und Vorsitzenden der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) Michael Schmidt-Salomon mitgetragen wird.

Der Aufruf, den dreizehn Mediziner:innen, Juristen und Ethikerinnen Ende Mai in der FAZ veröffentlicht haben, ist ein interessanter Schritt. Er benennt klare Eckpunkte für eine verfassungskonforme Regelung der Suizidhilfe, er widersetzt sich einer faktischen Aushöhlung des Grundrechts durch übermäßige Restriktionen und er formuliert etwas, das in der deutschen Debatte selten so klar gesagt wird: Ein weiterer Anstieg der Fallzahlen wäre im Lichte der Verfassung kein Alarmzeichen, sondern ein Indiz für wahrgenommene grundrechtliche Freiheit. Das ist eine überfällige Richtigstellung gegenüber dem Dammbruch-Denken, das die Debatte seit Jahren vergiftet. Und doch bleibt der Aufruf an einer entscheidenden Stelle halbherzig. Er vollzieht – vermutlich unbeabsichtigt – genau die Beweislastumkehr, gegen die er sich eigentlich wendet.

Was das Urteil wirklich sagt

Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 nicht nur das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe gekippt. Es hat eine Grundentscheidung über die Richtung der Beweislast getroffen. Im Leitsatz heißt es: "Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren." Die Formulierung "im Ausgangspunkt" ist keine Einschränkung. Es ist eine Verortung. Autonomie steht am Beginn jeder rechtlichen Betrachtung, nicht am Ende eines Prüfungsverfahrens. Randnummer 279 macht das noch expliziter: "Das Gesetz darf dem Entschluss zur Selbsttötung keinen unwiderleglichen Generalverdacht mangelnder Freiheit und Reflexion unterstellen."

Der Aufruf zitiert das Urteil korrekt – und handelt dann anders. Er fordert die Prüfung der Freiverantwortlichkeit in mindestens zwei Gesprächen in angemessenem zeitlichem Abstand durch je eine qualifizierte Fachperson. Das Vieraugenprinzip soll die Regel sein, Ausnahmen müssen begründet werden. Das ist strukturell ein Generalverdacht – nur eben kein unwiderleglicher mehr, sondern ein widerlegbarer – durch Wartezeit, Begutachtung, Wiederholung. Die Beweislast liegt beim Sterbewilligen, nicht bei denjenigen, die Hilfe leisten oder Zugang gewähren. Genau das hat das Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben bezeichnet.

Die selektive Logik der Prüfung

Man könnte einwenden, die vier Kriterien des Urteils – Einsichts- und Urteilsfähigkeit, Informiertheit, Freiwilligkeit, innere Festigkeit – müssten doch irgendwie festgestellt werden. Das stimmt. Aber die Frage lautet: von wem, wann und unter welcher Beweislast? In der Medizin gilt längst: Aufklärungspflichten liegen aufseiten der Helfenden. Der Arzt klärt auf und dokumentiert, dass die Information angekommen ist. Er prüft nicht, ob der Patient wirklich autonom ist – er setzt Autonomie voraus und handelt entsprechend, solange keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. Dasselbe Prinzip gilt beim Behandlungsabbruch, bei hochriskanten Operationen, bei Entscheidungen gegen ärztlichen Rat.

Nur beim Sterbewunsch soll plötzlich ein strukturelles Prüfungsregime greifen – unabhängig vom Einzelfall und ohne konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Freiverantwortlichkeit. Das ist keine neutrale Verfahrensregel. Es ist die Fortschreibung eines Misstrauens, das mit dem Urteil eigentlich überwunden sein sollte. Der Aufruf selbst benennt das Prinzip korrekt, wenn er schreibt, es könne davon ausgegangen werden, dass Menschen, die um Suizidhilfe nachsuchen, in ihrer Freiverantwortlichkeit deutlich seltener eingeschränkt sind als Suizidenten im Allgemeinen. Wenn das stimmt – und es stimmt – warum dann ein strukturelles Zwei-Gespräche-Vieraugenprinzip als Regelfall? Die Logik des Aufrufs widerspricht sich an dieser Stelle selbst.

Eine verfassungskonforme Regelung müsste es umgekehrt formulieren: Aufklärung und Beratung sind Angebote und Bringschulden der Helfenden. Prüfung ist die begründungspflichtige Ausnahme, nicht der Regelfall. Konkrete Anhaltspunkte für Fremdbestimmung oder fehlende Einsichtsfähigkeit lösen das Verfahren aus – nicht der Sterbewunsch als solcher.

Was eine Regelung zusätzlich leisten muss

Wer Autonomie als Ausgangspunkt nimmt, muss auch die Bedingungen sichern, unter denen sie real ausgeübt werden kann. Der Aufruf deutet das an – aber bleibt auch hier halbherzig.

Die Forderung, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sich ohne Verlegung begleiten lassen können sollen, ist richtig und überfällig. Aber sie bleibt ein Wunsch, solange sie nicht als gesetzliche Duldungspflicht formuliert wird. Wer in einem Pflegeheim lebt, lebt dort – es ist sein Zuhause. Das Hausrecht der Einrichtung kann kein Grundrecht außer Kraft setzen. Konsequenterweise müssen auch Hospize und Palliativstationen einer solchen Duldungspflicht unterliegen. Es geht nicht darum, dem Sterbewilligen den Zugang zur Suizidhilfe zu verwehren. Das geschieht nicht. Verwehrt wird vielmehr der Zugang der Sterbehelfenden zur Einrichtung, wie es etwa die Deutsche Bischofskonferenz ihren Trägern jüngst empfohlen hat (der hpd berichtete). Niemand muss Suizidhilfe selbst durchführen. Aber niemand darf verhindern, dass sie dort stattfinden kann, wo Sterbewillige leben oder sich aufhalten.

Klare Vorgaben braucht es auch im Bereich der Ausbildung: Suizidhilfe muss Teil der ärztlichen Aus- und Weiterbildung werden, sowie der Ausbildung weiterer medizinischer Fachberufe. Solange Suizidhilfe strukturell eine Randerscheinung bleibt, die von wenigen Spezialisten getragen wird, bleibt der Zugang faktisch beschränkt – unabhängig davon, was ein Gesetz erlaubt. Geregelt werden muss zudem der Zugang zum Mittel: Die direkte Abgabe von Natrium-Pentobarbital an Sterbewillige – mit entsprechender Begleitung bei der Anwendung und Regelungen zur sicheren Aufbewahrung – würde die Abhängigkeit von einem bereitwilligen Arzt strukturell reduzieren. Das erfordert eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes. Aber es ist die konsequente Umsetzung dessen, was das Urteil formuliert hat.

Schließlich: Angemessene Honorierung ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Anerkennung. Suizidhilfe darf nicht als "kommerzielle Dienstleistung" diskreditiert werden, wenn sie nachhaltig arbeitet. Organisationen müssen investieren, Personal schulen und Rücklagen bilden können. Wer das als Geschäftemacherei rahmt, delegitimiert die Infrastruktur, auf die das Grundrecht angewiesen ist. Die Gefahr ist nicht Kommerzialisierung, sondern Stigmatisierung – der im Widerspruch zum Karlsruher Urteil stehende Wunsch, professionelle Freitodbegleitungen moralisch zu diskreditieren und organisatorisch zu erschweren.

Was jetzt gebraucht wird

Der FAZ-Aufruf endet mit dem Satz, ein künftiges Suizidhilfegesetz müsse dem Grundrecht – unter angemessener Berücksichtigung des Lebensschutzes – gerecht werden. Das ist richtig. Aber angemessene Berücksichtigung des Lebensschutzes bedeutet nicht strukturelles Misstrauen gegenüber dem Sterbewunsch. Es bedeutet konkrete Reaktion auf konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall. Das Urteil hat die Beweislast klar verortet: im Ausgangspunkt aufseiten der Autonomie. Eine Gesetzgebung, die das ernst nimmt, setzt Autonomie voraus – und schafft die Bedingungen, unter denen sie real ausgeübt werden kann. Alles andere ist Verfassungsrhetorik ohne Verfassungssubstanz.

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